Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrug im Rückfall und Anwendung des § 20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 363/62
- Datum
- 06.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf psychiatrische Untersuchung ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht im Urteil die Gründe darlegt und keine entscheidungserhebliche Verfahrensverletzung vorliegt.
Das Revisionsgericht ist an die vom Tatgericht getroffenen tatrichterlichen Feststellungen gebunden, soweit das Urteil diese als Überzeugungs- oder Feststellungsbasis ausführt.
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs.1 StGB setzt nicht voraus, dass frühere Verurteilungen zur ‚schweren Kriminalität‘ zählen; maßgeblich ist, ob künftig Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören.
Eine Revision, die Verfahrens- oder Rechtsfehler rügt, bleibt ohne Erfolg, wenn keine konkreten, substanziierten Anhaltspunkte für einen Rechtsfehler oder eine unzureichende Begründung der Entscheidungsgrundlagen vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 5. März 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Melker Richard ███ aus ██, geboren ██████████ in ███████, Kreis ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 5. März 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 5. März 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
Zu Unrecht beanstandet die Revision mit der Verfahrensrüge, dass die Strafkammer den Hilfsantrag der Verteidigung, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, abgelehnt hat. Das Urteil legt auf Seite 14 UA die Gründe für diese Entscheidung dar. Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Sachrüge ist ebenfalls ohne Erfolg.
Die Schuldspruche sind frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Hinwendungen.
Die auf § 20a Abs. 1 StGB gestützte Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist gleichfalls rechtsfehlerfrei.
Die Feststellungen ergeben, dass die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB erfüllt sind.
Das Urteil legt auch in rechtlich einwandfreier Weise dar, dass der Angeklagte einen Hang zum Verbrechen hat, der ihn gefährlich macht. Was die Revision hiergegen vorträgt, geht fehl.
Es trifft zwar zu, dass auf Seite 15 UA gesagt wird: „Seine abgeurteilten Taten rechnen zwar nicht zur schweren Kriminalität.“ Dies schließt aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB nicht aus. Auch ein Gewohnheitsverbrecher, dessen bereits abgeurteilte Taten nicht „zur schweren Kriminalität“ zu rechnen sind, kann gefährlich sein. Er ist es, wenn von ihm für die Zukunft Straftaten zu erwarten sind, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen. So liegt es hier. Die Feststellungen über die früheren und neuen Taten des Angeklagten rechtfertigen die Auffassung, dass der Angeklagte durch sie den Rechtsfrieden erheblich gestört hat. Das Urteil ergibt ferner als Überzeugung der Strafkammer, dass von dem Angeklagten für die Zukunft erneut Straftaten auch solcher Art zu erwarten sind. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dass der Angeklagte den Rückfallbetrug zum Nachteil der Firma ██████████ aus Wissen und Unterstützung seiner jetzigen Ehefrau beging, stellt das Urteil auf Seite 15 UA fest. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden.
Auch sonst lässt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen, der der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Sarstedt | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |