Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetzten Sexualtaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 363/69
Datum
26.08.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht ungenügende Feststellungen getroffen hatte: Anzahl der Einzelakte und der Tatzeitraum blieben unklar. Nach der Rechtsprechung sind Mindestzahlen oder gruppenbezogene Feststellungen sowie eine genaue zeitliche Eingrenzung erforderlich. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilungen wegen fortgesetzter Straftaten müssen die Feststellungen den Umfang der Schuld hinreichend konkretisieren; allgemein gehaltene Schilderungen genügen nicht.

2

Bei fortgesetzten Handlungen sind Mindestzahlen der Einzelakte oder die Bestimmung bestimmter Gruppen von Einzelakten festzustellen, um Klarheit über das Ausmaß der Schuld zu schaffen.

3

Das Gericht hat hinreichende Feststellungen über den Zeitraum zu treffen, innerhalb dessen die Taten begangen worden sein sollen.

4

Die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die fortgesetzten Tatbestände in Anzahl und zeitlicher Eingrenzung substanziiert darzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 20. März 1969

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Georg ██ aus ███, geboren am ████ 1911 in ███ (Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1969, an der teilgenommen haben:

- Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, - Bundesrichter Schmidt - Bundesrichter Siemer - Bundesrichter Schmitt - Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, - Staatsanwalt ██████ in ████ ████████████ - Bundesanwalt Dr. ███ ███ ███████████ als Vertreter der ███████████████████ - Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger, - Justizhauptsekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. März 1969 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens gegen §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf den Aussagen seiner Stieftochter Gabriele, die das Landgericht für glaubwürdig hält. Es bemerkt aber selbst, dass „über die zeitliche Einordnung der Vorgänge einige Unklarheiten bestehenbleiben“ (UA S. 21). Insoweit haben sich „auch Feststellungen über die genaue zeitliche Einordnung der einzelnen Vorfälle, z. B. darüber, wann es zum ersten Male zu einer Art Geschlechtsverkehr gekommen ist, und über die Anzahl der Vorgänge nicht treffen lassen“. Das Gericht ist jedoch „davon überzeugt, dass der Angeklagte schon sehr früh damit angefangen hat, mit dem Finger an Gabrieles Geschlechtsteil zu manipulieren, und dass er dann später dazu übergegangen ist, seinen Geschlechtsteil kurz in den vorderen Scheideneingang bei ihr einzuführen, und dass es zu beiden Arten von Handlungen in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen gekommen ist. Schließlich auch, dass er in einigen Fällen ihr auch seinen entblößten Geschlechtsteil gezeigt hat und sie dazu veranlasst hat, ihn anzufassen“.

Diese ganz allgemein gehaltenen Feststellungen sind, worauf die Revision mit Recht hingewiesen hat, für eine Verurteilung des Angeklagten nicht ausreichend. Nach ihnen bleibt der Schuldumfang zweifelhaft. Es ist jedoch nach der Rechtsprechung grundsätzlich erforderlich, im Rahmen einer fortgesetzten Handlung hinsichtlich der Einzelakte oder bestimmter Gruppen der Einzelakte Mindestzahlen festzustellen, um Klarheit über das Ausmaß der Schuld des Angeklagten zu schaffen. Außerdem fehlt es an ausreichenden Feststellungen über den Zeitraum, innerhalb dessen er die Tat begangen haben soll.

Das Urteil musste daher entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft aufgehoben werden.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtSchmitt