Revision gegen Verweisungsbeschluss (§270 StPO) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 361/64
- Datum
- 16.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach § 270 StPO ergangener Verweisungsbeschluss wird durch mündliche Verkündung wirksam; die nachträgliche protokollarische Beurkundung ändert daran nichts, sofern das Protokoll den Inhalt widerspiegelt.
Für die Wirksamkeit eines Eröffnungs- oder Verweisungsbeschlusses ist nicht die Herstellungsweise der Urschrift, sondern entscheidend, dass die unterzeichnete Urkunde den vollständigen Wortlaut bzw. den Inhalt zuverlässig wiedergibt.
Mängel in der Wiedergabe einzelner Tatbestandsmerkmale im Verweisungsbeschluss führen nur dann zur Unwirksamkeit, wenn sie so erheblich sind, dass der Inhalt des Vorwurfs für das Verfahren unklar wird.
Unklarheiten oder Zweifel am Inhalt des Verweisungsbeschlusses sind vom Angeklagten oder Verteidiger in der Hauptverhandlung zu beanstanden; wird dies unterlassen, kann darauf im Revisionsverfahren nicht erfolgreich verwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 16. März 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den ███████████ Hans-Ernst ███████████ ████, geboren ██████ 1936 in ██ ███ ██████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Schmitt, Dr. Borker, Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. März 1964 wird verworfen.
Falls der Angeklagte in dieser Sache nach dem 16. März 1964 Untersuchungshaft erlitten hat, wird sie ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Die Revision bemängelt erfolglos den nach § 270 StPO ergangenen Verweisungsbeschluss des Schöffengerichts in Hamburg.
1. Die ersten drei Punkte dieses Beschlusses, die den schweren Rückfalldiebstahl, den einfachen Rückfalldiebstahl und die Urkundenfälschung betreffen, stehen auf einem ins Protokoll geklebten Ausschnitt aus einem Durchschlag des Eröffnungsbeschlusses oder der Anklageschrift. Darauf folgt die mit der Maschine ins Protokoll geschriebene Nummer 4 des Verweisungsbeschlusses.
Die Revision meint, auf diese Weise sei der Verweisungsbeschluss, der nach § 270 Abs. 3 StPO den Erfordernissen eines Eröffnungsbeschlusses entsprechen muss, nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Sie beruft sich auf die Entscheidung BGH NJW 1959, 898, nach der ein Eröffnungsbeschluss fehlerhaft ist, wenn seine Urschrift offen lässt, welche Teile der Anklageschrift übernommen sein sollen.
Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil der Verweisungsbeschluss nicht schriftlich, wie ein Eröffnungsbeschluss, sondern durch mündliche Verkündung in der Hauptverhandlung ergangen ist und nur nachträglich im Protokoll zu beurkunden war. Die Rüge betrifft also nicht den Verweisungsbeschluss selbst, sondern unzulässigerweise nur die Art seiner Protokollierung.
Übrigens verbietet keine gesetzliche Vorschrift dem Richter, die Urschrift eines Eröffnungsbeschlusses oder das Protokoll über einen mündlich verkündeten Verweisungsbeschluss in der Weise herzustellen, wie es hier geschehen ist. Dagegen lässt sich auch nichts aus dem oben erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs herleiten. Dort enthielt die vom Richter unterschriebene Urschrift des Eröffnungsbeschlusses nicht dessen vollen Wortlaut, sondern verwies in undeutlicher Weise auf die Anklageschrift. Im vorliegenden Falle gibt jedoch das unterschriebene Protokoll selbst den Verweisungsbeschluss Wort für Wort wieder. Es ist gleichgültig, mit welchen äußeren Mitteln diese in sich vollständige Urkunde angefertigt worden ist.
2. Die Nummer 4 des Verweisungsbeschlusses betrifft den Fall Dr. ███, in dem der Angeklagte wegen versuchten Betrugs verurteilt worden ist. Sie ist, wie der Revision zugegeben werden muss, nicht gut gefasst. Ihr Anfang lässt erwarten, es handele sich um eine Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB. Der Fortsetzung ist aber noch deutlich genug zu entnehmen, dass dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe nach einem Verkehrsunfall dem dadurch geschädigten Pkw-Fahrer Dr. ███ einen falschen Namen und ein falsches Kraftfahrzeugkennzeichen vorgespiegelt, habe dadurch einen Irrtum erregt und Dr. ███ oder dessen Versicherung um rund 1.000 DM Unfallschaden „betrogen“. Der § 263 StGB wird auch ausdrücklich angeführt. Es ist zwar richtig, dass seine Merkmale nicht vollständig wiedergegeben werden, insbesondere eine Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht erwähnt wird. Die Mängel des Verweisungsbeschlusses sind aber insgesamt nicht so erheblich, dass er in seiner Nummer 4 überhaupt unwirksam wäre, es also insoweit an einer Voraussetzung des Verfahrens vor dem Landgericht fehlte. Sollte der Inhalt oder der Umfang des Schuldvorwurfs dem Angeklagten und seinem Verteidiger in diesem Punkte unklar gewesen sein, so hätten sie dies in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht, in der der Verweisungsbeschluss verlesen worden ist, geltend machen müssen. Sie haben jedoch auch dann keine Anträge gestellt, als der Angeklagte gegen Schluss der Hauptverhandlung vor der Strafkammer laut Sitzungsniederschrift darauf hingewiesen wurde, „dass er im Falle Dr. ███ statt wegen vollendeten Betruges wegen versuchten Betruges, §§ 263, 43 StGB bestraft werden könne“ (Bd. II Bl. 166 Rs. d. A.).
II.
Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Siemer | Sarstedt | Kersting | |||
| Schmitt | Dr. Borker |