Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen abgelehnten Beweisantrags zu Sexualverhalten: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 362/72
Datum
05.09.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Angeklagter rügte die Zurückweisung eines kombinierten Sachverständigen- und Zeugenbeweisantrags zu seinem Sexualverhalten; das Landgericht hatte Teile des Antrags als „wahr zu unterstellende“ Tatsachen behandelt, in der Urteilsfindung aber gegenteilige Feststellungen getroffen. Der BGH sah hierin eine Verfahrensverletzung (§244 Abs. 3 StPO) und hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zurück. Die Revision eines Mitangeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn ein Gericht den Tatsacheninhalt eines Beweisantrags als wahr zu unterstellen erklärt, darf es bei der Urteilsbildung nicht entgegenstehende Feststellungen treffen, ohne dies zu begründen oder die Beteiligten anzuhören.

2

Die Auslegung eines Beweisantrags richtet sich nach seinem eindeutigen Wortlaut; eine einseitige und einschränkende Neuinterpretation durch das Gericht ist unzulässig, wenn der Antragsteller hierüber nicht gehört wurde.

3

Eine Abweichung von einer zuvor zugesagten Wahrunterstellung bedarf einer nachvollziehbaren Rechtfertigung; fehlt eine solche und ist nicht auszuschließen, dass dies das Ergebnis beeinflusste, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung.

4

Erweist sich ein Verfahrensverstoß als potentiell entscheidungserheblich zugunsten des Angeklagten, ist die Revision insoweit begründet und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 10. Februar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. den Angeklagten Ralf ████ aus ████████, geboren ██████ 1948 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. ███ aus ██ ██, geboren █████ in ███, wegen Nötigung zur Unzucht bzw. Notzucht.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. September 1972 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten H__) wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 10. Februar 1972, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision dieses Beschwerdeführers zu entscheiden hat.

II. Die Revision des Angeklagten H__) gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 10. Februar 1972 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

III. Der Beschwerdeführer H__) hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag hinsichtlich des Beschwerdeführers H__) wie folgt begründet:

„Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung eines das Sexualverhalten des Angeklagten betreffenden Beweisantrags der Verteidigung § 244 Abs. 3 StPO verletzt, ist begründet.

Die Belastungszeugin Heidrun ██ hat u. a. ausgesagt, der eigentliche Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit ihr habe nur wenige Sekunden bis eine halbe Minute gedauert, bis es bei ihm zum Samenerguß gekommen sei (Bd. I, 237 d. A.; UA S. 8).

Um die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin zu erschüttern, stellten der die Tat bestreitende Angeklagte durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung zu seinem Sexualverhalten einen kombinierten Sachverständigenund Zeugenbeweisantrag. Er benannte seinen Sachverständigen der Medizin und Sexualforschung sowie seine Ehefrau Zarla H__, geb. █, und weitere Frauen, mit denen er im Zeitraum von 1967 bis 1969 verkehrt haben will, zum Beweise dafür, daß er bis zum Samenerguß wenigstens 70 bis 15 Minuten benötige. Die drei Zeuginnen sollten ferner bekunden, daß er bei Widerstand seiner Partnerin zum Geschlechtsverkehr überhaupt absolut unfähig sei (Bd. I, 240 d. A.; UA S. 200).

Das Landgericht hat diesen kombinierten Beweisantrag hinsichtlich des begehrten Sachverständigenbeweises unter Berufung auf ausreichende eigene Sachkunde, im Übrigen mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen der Zeuginnen gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden (Bd. II, 34 d. A.). Daran hat es sich jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, bei der Urteilsfindung nicht gehalten. Vielmehr hat die Jugendkammer es für durchaus möglich erklärt, daß der Angeklagte schon nach der von der Zeugin angegebenen kurzen Dauer zum Samenerguß gekommen ist und daß er auch durch den Widerstand des Mädchens nicht zum Geschlechtsverkehr mit ihr unfähig gewesen sei (UA S. 8).

Damit hat die Jugendkammer zur Bildung ihrer Schuldeüberzeugung das Gegenteil der in dem Beweisantrag des Verteidigers behaupteten und beschlußmäßig als wahr zu behandelnden Tatsachen zugrunde gelegt. Zu dieser Abweichung von der zugesagten Wahrunterstellung hat sich die Jugendkammer in erster Linie aus der Erwägung für berechtigt gehalten, die Beweiserhebungen des Angeklagten könnten sich, weil die benannten Frauen keine Tatzeugen sein sollten, bei vernünftiger Auslegung des Beweisantrags nicht auf den Tatvorfall vom 13. Dezember 1969, sondern nur auf zeitlich davor oder danach liegende Vorfälle beziehen.

Zu einer solchen Auslegung gab jedoch der Beweisantrag bei seinem eindeutigen Wortlaut keinen Anlaß.

Darin hatte der Verteidiger als Beweismittel für die Behauptung über die vom Angeklagten benötigte längere Zeitspanne bis zum Samenerguß nicht nur Zeugenbeweis, sondern auch und sogar an erster Stelle Sachverständigenbeweis beantragt. Auch hatte er die ferner behauptete Beischlafsunfähigkeit des Angeklagten bei Widerstand seiner Partnerin als absolut bezeichnet.

Beides zeigt deutlich, daß der Beweisantrag nicht auf Vorfälle vor oder nach dem Tatgeschehen bezogen war, sondern daß das in ihm behauptete Sexualverhalten des Angeklagten schlechthin und ganz allgemein unter Beweis gestellt war.

Im Übrigen dürfte dem Angeklagten und seinem Verteidiger ohnehin schwerlich zu unterstellen sein, daß sie bei diesem Beweisantrag gerade den Tatvorfall ausgeklammert lassen wollten.

Die dahingehende ‚vernünftige Auslegung‘ des Beweisantrags durch die Jugendkammer ist in Wirklichkeit eine ungerechtfertigte Einengung des Beweisthemas. Sie kann, zumal da der Angeklagte und sein Verteidiger zu ihr nicht gehört worden sind, die Abweichung von der uneingeschränkt zugesagten Wahrunterstellung der Beweistatsachen nicht rechtfertigen.

Aus dem gerügten Verfahrensverstoß ergibt die Verurteilung des Angeklagten. Denn es läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß die Jugendkammer bei einer verfahrensrechtlich fehlerfreien Behandlung des Beweisantrags zu einem anderen, für den Angeklagten günstigeren Beweisergebnis gelangt wäre.“

Dem stimmt der Senat zu.

SchmidtHerrmannFledschmann
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