Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Kreisangestellter als Beamter bei schwerer Amtsunterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 362/63
Datum
19.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung mit Revision an. Das BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen (Aufklärungsrüge) sind unbehelflich, weil das Revisionsgericht die Hauptverhandlung nicht rekonstruieren kann und der Verteidiger sein Fragerecht nicht ausgeschöpft hat. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Angeklagte im strafrechtlichen Sinn Beamter war und amtlichen Gewahrsam innehatte; eine unvereidigte Zeugenaussage bedurfte keiner gesonderten Darlegung der Glaubhaftmachung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur dann geeignet, die Unterlassung bestimmter Fragen zu rügen, wenn das Revisionsgericht den tatsächlichen Verlauf der Hauptverhandlung rekonstruieren kann; sonst kann der Angeklagte sein Fragerecht nach § 240 Abs. 2 S. 1 StPO nutzen.

2

Wird eine Zeugin gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen, erfordert dies nicht stets eine ausführliche Darlegung in den Urteilsgründen, warum der Zeugin dennoch Glauben geschenkt wird.

3

Eine Person erfüllt im strafrechtlichen Sinn ein Beamtenverhältnis, wenn sie für eine Körperschaft öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die der Daseinsvorsorge dienen, unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung, dem Einsatz hoheitlicher Zwangsmittel oder einer Gewinnerzielungsabsicht.

4

Amtlicher Gewahrsam kann vorliegen, wenn ein Beschäftigter Geld aufgrund des Auftrags seiner Behörde entgegennimmt und verwaltet; Unregelmäßigkeiten im inneren Verwaltungsverfahren stehen dem nicht ohne Weiteres entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 10. Mai 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den früheren Kreisangestellten Friedrich ███ aus OC, dort geboren ██████████████, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 10. Mai 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Auf die Behauptung, das Gericht habe es unterlassen, bestimmte Fragen an die Zeugen Mec und █████ zu richten, lässt sich die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO nicht stützen. Denn da das Revisionsgericht nicht die Aufgabe haben kann, den sachlichen Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren, vermag es auch nicht festzustellen, ob und mit welchem Ergebnis solche Fragen gestellt worden sind. Außerdem hätten der Angeklagte und sein Verteidiger von ihrem Fragerecht nach § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch machen können.

2. Das Landgericht hat die Zeugin Maria ████ gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen, weil sie verdächtig sei, den Angeklagten nach der Unterschlagung der 2000 DM begünstigt zu haben. Dies nötigte jedoch im vorliegenden Falle nicht dazu, in den Urteilsgründen näher darzulegen, warum der Zeugin gleichwohl Glauben geschenkt wird.

II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

1. Der Angeklagte war als Kreisangestellter in der Sozialabteilung des Landkreises tätig und als Geschäftsführer des dem Kreise gehörigen Altersheimes eingesetzt. Dass er in dieser Stellung Beamter im strafrechtlichen Sinne war, legt das Landgericht in rechtlich zutreffender Weise dar (UA S. 18/19). Die Angriffe der Revision sind unbegründet. Indem der Landkreis für die sachgemäße Unterbringung und Betreuung alter Leute sorgte, nahm er eine

Aufgabe wahr, die aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zwecken dient. Es ist dabei unerheblich, dass Altersheime auch von Privatpersonen zum Zwecke des Erwerbs betrieben werden. Es kommt ferner nicht darauf an, dass das Altersheim des Kreises keine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ist und dass von ihm keine staatliche Hoheitsgewalt ausgeht, ihm insbesondere keine öffentlichen Zwangsmittel zur Verfügung stehen, jedermann vielmehr frei entscheiden kann, ob er von dieser Einrichtung Gebrauch machen will. Es ist schließlich gleichgültig, ob das Altersheim des Kreises mit Gewinn oder Verlust arbeitet. Das alles ändert nichts daran, dass der Landkreis durch die Einrichtung des Altersheimes, das er organisatorisch seiner Sozialabteilung unterstellt hatte, unmittelbar für die Daseinsvoraussetzungen eines Teiles seiner Bevölkerung sorgte, also Staatsgewalt betätigte (BGHSt 12, 89, 90).

2. Dass der Angeklagte an der von ihm geführten Kasse des Heimes alleinigen Gewahrsam hatte und die Dienstaufsicht seiner Vorgesetzten keinen Mitgewahrsam begründete, wird vom Landgericht in rechtlich fehlerfreier Weise ausgeführt (UA S. 19) und von der Revision zu Unrecht bezweifelt. Sie wendet sich auch erfolglos gegen die Annahme, dass dieser Gewahrsam amtlicher Art war. Dafür genügt, dass es zu den dienstlichen Aufgaben des Angeklagten gehörte, die Kasse zu verwalten und die Renten oder Pensionen der selbstzahlenden Heiminsassen von den Zahlstellen in Empfang zu nehmen, um das Pflegegeld für die Kreisverwaltung einzubehalten. Die Revision meint, dieses Verfahren der Kreisverwaltung sei den Beziehern der Renten und Pensionen gegenüber nicht rechtmäßig gewesen. Darauf kommt es nicht an. Denn der Angeklagte handelte gemäß dem Auftrage seiner Behörde und hatte darum das Geld in amtlicher Eigenschaft empfangen und im amtlichen Gewahrsam.

3. Die Revision versucht schließlich erfolglos, rechtliche Fehler bei einzelnen tatsächlichen Folgerungen des Landgerichts darzutun.

a) Die Strafkammer sagt, wenn die 2000 DM der Frau ██████ am 12. September 1952 in der Kassette gewesen wären, hätte der Angeklagte sie dem Kreisoberinspektor ██ an diesem Tage „vorgezeigt“ (UA S. 15). Das soll bedeuten, dass er dann nicht in Obernkirchen, wo die Unterredung stattfand, zurückgeblieben wäre, sondern █████ auf dessen Weiterfahrt nach dem Altersheim █████████ begleitet und ihm dort das Geld in der Kassette vorgewiesen hätte.

b) Den Einwendungen der Revision gegen die Ausführungen UA S. 16 unter f ist zuzugeben, dass der Angeklagte nach seinen Dienstvorschriften (UA S. 3) nicht berechtigt war, die 2000 DM nach dem Tode der Frau ████████████ deren Nichte zu überweisen. Aus dieser kleinen Unstimmigkeit beruht aber die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht. Sie wird vielmehr durch die Hilfserwägung des Landgerichts getragen, dass das Geld zumindest an die Sozialabteilung abzuführen gewesen wäre, wie auch die Revision selbst sagt.

c) Die Angriffe der Revision unter II 1 ihrer Begründung wollen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere ersetzen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

SarstedtKoffkaDr. Borker
SchmidtKersting