Treffer
BGH Urteil

Verletzung des letzten Wortes nach § 258 StPO – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 3/63
Datum
07.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, dass das Landgericht nach Schluss der Beweisaufnahme und nach gerichtlicher Beratung noch über einen ergänzten Beweisantrag entschied und sofort das Urteil verkündete, ohne ihm erneut das letzte Wort zu gewähren. Die zentrale Frage war, ob dadurch § 258 StPO verletzt ist. Der BGH hebt das Urteil wegen Verstoßes gegen § 258 StPO auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er betont, dass die Bescheidung eines Beweisantrags zur Beweisaufnahme gehört.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bescheidung eines Beweisantrags gehört zur Beweisaufnahme im Sinne des § 258 StPO.

2

Nach Schluss der Beweisaufnahme muss dem Angeklagten vor der Urteilsverkündung das letzte Wort gewährt werden.

3

Entscheidet das Gericht nach Beratung noch über einen Beweisantrag und verkündet sodann ohne erneute Möglichkeit zur Äußerung das Urteil, liegt ein Verstoß gegen § 258 StPO vor.

4

Bei Verletzung des § 258 StPO ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 11. Oktober 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Fluglehrer Hans ███, geboren ████████████ in ██ ██, wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 11. Oktober 1962 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Aurich zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Urteil muss aufgehoben werden, weil § 258 StPO verletzt ist.

Nachdem die Beweisaufnahme zunächst geschlossen war, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger ihre Anträge gestellt hatten und der Angeklagte das letzte Wort gehabt hatte, hat sich das Gericht zur Beratung zurückgezogen.

Nach dieser Beratung hat der Vorsitzende zunächst noch einen Beschluss über die Ablehnung eines ergänzten Beweisantrages verkündet. Anschließend hat er sofort das Urteil verkündet, ohne dem Angeklagten nochmals das letzte Wort zu erteilen oder ihm in anderer Weise Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das trägt die Revision vor; es ergibt sich auch aus der Sitzungsniederschrift (Bd. II Bl. 196 d. A.). Die Bescheidung eines Beweisantrages gehört zur Beweisaufnahme im Sinne des § 258 StPO, nach deren Schluss der Angeklagte das letzte Wort haben muss.

Auf die übrigen Rügen der Revision kommt es deshalb nicht mehr an.

Der Senat verweist die Sache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Landgericht in Aurich.

SchmidtSarstedtSiemer
KoffkaBorker