Revision: Aufhebung wegen Vereidigung eines an der Tat beteiligten Zeugen (§ 60 Nr. 3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 362/62
- Datum
- 02.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge, der sich strafbar an der verfahrensgegenständlichen Tat beteiligt hat, darf nicht vereidigt werden; § 60 Nr. 3 StPO schließt die Vereidigung solcher Beteiligter aus.
Die Vereidigung eines unzulässigen Zeugen begründet einen Verfahrensmangel, der revisionsrechtlich zu beanstanden ist.
Feststellungen, die auf der Aussage eines entgegen § 60 Nr. 3 StPO vereidigten Zeugen beruhen, können die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache rechtfertigen.
Stellt das Revisionsgericht eine solche Verletzung fest, hat es das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 22. Januar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Bankangestellten Franz aus █████, Kreis ████████ (Holstein), geboren am ███████ 1916 in █, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u. a., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 22. Januar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revision rügt mit Recht, dass die Strafkammer den Zeugen Fritz ███████ vereidigt hat. ███ ███ hat sich nach den Feststellungen des Urteils an der Tat des Angeklagten in strafbarer Weise beteiligt. Deshalb durfte er gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Schmitt |