Treffer
BGH Urteil

Revisionsteilgewährung: Unzulässige Verwertung polizeilicher Niederschriften und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 360/69
Datum
23.12.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Revisionen gegen ein LG-Urteil wegen Betrugs werden überwiegend verworfen; eine Revision eines Angeklagten wird jedoch teilweise erfolgreich, da das BGH die Verwertung polizeilicher Niederschriften beanstandet. Das Gericht betont, dass bei Zeugenverweigerung nach §55 StPO nur die vom Vernehmungsbeamten aus eigener Erinnerung bestätigten Antworten verwertbar sind, nicht hingegen der bloß vorgelesene Niederschriftstext. Wegen verfahrensrechtlicher Mängel wird das Urteil in betreffender Hinsicht aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen; daneben ist eine Einzelstrafe wegen Übergangsrecht aufzuheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung die Auskunft nach §55 StPO verweigert, darf das Gericht nur das bei Vorhalt aus eigener Erinnerung bestätigte Aussagebild des Vernehmungsbeamten als Beweismittel zugrunde legen.

2

Der Vorhalt einer Niederschrift ersetzt keine eigene Erinnerung des Vernehmungsbeamten; liest der Beamte lediglich seine Niederschrift vor oder bestätigt deren Richtigkeit ohne eigene Erinnerungswiedergabe, ist der so vermittelte Inhalt nicht verwertbar.

3

Ein Urteil darf nicht auf den Inhalt polizeilicher Niederschriften gestützt werden, wenn die Vernehmungsbeamten über den konkreten Inhalt nicht aus eigener Erinnerung Auskunft geben können.

4

Polizeiliche Niederschriften, deren Inhalt nicht aus eigener Erinnerung bestätigt wird, können jedoch nach Prüfung ihrer Zuverlässigkeit formell als Urkundenbeweis (§253 StPO) verlesen und verwertet werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

5

Satz- und Strafbemessungsfragen, die sich aus zwischenzeitlich geänderten strafrechtlichen Übergangsbestimmungen ergeben, sind bei Rechtsfehlern zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 29. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den stellvertretenden Vertreter Werner ███, den f.

1. Prokuristen dort ███████ am 24. Juni █████ aus den Landwirt Wilhelm bei █████ aus 1912 in ██ geboren am ██, den ██████████████ Angestellten Georg ██ █████ dort geboren am aus █ wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Fleischmann, als ███████████ █████████, Bundesanwalt ███ ██ als ██████████ der ██████████████████, Rechtsanwalt für den ███████████, Rechtsanwalt aus █████████ für den Angeklagten ████, Rechtsanwalt ██ ██████ ██ für den Angeklagten ███, als ████████████,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. November 1968 wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. Das Urteil wird 1. auf die Revision des Angeklagten in den Aussprachen über die Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis und über die Gesamtstrafe gegen diesen Angeklagten, auf die Revision des Angeklagten ██, 2. soweit es ihn betrifft, im vollen Umfange mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird verworfen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts in Oldenburg zurückverwiesen, die insoweit auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

A. Die Revisionen der Angeklagten und ██

Die Rechtsmittel bleiben im Wesentlichen erfolglos.

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Entgegen der Auffassung beider Revisionen brauchte es sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen die „Maschinenkartei“ und den schriftlichen „Rahmenvertrag“ mit der ███ KG zur Hauptverhandlung heranzuziehen und Frau ██ aus der Inhaberin der Firma ███, die Prokuristen Pe[—] und Dr. Pi[—] von der Firma und den Auktionator █ als Zeugen zu vernehmen. Wenn die Angeklagten und ihre Verteidiger sich von diesen Beweismitteln etwas versprachen, hatten sie entsprechende Beweisanträge stellen können.

2. Auch die weiteren Rügen des Angeklagten ██ bleiben erfolglos.

Welcher Grundlagen der Sachverständige Dr. Koop für sein Gutachten bedurfte, hatte er in erster Linie selbst zu entscheiden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, in der Hauptverhandlung beantragt zu haben, weitere Unterlagen aus den Akten des Konkursverwalters herbeizuschaffen. Dies von Amts wegen anzuordnen, hatte das Landgericht keinen Anlass.

Im Übrigen macht die Revision nur geltend, es hätte sich dann ergeben, dass zwei bestimmte Geschäfte im Juni 1963 keine Scheinfinanzierungen gewesen seien. Die Strafkammer nennt sie zwar so, verurteilt die Angeklagten aber wegen dieser Vorgänge nicht.

b) Die Revision rügt die Verwertung der polizeilichen Aussagen von sechs bestimmten Zeugen, die trotz Verweigerung der Aussage gemäß § 55 Abs. 1 StPO verwertet wurden, indem das Gericht die polizeilichen Aussagen dieser Zeugen den Kriminalbeamten █████, ███ und ███████ verlesen und von ihnen als richtig hat bestätigen lassen. Diese Art der Verwendung der Aussagen, so fährt die Revision fort, erscheint unzulässig. Die Aussagen sind unter Anwendung verbotener Vernehmungsmittel im Sinne des § 136a StPO zustande gekommen.

Die behauptete „Nötigung mit Beeinträchtigung der Freiheit des Willens“ liegt nicht darin, dass die Vernehmungsniederschriften, wie die Revision vorträgt, zugleich „jeweils in den Ermittlungsverfahren gegen die Zeugen Verwendung gefunden“ haben. Damit mussten diese rechnen, denn die Polizeibeamten hatten sie alle nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt.

Die Revision rügt nicht, jedenfalls nicht mit der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Deutlichkeit, das Landgericht hätte über die polizeilichen Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung die Auskunft nach § 55 StPO verweigert hatten, nicht die Verhörsbeamten vernehmen dürfen. Eine solche Rüge wäre auch unbegründet (BGHSt 17, 245). Die Revision behauptet ferner nicht, die beiden Kriminalbeamten hätten keine eigenen Angaben über den Inhalt der früheren polizeilichen Aussagen der sechs Zeugen gemacht.

II. Soweit sich die Einzelausführungen der Revisionen über die Sachrüge nicht überhaupt unzulässigerweise von den festgestellten Tatsachen entfernen, sind sie offensichtlich unbegründet.

Die Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis gegen den Angeklagten █████████ im Falle Getreidekreditbank Hamburg muss jedoch mit Rücksicht auf die Übergangsfassung des § 27 StGB (Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB und § 354a StPO aufgehoben werden.

Damit verliert auch die Gesamtstrafe gegen diesen Angeklagten ihre Grundlage.

Dies kann jedoch nicht nach § 357 StPO dem Angeklagten ██ zugutekommen, wie sein Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat. Denn schon die Voraussetzungen des § 357 StPO liegen nicht vor.

B. Die Revision des Angeklagten ██

Das Rechtsmittel hat aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg.

1. Der Einwand, es fehle an einer ordnungsmäßigen Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer, geht allerdings offensichtlich fehl. Die Anklageschrift entspricht den Anforderungen des § 200 StPO.

2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den Antrag des Angeklagten vom 1. Oktober 1966, die gerichtliche Voruntersuchung zu eröffnen, verlesen hat. Das war nach § 249 StPO zulässig. Die §§ 250 ff. StPO betreffen nur Vernehmungen, nicht sonstige schriftliche Erklärungen.

Die Revision rügt jedoch mit Recht, bei der Verwertung polizeilicher Niederschriften über die früheren Aussagen habe das Landgericht in folgenden Punkten verkannt, dass Vorhalte keine Beweismittel sind, sondern als solche nur die Antworten auf Vorhalte, die nichts anderes als Fragen sind, in Betracht kommen.

a) Wie die Strafkammer schreibt, war der Angeklagte ███████ „hinsichtlich der Finanzierungen für mehrere Kunden der Firma ███ & Co bei seiner verantwortlichen Vernehmung durch die Kriminalpolizei geständig, von vornherein gewusst zu haben, dass es sich in zahlreichen Fällen um Doppelund Scheinfinanzierungen gehandelt habe“.

Nach näheren Feststellungen darüber, was der Angeklagte früher bei der Polizei gesagt hat, fährt das Urteil fort:

Zu diesen Aussagen, die ihn belasten, lässt sich der Angeklagte ein, er habe sie weitgehend auf Grund seiner nachträglichen Kenntnis gemacht; teils bestreitet er sein Geständnis, räumt aber gleichwohl ein, die Aussage unterschrieben zu haben.

Soweit es die vorstehend erwähnten Aussagen betrifft, ████ ████ ████ Kammer hat Zweifel daran, dass der Angeklagte so ausgesagt hat, ███ ██ █████████████ worden ████ █████ die Zeugen KOM ██ und KOM ███████ ausgesagt worden. Diese haben ████████████████ ██████████ nur dasjenige in das Protokoll aufgenommen zu haben, was der Angeklagte ausgesagt hatte.

Wie das Landgericht weiter feststellt, „haben diese Zeugen erklärt, der Angeklagte habe der schriftlichen Niederschrift seiner Einlassung große Aufmerksamkeit gewidmet und stets darauf bestanden, dass sie in der von ihm gewünschten Weise niedergeschrieben wurde“. Daraus folgert die Strafkammer, „dass wirklich nur dasjenige als Aussage des Beschuldigten aufgenommen worden ist, was er gebilligt hat“.

Dies erlaubte es dem Landgericht jedoch nicht, den Inhalt der Niederschrift, über den die Polizeibeamten ersichtlich nichts ausgesagt haben, im Urteil zu verwerten (BGHSt 14, 310).

b) Die Zeugen ██, Ge[—], He[—], Ra[—], Re[—], Re[—] und St[—] machten in der Hauptverhandlung von ihrem Recht Gebrauch, die Auskunft nach § 55 StPO zu verweigern. Die Strafkammer vernahm die Polizeibeamten ███ ████, Ba[—] und He[—] darüber, was die genannten Zeugen █████ ███ in polizeilichen Vernehmungen ausgesagt hatten, und hielt ihnen dabei die von ihnen gefertigten Niederschriften vor. Beides war zwar zulässig. Aber nur das, was auf den Vorhalt hin in die Erinnerung der Polizeibeamten zurückkehrte und von ihnen als Inhalt der früheren Bekundung bestätigt wurde, hatte die Strafkammer dem Urteil zugrunde legen dürfen. Erinnert sich nämlich ein Verhörsbeamter auch auf Vorhalt nicht mehr an den Inhalt der von ihm gemachten Aussage, sondern erklärt er nur, sie richtig aufgenommen zu haben, so wird dadurch nicht die ihm vorgehaltene Niederschrift als solche verwertbar. Der Vorhalt, der auch in einem wortlichen Verlesen bestehen kann, darf nicht dazu führen, dass der Inhalt der Niederschrift selbst für die Beweiswürdigung herangezogen wird. Das alles ist ständige Rechtsprechung (BGH NJW 1952, 556; BGHSt 11, 338, 340/341).

Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht ebenfalls verstoßen. Wie die Revision behauptet und die Urteilsgründe bestätigen, haben sich die Polizeibeamten als Zeugen in der Hauptverhandlung nur auf die von ihnen aufgenommenen Protokolle berufen und allgemein deren Richtigkeit versichert. Das wird in den Urteilsgründen immer wieder gesagt. Die Ausdrücke wechseln zwar, haben aber alle die gleiche Bedeutung. Trotzdem gibt das Landgericht den Inhalt der polizeilichen Niederschriften wieder und verwertet ihn. Das war nicht zulässig.

Da sich mindestens nicht ausschließen lässt, dass die Verurteilung des Angeklagten ██ auf den dargelegten Fehlern beruht, muss sie aufgehoben werden.

Der Senat braucht daher auf die übrigen Angriffe der Revision nicht einzugehen, insbesondere nicht zu prüfen, ob das Landgericht seine Feststellungen über die Erklärungen des Angeklagten vor der Staatsanwaltschaft und über die früheren polizeilichen Aussagen der Zeugen ███ ████████ auf eine verfahrensrechtlich einwandfreie Weise getroffen hat. Es wird sich jedoch empfehlen, den Staatsanwalt vorsorglich als Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden. Soweit sich die Zeugen ███ und ████████ wiederum nicht mehr an Einzelheiten erinnern, dürfen die polizeilichen Niederschriften über ihre früheren Aussagen nach § 253 StPO zum Zwecke des Urkundenbeweises formlich verlesen und dem Urteil nach Prüfung der Zuverlässigkeit unmittelbar zugrunde gelegt werden (BGHSt 3, 199, 201; 11, 338, 340).

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Bundesanwalts.

Sarstedt Siemer Schmitt Dr. Börker Fleischmann Ha[—]

Justizhauptsekretär