Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung des § 247 StPO (Unterrichtungspflicht)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 362/99
Datum
28.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen vielfachen sexuellen Missbrauchs ein mit der Rüge, dass nach einer in seiner Abwesenheit durchgeführten Nebenklägervorladung erkennbar unzureichend über deren Aussage unterrichtet worden sei. Der BGH gab der Verfahrensrüge statt, hob die Verurteilung auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsgrund war die Verletzung der Unterrichtungspflicht des § 247 Satz 4 StPO, da die Unterrichtung verspätet erfolgte und ein prozessualer Einfluss auf das Beweisergebnis nicht ausgeschlossen werden konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Zeuge nach § 247 Satz 1 StPO in Abwesenheit des Angeklagten vernommen und kehrt der Angeklagte vor Fortführung der Beweisaufnahme zurück, so ist er unverzüglich über den wesentlichen Inhalt der in seiner Abwesenheit getätigten Aussage zu unterrichten.

2

Die Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO darf nicht erst nach zwischenzeitlich durchgeführten weiteren Beweisaufnahmen oder nach erneuter Vernehmung des ursprünglich abwesend vernommenen Zeugen erfolgen; eine solche Verspätung ist rechtsfehlerhaft.

3

Kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine rechtzeitige Unterrichtung und die hieraus folgende Ausübung des Fragerechts des Angeklagten zu einem günstigeren Beweisergebnis geführt hätte, ist die auf dieser Grundlage ergangene Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Unterschreitung der Unterrichtungspflicht ist nicht dadurch geheilt, dass die Unterrichtung später erfolgt oder andere Beweismittel vorliegen; das Gericht trägt die Darlegungs- und Überzeugungslast, dass die Unterrichtung ohne Einfluss auf das Ergebnis blieb.

Vorinstanzen

Landgericht Zwickau, 4. März 1999

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1999

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 4. März 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten in insgesamt sechzehn Fällen des sexuellen Missbrauchs jeweils einer der beiden Nebenklägerinnen, der Zwillingstöchter seiner Ehefrau, für schuldig befunden. Es hat ihn wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vierzehn Fällen, davon zwölfmal tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von drei weiteren nicht sicher festgestellten gleichartigen Tatvorwürfen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten hat mit einer auf Verletzung des § 247 Satz 4 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. Zutreffend wird folgendes beanstandet:

Die Zeugenvernehmung der Nebenklägerin █████████████████ wurde entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei — nach § 247 Satz 1 StPO in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt. In Unterbrechung der Vernehmung wurden der medizinische Sachverständige Professor █████████ und die Zeugin F vernommen, ohne dass der wieder anwesende Angeklagte zuvor vom wesentlichen Inhalt der bisherigen, in seiner Abwesenheit erfolgten Zeugenaussage der Nebenklägerin unterrichtet worden war.

Jene Unterrichtung war - trotz der bloßen Unterbrechung der Zeugenvernehmung - vor der anderweitigen Fortführung der Beweisaufnahme in Anwesenheit des Angeklagten unerlässlich nach § 247 Satz 4 StPO (st. Rspr.; vgl. BGHSt 3, 384; 38, 260; BGHR StPO § 247 Satz 4 - Unterrichtung 2, 3, 6 und 7; BGH NStZ 1992, 346; StV 1995, 339; Widmaier NStZ 1998, 263). Sie ist geboten, sobald der Angeklagte wieder anwesend ist, um das durch seine vorübergehende Abwesenheit begründete Informationsdefizit bestmöglich auszugleichen. Die Unterrichtung erst nach den beiden genannten anderen Vernehmungen und nach Abschluss der weiteren — entgegen der Auffassung der Revision zulässigerweise — wieder in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Zeugenvernehmung der Nebenklägerin █████████████████ war daher verspätet und genügte nicht den Anforderungen des § 247 Satz 4 StPO.

Nach den Ausführungen im Urteil zu den im Rahmen der Beweiswirdigung verwerteten Angaben des Sachverständigen Professor █████████ über zu erwartende Verletzungen durch die dem Angeklagten angelasteten Sexualpraktiken (UA S. 48 f.) und zu möglicherweise beweisrelevanten Kontakten und gegenseitigen Informationen zwischen den Nebenklägerinnen und der Zeugin F (UA S. 16 f.) kann die Verurteilung des Angeklagten insgesamt auf dem Verstoß beruhen. Selbst wenn die Revision konkreten Vortrag hierzu hat vermissen lassen, kann der Senat nicht sicher ausschließen, dass der Angeklagte bei fristgerechter Unterrichtung, insbesondere durch sachgerechte Ausübung seines Fragerechts, ein ihm günstigeres Beweisergebnis hätte erreichen können.

Hinsichtlich der weiteren Beanstandungen der Revision wegen angeblicher Durchführung von Augenschein während auf § 247 StPO gestützter Abwesenheit des Angeklagten verweist der Senat noch auf Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 247 Rdn. 6 ff.

HarmsBasdorfGerhardt
HagerNack