Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: § 224 StGB — erhebliche und dauernde Entstellung durch Zahnverlust

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 361/67
Datum
15.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer und gefährlicher Körperverletzung ein und rügte mangelhafte Beweisaufklärung sowie die Anwendung des § 224 StGB wegen Zahnverlust. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass der Verlust mehrerer nebeneinander liegender Zähne bei auffälliger Sichtbarkeit eine erhebliche und dauernde Entstellung im Sinne des § 224 StGB darstellen kann und weist die Verfahrensrügen zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erhebliche Entstellung im Sinne des § 224 StGB kann bereits durch den Verlust mehrerer nebeneinander liegender Zähne begründet sein, wenn die Zahnlücke beim Sprechen oder Lachen auffallend sichtbar ist und das äußere Erscheinungsbild merklich beeinträchtigt wird.

2

Die Entstellung gilt als dauerhaft i.S.v. § 224 StGB auch dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung auffallend ist, obwohl sie durch späteren Zahnersatz theoretisch verdeckt werden könnte.

3

Die Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt, ist in der Revision nur zulässig, wenn konkrete Beweismittel benannt werden, die noch zu erheben gewesen wären; fehlt eine solche Substantiierung und wurde ein ärztlicher Sachverständiger vernommen, ist die Rüge regelmäßig unbegründet.

4

Bei der Strafzumessung darf die wiederholte Begehung unter Alkoholeinfluss und das bewusste Trinken trotz Vermeidbarkeit als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden, ohne die verminderte Schuldfähigkeit als solche zu Lasten des Angeklagten zu werten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. Februar 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Harry ██████ aus ███, geboren ███████████████ 1939 in ███ (Sachsen), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schwerer Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Februar 1967 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung im Falle █████ und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten (Fall ██████) zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt.

Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren der Strafkammer und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde

Es kann zweifelhaft sein, ob die Verfahrensbeschwerde, das Landgericht sei der ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 StPO) erhoben worden ist. Die Revision vermisst eine Untersuchung des vom Angeklagten genossenen Tischlersprits auf etwaige physiologische Nebenwirkungen hin, gibt aber nicht die Beweismittel an, deren sich nach Meinung der Revision die Strafkammer weiterhin hätte bedienen sollen (vgl. dazu BGHSt 2, 168).

Auch wenn man dem Inhalt der Verfahrensbeschwerde die Auffassung der Revision entnimmt, die Strafkammer hätte zu dem angegebenen Beweisthema einen Sachverständigen vernehmen müssen, kann dies dem Beschwerdeführer nicht zum Ziele verhelfen. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Das Landgericht hat einen ärztlichen Sachverständigen vernommen und auch die Frage einer „alkoholischen Abnormität im Sinne einer Intoxikation“ erörtert. Eine weitere Beweisaufnahme drängte sich der Strafkammer nicht auf, zumal weder der Angeklagte noch seine Verteidigerin Anträge zu diesem Punkt gestellt hat.

II. Die Sachrüge

Die Sachrüge ist unbegründet.

1. Der Senat hat das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte im Fall ██████ wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten verurteilt worden ist. Auch die Revision hat zum Schuldspruch in diesem Fall keine Einzelausführungen gemacht.

2. Im Fall ███ haben sowohl der Verteidiger als auch der Generalbundesanwalt Bedenken gegen die Verurteilung aus § 224 StGB erhoben. Der Senat hält diese Bedenken für unbegründet. Nach § 224 StGB wird u. a. bestraft, wenn das Opfer durch die ihm zugefügte Körperverletzung „in erheblicher Weise dauernd entstellt“ wird.

a) Das Landgericht hat zunächst ohne Rechtsirrtum dargelegt, dass durch die (gefährliche) Körperverletzung das Opfer des Angeklagten, der Arbeitshausverwahrte ████, erheblich entstellt worden ist, d. h., dass ████ durch den Verlust von insgesamt drei Zähnen in seiner Gesamterscheinung erheblich entstellt worden ist. Dass dieses Merkmal des § 224 StGB auch beim Verlust mehrerer Zähne vorliegen kann, ist allgemein anerkannt. Ob dieser Verlust als erheblich angesehen werden kann, ist – darin ist dem Generalbundesanwalt zuzustimmen – im Wesentlichen Tatfrage.

Was die Strafkammer in dieser Beziehung tatsächlich festgestellt hat, ist jedoch im Gegensatz zur Ansicht des Generalbundesanwalts ausreichend, um die Verurteilung aus § 224 StGB zu tragen. Allerdings könnte es zweifelhaft sein, ob eine erhebliche Entstellung in tatsächlicher Hinsicht sich schon aus der Feststellung ergebe, ██████ sei „durch den Verlust dreier nebeneinander liegender Zähne“ noch „unschöner geworden“. Das Landgericht hat sich aber weiterhin in der Hauptverhandlung davon überzeugen können, dass die Zahnlücke beim Öffnen des Mundes, insbesondere beim Sprechen und Lachen, auffallend und deutlich zu sehen ist. Außerdem weist es daraufhin, dass mit dem Zahnverlust ein sichtbarer Einfall der Oberlippe verbunden ist. Danach ist kein Anhalt dafür vorhanden, dass die Strafkammer in rechtlich fehlerhafter Weise den Verlust dreier Zähne stets als erheblich entstellend angesehen hat. Das Landgericht hat diese Verletzungsfolge vielmehr auf Grund ihres Eindrucks in der Hauptverhandlung an Hand von Tatsachen bejaht, die sich aus den Gründen ergeben. Dass das Opfer des Angeklagten ein älterer Mann und ohnehin keine „Schönheit“ ist, hat das Landgericht zutreffend dargelegt (vgl. dazu auch Schäfer in Leipz. Komm., 8. Aufl. § 224 StGB Anm. II B).

b) Die Strafkammer hat weiterhin ausgeführt, dass die erhebliche Entstellung auch eine dauernde im Sinne des § 224 StGB ist. Sie geht hierbei mit Recht davon aus, „dass ████ die zur Zeit der Hauptverhandlung noch vorhandene auffallige Zahnlücke durch einen Zahnersatz oder eine Prothese verdecken könnte“. Diese Ansicht steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie in der vom Landgericht angeführten Entscheidung BGHSt 17, 161 ff. zum Ausdruck gekommen ist. Diese Entscheidung, auf die verwiesen wird, beruft sich u. a. auch auf die unveröffentlichte, zum gleichen Ergebnis kommende Entscheidung des Senats 5 StR 205/57 vom 16. Juli 1957.

Da der Generalbundesanwalt gegen die Richtigkeit der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs Bedenken erhoben hat, hat der Senat seine Auffassung nochmals eingehend geprüft. Er sieht jedoch keinen Anlass, von seiner bisherigen Ansicht abzugehen, und hat daher keinen Anlass, mit Rücksicht auf die Entscheidung BGHSt 17, 161 ff. den Großen Senat für Strafsachen gemäß § 136 Abs. 1 GVG anzurufen.

3. Die Verteidigung hält schließlich die Strafzumessungsgründe der Strafkammer für fehlerhaft und beanstandet in diesem Zusammenhang, dass diese „von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB nicht nur keinen Gebrauch gemacht, sondern die festgestellte verminderte Zurechnungsfähigkeit sogar als straferschwerend angesehen hat“. Ob diese Erwägung allerdings zweifelhaft sein könnte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn so sind trotz missverständlicher Ausdrucksweise die Ausführungen des Urteils nicht zu verstehen. In Wirklichkeit ist nicht die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten als solche zu dessen Nachteil gewertet worden, sondern die Tatsache, dass der Angeklagte, der schon mehrfach unter Alkoholeinwirkung strafbar geworden ist, getrunken hat, obwohl er „allen Anlass hatte, den Alkoholgenuss in der Anstalt zu vermeiden“. Das ist nicht zu beanstanden.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch im Falle ██████ dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte nicht aus § 224 StGB, sondern aus § 223a StGB zu bestrafen ist, und alle Strafaussprüche aufzuheben.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtSchmitt

Zitiert (1)

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