Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte wegen Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 361/65
Datum
07.09.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin wegen versuchter Notzucht ein. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, als die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht mit den Urteilsgründen übereinstimmt, und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Die übrige Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Dem Angeklagten werden über drei Monate nach dem Urteil erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet; die Kosten des Rechtsmittels hat er zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Soweit der Tenor eines Strafurteils nicht mit den tragenden Feststellungen der Urteilsgründe übereinstimmt, ist der betreffenden Teil des Urteils aufzuheben und gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

2

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte setzt voraus, dass die Urteilsgründe die hierfür erforderlichen Feststellungen und rechtlichen Voraussetzungen tragfähig darlegen.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine ernstlich zureichenden Rügegründe erkennbar sind.

4

Auf Untersuchungshaft, die nach dem Urteil erlitten wurde, ist Entlastung insofern zu gewähren, als sie den Strafrahmen übersteigt (Anrechnung auf die Strafe).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Mai 1965

Rubrum

BESCHLUSS

In der Strafsache gegen den aus Ho gebürtigen Tischler ████████ █, geboren am [REDACTED], zur Zeit in ██████████████████, wegen versuchter Notzucht,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. September 1965 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Mai 1965 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist; insoweit stimmen die Urteilsgründe nicht mit dem Urteilstenor überein.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 10. Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

SiemerSarstedtSchmitt
KoffkaKersting