Revision wegen uneidlicher Falschaussage: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 363/60
- Datum
- 14.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil darf nicht auf der Annahme beruhen, dass ein Tatbestandsteil gegeben sei, wenn gerade dieser Umstand erst zu beweisen ist; eine solche Prämisse kann die Beweiswürdigung unzulässig prägen.
Sind Echtheit oder Datierung von Urkunden für die Überzeugungsbildung entscheidend, muss das Gericht darlegen, inwieweit diese Urkunden durch weitere, unabhängige Beweismittel bestätigt werden.
Von einem Gewahrsamsinhaber freiwillig übergebene Urkunden sind grundsätzlich verwertbar; ein Beweisverwertungsverbot nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO setzt voraus, dass der zur Verweigerung Berechtigte in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert oder der Verwertung widersprochen hat.
Das Revisionsgericht hebt ein Urteil auf, wenn nicht erkennbar ist, dass die Überzeugung der Strafkammer auch ohne die beanstandeten Erwägungen eindeutig Bestand hätte.
Eine nachträgliche Berichtigung eines offenkundigen Versehens im Geschäftsverteilungsplan ist grundsätzlich möglich; die Zuteilung eines Hilfsrichters an Kammern kann durch ein Präsidium berichtigt werden, ohne dass daraus stets eine unzulässige Besetzung folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 2. April 1960
Rubrum
5 StR 363/60
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Margarete Anna Marie (genannt Margot) ███, geborene ██ aus ███, dort geboren am ██████ 1926, wegen uneidlicher Falschaussage
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 14. Februar 1961 in der Sitzung vom 17. Februar 1961, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 2. April 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen.
Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage (Vergehen gegen § 153 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Das bedarf keiner näheren Erläuterung, weil das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden muss. Der Senat hält es nur für erforderlich, auf folgende Verfahrensbeschwerden im Einzelnen einzugehen:
1. Die Beschwerdeführerin rügt unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO), denn die Zuteilung des Gerichtsassessors Schadewaldt an die I. Große Strafkammer habe die Vorschrift des § 63 GVG verletzt.
Die Rüge ist unbegründet.
Der Revision ist zwar zuzugeben, dass der Beschluss vom 7. Januar 1960, durch den der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1960 hinsichtlich der Zuteilung des Gerichtsassessors Schadewaldt ergänzt worden ist, nicht ergibt, aus welchem Grunde Gerichtsassessor ████████ der I. Großen Strafkammer zugeteilt worden ist, dass insbesondere die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 GVG vorgelegen haben.
Der Senat hat daher Ermittlungen darüber veranlasst, wie es zur Zuteilung des Gerichtsassessors ████ ███ an die I. Große Strafkammer des Landgerichts in Flensburg gekommen ist. Diese Ermittlungen haben folgendes ergeben:
Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtsdirektors ████, des damals amtierenden Vertreters des verstorbenen Landgerichtspräsidenten, ist in der Präsidialsitzung am 3. Dezember 1959 beschlossen worden, den Gerichtsassessor ███, der dem Landgericht in Flensburg bereits als Hilfsrichter angehörte, den beiden Großen Strafkammern mit je einem Sechstel seiner Arbeitskraft zuzuteilen. Bei der schriftlichen Niederlegung dieses Beschlusses hat sich der Landgerichtsdirektor Petersen weiter geäußert, diese Zuteilung habe jedoch infolge eines Versehens keinen Niederschlag gefunden. Dieses Versehen sei durch den Präsidialbeschluss vom 7. Januar 1960 berichtigt worden.
Demgegenüber hat sich die Revision auf den Standpunkt gestellt, dass für die Geschäftsverteilung, wie sie in der Sitzung des Präsidiums am 3. Dezember 1959 beschlossen worden sei, nur der von allen Mitgliedern des Präsidiums unterschriebene Geschäftsverteilungsplan maßgebend sei, selbst wenn man hiervon ausgeht, einen vorher mündlich gefassten Beschluss über die Zuteilung des Gerichtsassessors ███████ also als durch den nachfolgenden schriftlichen Geschäftsverteilungsplan als überholt ansieht, wäre jedoch die Zuteilung ██████ ██ an die beiden Großen Strafkammern durch den „Ergänzungsbeschluss“ vom 7. Januar 1960 nicht zu beanstanden. Es handelte sich nur um die Berichtigung eines offensichtlichen Versehens, das zur Folge gehabt hatte, dass über die Zuteilung eines der zur Verfügung stehenden Richter des Landgerichts in Flensburg nicht entschieden war. Es wäre widersinnig, wenn dies nicht auch noch innerhalb des neuen Geschäftsjahres zulässig sein sollte, also – vorbehaltlich der sich aus § 63 Abs. 2 GVG ergebenden Möglichkeiten –, es nicht möglich wäre, ein Mitglied des Landgerichts mit richterlichen Aufgaben zu betrauen. In einem solchen Falle muss es dem Präsidium möglich sein, seinen Fehler sofort nach der Entdeckung zu berichtigen und den irrtümlich nicht berücksichtigten Richter einer oder mehreren Kammern zuzuteilen. Hiergegen sind jedenfalls dann Bedenken nicht vorhanden, wenn wie hier der Geschäftsverteilungsplan im Übrigen hinsichtlich der Geschäftsverteilung und der Zuteilung der Richter unberührt bleibt und die Folgen des Versehens gleich zu Beginn des neuen Geschäftsjahres beseitigt werden.
Zu Unrecht meint die Revision ferner, es hätte ein allgemeiner Plan darüber aufgestellt werden müssen, an welchen vorher bestimmten Sitzungstagen Gerichtsassessor ███ teilnehmen werde. Es war allein Sache des Vorsitzenden, die Beisitzer für die einzelnen Verhandlungstage zu bestimmen. Im Übrigen hatte dieser die Sitzungstage, an denen Gerichtsassessor █████████ als Beisitzer mitwirken sollte, im Voraus festgelegt.
2. Die Revision beanstandet als Verletzung des § 97 StPO, dass die Behandlungskartei des verstorbenen Arztes Dr. ███████████ gegen die Angeklagte verwertet worden sei, obwohl ihr Ehemann ████████████, dessen Rechtsnachfolger, nicht von der Schweigepflicht entbunden habe.
Die Revision übersehen zunächst, dass die Behandlungskartei nicht beschlagnahmt, sondern von dem Gewahrsamsinhaber freiwillig an den vernehmenden Beamten der Staatsanwaltschaft herausgegeben worden und von diesem gemäß § 94 Abs. 1 StPO in Verwahrung genommen worden ist. Dabei kam es nicht darauf an, wer als „Besitzer“ der Urkunden anzusehen war, ob also ████████████, wie die Revision meint, nur Besitzdiener für die Erben war. Eine andere Frage ist es, ob die freiwillig herausgegebenen Urkunden in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken benutzt werden konnten oder ob dies durch ein Beweisverbot unzulässig war. Ein Beweisverbot könnte sich hier nur aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ergeben. Es würde voraussetzen, dass ein zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigter die Aussage verweigert oder der Verwertung der Behandlungskartei widersprochen hätte. Das behauptet die Revision selbst nicht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist auch von keiner Seite in der Hauptverhandlung Widerspruch erhoben worden.
II.
Die Sachrüge führt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils:
Die Revision erblickt in den Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Vordatierung der Rezepte des ████████ ausgeschlossen hat, einen Denkfehler. Dem ist zuzustimmen, soweit die Strafkammer die Vordatierung deshalb für ausgeschlossen hält, weil seit der letzten Pantoponverschreibung eine Woche vergangen gewesen sei und daher kein Grund für eine solche Maßnahme bestanden habe (UA S. 17 und 21).
Das Landgericht hat bei dieser Überlegung einen Umstand als bewiesen angesehen, der erst zu beweisen war; denn die Rezepte konnten gerade vordatiert worden sein, um den Anschein zu erwecken, als sei seit der letzten Pantoponverschreibung bereits eine Woche verstrichen.
Zwar wird auf diesem Fehler das Urteil beruhen können, in allen in Betracht kommenden Fällen die Überzeugung der Strafkammer, dass die Rezepte das richtige Datum tragen, noch auf eine Reihe weiterer Beweismittel und Beweisanzeichen gestützt. Es lässt sich dem Urteil aber nicht einwandfrei entnehmen, dass diese von der beanstandeten Erwägung so unabhängig sind, dass sie schon für sich allein die Strafkammer von der Richtigkeit ihrer Ansicht überzeugt hätten. Das gilt ohne Weiteres von der Eintragung in die Behandlungskartei, der Rechnung des Arztes, dem Stempel und der Eintragung der Apotheke, die auf das vordatierte Rezept abgestimmt sein können. Es verbleibt somit als möglicherweise selbständig nur die eidliche Bekundung des Apothekers. Deren Inhalt gibt das Urteil jedoch nicht wieder. Das Revisionsgericht kann daher nicht erkennen, ob schon auf der Aussage des Apothekers allein die Überzeugung der Strafkammer beruht.
Der Senat vermag auch nicht der Ansicht des Generalbundesanwalts zu folgen, dass es gar nicht auf die Tage ankomme, an denen der Ehemann der Angeklagten mit dem Wagen nach Schleswig gefahren sei, um sich dort Pantopontabletten verschreiben und in der Apotheke aushändigen zu lassen.
Allerdings würde die Aussage der Angeklagten, ihr Ehemann könne in der Zeit vom August bis zum 1. November 1958 nicht mehr als zweimal in der Woche in die Schleswiger Gegend gefahren sein, auch dann objektiv unrichtig sein, wenn man die Tage nicht berücksichtigt, an denen der Ehemann der Angeklagten zu dem angegebenen Zwecke nach Schleswig gefahren sein soll. Die Angeklagte hatte aber in der Hauptverhandlung zugegeben, dass ihre Zeugenaussage (objektiv) unrichtig gewesen sein könne und geltend gemacht, sie habe diese Unrichtigkeit nicht bedacht. Das sieht die Strafkammer als widerlegt an. Es lässt sich nicht ausschließen, dass insoweit auch die Vielzahl der festgestellten Fälle, an denen der Ehemann in der Gegend von Schleswig war, für die Überzeugungsbildung der Strafkammer von Bedeutung war.
Aus diesen Gründen musste das angefochtene Urteil aufgehoben werden, ohne dass es auf die weiteren von der Revision mit der Sachrüge vorgetragenen Einzelausführungen zum Schuld- und Strafausspruch ankommt.
Es erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Siemer |