Revision wegen fahrlässiger Tötung im OP: Urteil aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 361/82
- Datum
- 21.12.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung erfordert nicht nur eine pflichtwidrige Überwachungspflicht, sondern auch Feststellungen, dass eine pflichtgemäße Überwachung den Erfolg (Tod) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können.
Die allgemeine Verantwortlichkeit für einen Bereich (z. B. die Sauerstoffzufuhr) begründet nicht ohne weiteres die Pflicht, Aufgaben anderer (Puls- oder Blutdrucküberwachung) zu übernehmen; eine solche Pflicht ist näher festzustellen.
Die Verpflichtung zum Einsatz von Überwachungsgeräten (z. B. EKG‑Monitor) ist unter Berücksichtigung der Umstände zu prüfen; eine Pflicht entsteht nur, wenn der zu erwartende Sicherheitsgewinn die mit dem Einsatz verbundenen Risiken und Verzögerungen überwiegt.
Zur Tragfähigkeit einer Verurteilung wegen Unterlassens von Überwachungsmaßnahmen sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass einschlägige Symptome (z. B. Puls- oder Blutdruckänderungen) ohne erhebliche Verzögerung auftreten und bei pflichtgemäßer Überwachung rechtzeitig erkennbar gewesen wären.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 30. September 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Chefarzt Dr. Günther EC, geboren am ███ 1921 in ██, 2. den Krankenpfleger Gerhard M(H), geboren am ████████ 1940 in █████, 3. den Krankenpfleger Georg ██████, geboren am ██████████ 1930 in ████,
wegen fahrlässiger Tötung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
I. Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen verurteilt. Die Angeklagten waren zur Tatzeit (1977) im Johanniterkrankenhaus in GOT (Niedersachsen) beschäftigt. Dr. EC war leitender Arzt in der chirurgischen Abteilung; M(H) hatte als Anästhesiepfleger an zahlreichen Operationen teilgenommen; ██████ ist ein „erfahrener, insbesondere in der Ambulanz eingesetzter Pfleger“ (UA S. 3, 11).
Der sonst „klinisch völlig gesunde“ (UA S. 3) Patient ██ wurde von dem Angeklagten Dr. ████████ an einer Steißbeinfistel operiert. Die Operation, ein fünf Minuten dauernder „Routineeingriff“, wurde unter Vollnarkose (Beatmung mit einem Sauerstoff-Lachgas-Halothan-Gemisch nach Verabfolgung eines Muskelrelaxans und Intubation) vorgenommen. Bei der Operation unterstützten eine Assistenzärztin und eine Operationsschwester den Angeklagten Dr. ███. Der Angeklagte M(H) war „für die Sauerstoffzufuhr verantwortlich“; er beatmete den Patienten „per Hand“ und kontrollierte mit dem Daumen die Lidreflexe (UA S. 5). Der sonst in der Ambulanz tätige Angeklagte ██████ wurde unmittelbar vor dem Beginn der Operation „zufällig“ (UA S. 12) hinzugezogen, da es Schwierigkeiten mit der Lagerung und Ruhigstellung des Patienten gegeben hatte; █████ sollte den Puls kontrollieren und gab „in nicht mehr genau feststellbaren Zeiträumen“ Pulsfrequenzen an (UA S. 5), ohne den Puls „fortwährend“ laut zu zählen (UA S. 7). Der EKG-Monitor, der „ca. 6 m vom OP-Saal entfernt untergebracht war“, wurde nicht benutzt.
Die Sauerstoffzufuhr war zur Zeit des Eingriffs, von den Angeklagten unbemerkt, aus ungeklärten Gründen gestört. Am Ende der Operation beobachteten die Angeklagten Dr. ████████ und ██ ████ Zyanose (UA S. 5); zu diesem Zeitpunkt stand der Puls schon still (UA S. 9). Sofort eingeleitete Rettungsbemühungen (Beatmung mit reinem Sauerstoff, Herzmassage, Defibrillation, Anlegung eines Herzschrittmachers und medikamentöse Maßnahmen) blieben erfolglos. Der Patient starb dreißig Minuten nach dem Ende des Eingriffs. Der Tatrichter stellt fest, „dass bei einer eintretenden Zyanose ein stark erhöhter Pulsschlag zu registrieren ist, bis dann der Kreislauf innerhalb von zehn bis zwanzig Sekunden völlig zusammenbricht“ (UA S. 8).
II. Pflichtwidrige Verhaltensweisen der Angeklagten, die eine verspätete Wahrnehmung des Sauerstoffmangels bewirkt und deswegen die rechtzeitige Einleitung von Rettungsmaßnahmen verhindert haben, sieht der Tatrichter in Folgendem:
Die Angeklagten ███ und █████ haben nach Auffassung des Tatrichters den Puls nicht sorgfältig genug überwacht; sonst hätten sie den „durch zunehmenden Sauerstoffmangel bedingten erhöhten Pulsschlag“ bemerkt (UA S. 9). Der Tatrichter beanstandet auch, dass der Angeklagte █████, der den Blutdruck etwa fünfzehn Minuten vor dem Operationsbeginn gemessen hatte (UA S. 3), keine „zusätzliche Blutdruckmessung“ vorgenommen und deshalb nicht rechtzeitig „den Blutdruckanstieg“ bemerkt hat (UA S. 9). Der Angeklagte Dr. ████████ hatte nach Auffassung des Landgerichts den EKG-Monitor einsetzen müssen. Da es Schwierigkeiten im Vorstadium der Operation gegeben hatte, hatte der Angeklagte Dr. █████ nach Ansicht des Tatrichters auch veranlassen müssen, dass █████ den Puls ständig laut vorzählte und M(H) „zumindest“ den Blutdruck überwachte (UA S. 10 f).
III. Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung der drei Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung.
1. Hinsichtlich der Angeklagten ███ und █████ ergeben die Feststellungen nicht in ausreichendem Maße eine strafrechtlich bedeutsame Pflichtverletzung.
a) Der Angeklagte ███ hat nach den Feststellungen „Pulsfrequenzen“ angegeben (UA S. 5). Der Tatrichter kann zwar nicht „genau“ rekonstruieren, in welchen „Zeiträumen“ dies geschehen ist (UA S. 5). Die Feststellungen lassen sich aber jedenfalls so verstehen, dass ██ „Pulsfrequenzen“ mehr als einmal während der Operation mitgeteilt hat; die Operation dauerte nur fünf Minuten, und der Angeklagte █████ wurde noch vor ihrem Ende zum Medikamentenschrank geschickt (UA S. 5). Dass der Angeklagte ██████ pflichtwidrig Pulsfrequenzen angegeben habe, die er zuvor nicht ermittelt hatte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
b) Der Angeklagte M(H) hat während der fünf Minuten dauernden Operation die Beatmung „per Hand“ vorgenommen und die Lidreflexe des Patienten, dessen Kopf auf seinem Schoß lag, überwacht (UA S. 5). Unter diesen Umständen ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Angeklagte außerdem verpflichtet und in der Lage war, den Puls zu überwachen, dessen Kontrolle dem Mitangeklagten oblag, und den Blutdruck des Patienten zu messen. Die allgemeine Verantwortlichkeit des Angeklagten M(H) „für die Sauerstoffzufuhr“ schließt diese besonderen Verpflichtungen nicht ohne weiteres ein. Die Feststellungen ergeben überdies nicht eindeutig, dass die Beobachtung des Blutdrucks geeignet war, den Sauerstoffmangel rechtzeitig zu erkennen; der Hinweis, der Angeklagte M(H) habe den Abfall der bei der Beatmung zugeführten Sauerstoffmenge am Volumeter feststellen können (UA S. 6), findet in sonstigen Feststellungen keine Stütze.
2. a) Keine Fahrlässigkeit des Angeklagten Dr. ████████ sieht das Landgericht in erster Linie darin, dass der EKG-Monitor nicht eingesetzt worden ist. Die Urteilsgründe lassen indessen nicht eindeutig erkennen, ob der Tatrichter der Auffassung ist, der EKG-Monitor habe bei der Steißbeinfisteloperation wegen der dabei angewandten Intubationsnarkose unter allen Umständen eingesetzt werden müssen, oder ob eine Verpflichtung, den EKG-Monitor anzuschließen, nach Ansicht des Tatrichters erst entstanden ist, nachdem es bei der Umlagerung des Patienten zu Schwierigkeiten gekommen und Evipan sowie Succinyl nachinjiziert worden war. Auf diese Unterscheidung kommt es an; entstand nämlich die Pflicht, den EKG-Monitor einzusetzen, erst wegen dieser besonderen Umstände, so muss im Hinblick auf den Vorwurf der Fahrlässigkeit der Sicherheitsgewinn, den der EKG-Monitor versprach, mit den Risiken abgewogen werden, die zu diesem Zeitpunkt möglicherweise darin zu sehen waren, dass die Operation nicht alsbald beginnen konnte, obwohl die Narkose schon eingeleitet war.
b) Im Übrigen lassen die Gründe des angefochtenen Urteils ausreichende Feststellungen zu der Frage vermissen, ob bei einer pflichtgemäßen Vorbereitung und Überwachung der Narkose die Sauerstoffunterversorgung so rechtzeitig erkannt worden wäre, dass der Tod des Patienten durch die zur Verfügung stehenden Rettungsmaßnahmen noch abgewendet werden konnte. Der Tatrichter entnimmt dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ███ (UA S. 8), dass Sauerstoffmangel während der fünf Minuten dauernden Operation geherrscht hat; Feststellungen, dass der Sauerstoffmangel schon vor Beginn der Operation eingetreten ist, hat der Tatrichter ersichtlich nicht treffen können. Nachdem die Angeklagten Dr. ████████ und M(H) „am Ende“ der Operation (UA S. 5) eine Zyanose bemerkt hatten, sind unverzüglich Rettungsversuche durchgeführt worden. Beobachtungen, die rechtzeitige Rettungsmaßnahmen ermöglichten, hätten demnach nur in den wenigen Minuten zwischen dem Beginn und dem Ende der Operation gemacht werden können. Dass die Zyanose zu spät entdeckt worden sei, wirft das Landgericht den Angeklagten nicht vor. Der Fahrlässigkeitsvorwurf bezieht sich vielmehr nur auf die Beobachtung von Symptomen des Sauerstoffmangels, die sich in der Pulsfrequenz, möglicherweise auch in Änderungen des Blutdrucks abzeichnen. Der Tatrichter hat nicht festgestellt, dass solche Symptome sogleich mit dem Beginn des Sauerstoffmangels beobachtet werden können; dies versteht sich nicht von selbst. Treten die Symptome erst mit einer gewissen Verzögerung nach dem Beginn des Sauerstoffmangels auf, so war unter der Voraussetzung, dass die Sauerstoffversorgung allein während der Operation gestört war, die Zeit zur Beobachtung der Symptome außerordentlich knapp bemessen.
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