Treffer
BGH Urteil

Vereidigungsverbot (§60 Nr.3 StPO) bei Beteiligung an fortgesetzter Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 360/66
Datum
23.09.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil wegen Verstoßes gegen das Vereidigungsverbot des §60 Nr.3 StPO auf, weil ein als an der Tat beteiligter Verdächtiger vereidigt worden war. Er stellte fest, dass der Gegenstand der Untersuchung weit zu verstehen ist und auch die Haupttat umfasst. Bei fortgesetzter Straftat gelten verschiedene Einzelakte als eine einheitliche Tat. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 60 Nr. 3 StPO verbietet die Vereidigung eines Zeugen, wenn dieser der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist.

2

Der Gegenstand der Untersuchung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist weit auszulegen und umfasst nicht nur die dem Angeklagten zur Last gelegten Beihilfeakte, sondern auch die zugrundeliegende Haupttat.

3

Bei einer fortgesetzten Straftat sind die verschiedenen Einzelakte rechtlich als eine einheitliche Tat zu betrachten, sodass das Vereidigungsverbot auch greift, wenn Verdacht und Vorwurf sich auf unterschiedliche Einzelakte derselben fortgesetzten Tat beziehen.

4

Besteht aufgrund der Vereidigung eines als beteiligt Verdächtigen ein Verfahrensfehler, dessen Einfluss auf die Verurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. Februar 1966

Rubrum

Nachschlagewerk: Ja BGHSt: ja StPO § 60 Nr. 3 Zum Merkmal der Beteiligung.

BGH, Urt. v. 23. September 1966 – 5 StR 360/66 Vorinstanz: LG Berlin

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Nicolai ██ aus ████, geboren am ███████ in ██████, Kreis ██████, wegen Beihilfe zur Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue und wegen Meineides verurteilt. Die Untreue, zu welcher der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, war nach den Feststellungen des Urteils eine fortgesetzte Straftat, die der Prokurist G——— der August-Thyssen-Bank (ATB) in Berlin seit Frühjahr oder Sommer 1961 dadurch verübte, dass er, ohne hierzu befugt zu sein, im Namen und für Rechnung der ATB u. a. dem Autohändler ████ ███████████ ungesicherte Kredite gewährte.

Die Beihilfehandlungen des Angeklagten, die Gegenstand seiner Verurteilung sind, betrafen zwei Einzelakte der fortgesetzten Untreue, die G——— dadurch beging, dass er im Oktober 1961, als █████ der ATB schon mindestens acht Millionen DM schuldete, in zwei Fällen bei der Beschaffung von Wechseldiskontkrediten durch den Angeklagten und den Autohändler Wolke zwei Banken, die die Kredite gewährten, unbefugterweise Garantieerklärungen der ATB gab und einen Teil des Kredites – 0,95 Millionen DM – ebenfalls unbefugterweise █████ und dem Angeklagten ohne Sicherheit überließ.

Den Tatbestand des Meineides hat der Angeklagte nach den Feststellungen dadurch verwirklicht, dass er am 27. Oktober 1964 vor einer Zivilkammer des Landgerichts in Berlin als Kläger unter Eid der Wahrheit zuwider aussagte: „Mir ist nicht bekannt, dass das Geschäft mit Wolke im Grunde eine Kreditgewährung von Wolke bzw. seiner Banken zum Ausgleich der Veruntreuungen bei der Thyssenbank sein sollte.“

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.

Zu Recht beanstandet die Revision, dass der Zeuge Rabinowitz vereidigt worden ist, obwohl er der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist (Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO).

Der Sachverhalt, den die Strafkammer laut Urteilsgründen als erwiesen angesehen hat, zwingt zu dem Verdacht, dass der Zeuge ██ zu der fortgesetzten Untreue G———s ebenfalls Beihilfe geleistet hat. Das Urteil stellt auf UA S. 13, 17, 22 und 23 fest: Rabinowitz, der sich gleichfalls mit Autohandel befasste, machte daneben Kreditgeschäfte zweifelhafter Art. ████ April 1961 trat ██ ███ dem Autohändler ███, den er bei ██████ kennengelernt hatte, dadurch in ██████████████████ bei, dass er die sich ihm, ██, bietende Möglichkeit, bei der ATB den Gegenwert eingereichter Schecks anderer Banken sofort zur freien Verfügung gutgeschrieben zu erhalten, für Kreditgewährungen an █████ ██████████ nutzte.

Der Angeklagte war häufig zugegen, wenn sich u. a. █████ und ██ in den Räumen der Deutschen Überseeischen Bank (DÜB) in Berlin zum Schalterschluss trafen und sich zum Ausgleich der Konten gegenseitige oder weitere Schecks ausstellten, weil █████ die zur Einlösung seiner Schecks erforderlichen Beträge nicht hatte auftreiben können.

Der Angeklagte konnte aus Gesprächen von █████████, D——— und ████████████ erkennen, dass G——— bei den Kreditgewährungen und Garantieerklärungen ohne Wissen und Billigung der Leitung der ATB handelte.

Dass der Zeuge ██ trotz dieses im Urteil festgestellten Sachverhalts vereidigt worden ist, kann nur auf einem Rechtsfehler beruhen, sei es, dass die Strafkammer überhaupt nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO vorliegen, sei es, dass sie den Begriff der „Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet“, zu eng ausgelegt hat. Er ist im weitesten Sinne zu verstehen (vgl. BGHSt 4, 255/256).

Für einen Zeugen, der in einem Verfahren vernommen wird, in welchem die Anklage dem Angeklagten Beihilfe zu einer Straftat zur Last legt, gilt das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO auch dann, wenn die Beihilfe, deren der Zeuge verdächtig ist, dieselbe Haupttat betrifft wie die dem Angeklagten zur Last gelegte Beihilfe. Denn in einem solchen Verfahren ist Gegenstand der Untersuchung im Sinne der genannten Vorschrift nicht nur die Beihilfe des Angeklagten, sondern auch die Haupttat, zu der er Beihilfe geleistet haben soll. Nur wenn auch sie festgestellt wird, kann der Angeklagte wegen Beihilfe verurteilt werden.

Hierbei ändert nichts, dass im vorliegenden Fall die Beihilfe, deren der Zeuge ██ verdächtig ist, und die Beihilfe, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, verschiedene Einzelakte der von G——— begangenen fortgesetzten Untreue betrafen. Die fortgesetzte Straftat ist rechtlich gesehen eine einzige einheitliche Tat. Schon dies verbietet es, die Frage nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO in einem Fall, wie er hier vorliegt, anders zu beantworten als in Fällen, in denen die Beihilfe, deren der Zeuge verdächtig ist, und die Beihilfe, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, sich auf dieselbe Einzeltat beziehen.

Für eine solche Auslegung des Gesetzes spricht außerdem auch der Zweck der Vorschrift, die die Vereidigung eines Zeugen verhindern will, bei dem auf Grund der in ihr bezeichneten Umstände damit gerechnet werden muss, dass er nicht unbefangen ist. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Beihilfe, deren der Zeuge verdächtig ist, und die dem Angeklagten zur Last gelegte Beihilfe verschiedene Einzelakte derselben fortgesetzten Straftat betreffen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue und (mittelbar) auch die Verurteilung wegen Meineides auf dem dargelegten Verfahrensverstoß beruhen.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting