Revision bei Meineidsverurteilung: Aufhebung wegen Nichtentscheidung über Hilfsbeweisantrag (§ 244 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 3/60
- Datum
- 05.04.1960
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag genügt, wenn das zu beweisende Beweisthema so bezeichnet ist, dass das Gericht die behaupteten Tatsachen erkennen kann; ergänzender Vortrag des Verteidigers kann dies ersetzen.
Erweist sich die Sitzungsniederschrift als lückenhaft, kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass dem Gericht das Beweisthema nicht erkennbar gemacht worden sei.
Der Vorsitzende hat bei Unklarheiten eines Antrags auf Vervollständigung hinzuweisen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Unterlässt das Gericht die Entscheidung über einen gestellten Beweisantrag, ist dies ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO; ist nicht auszuschließen, dass das Urteil hierauf beruht, ist aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 27. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schuhmacher, jetzigen Versicherungskaufmann Franz ███ aus ███, geboren ███████ 1934 in ██, wegen Meineids
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ ███ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. Oktober 1959 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Verden/Aller zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt; es hat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.
Sie rügt mit Erfolg, das Landgericht habe einen hilfsweise gestellten Beweisantrag zu Unrecht nicht beschieden.
Die Sitzungsniederschrift besagt allerdings über diesen Hilfsantrag nur folgendes: „Der Verteidiger beantragte Freisprechung des Angeklagten, eventuell die Vernehmung des Steuerberaters █████ aus █████ als Zeugen und des Grund██████████████ und Versicherungsagenten WH Jaus ███ als Sachverständigen.“
Sie gibt demnach keinen Aufschluss über das Beweisthema. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass die Beweistatsachen dem Gericht nicht erkennbar gemacht worden seien, etwa durch den Schlussvortrag des Verteidigers, der dem Antrag unmittelbar vorausging. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich nämlich auch nicht, dass der Vorsitzende auf eine Vervollständigung des Antrages hingewirkt hatte, wie es gemäß § 244 Abs. 2 StPO seine Pflicht gewesen wäre, wenn der Antrag wirklich die zu beweisenden Tatsachen nicht erkennbar gemacht hätte. Die Sitzungsniederschrift weist hier ersichtlich eine Lücke auf. Dadurch wird ihre negative Beweiskraft in diesem Punkte beseitigt. Der Senat ist auf Grund der Angaben des Verteidigers in der Revisionsschrift überzeugt, dass zu dem Antrag das Beweisthema im Wesentlichen so bezeichnet wurde, wie der Verteidiger behauptet. Danach sollte Thesing bekunden, dass nach den ihm als Steuerberater bekannten buchmäßigen Unterlagen der Vater des Angeklagten nur in geringem Umfange in dem Unternehmen mitgearbeitet habe.
██████████ war als Sachverständiger dafür benannt, dass die festgestellte Mithilfe des Vaters nur wenig Zeit beanspruchte, insbesondere, dass „der Abschluss von Bausparverträgen, bei denen die Interessenten durch einen Vorwerber oder Vermittler geworben sind, nur einen sehr geringen Aufwand erfordert“, und dass dafür in Anbetracht der niedrigen Provisionen im Bauvermittlergewerbe nur eine sehr geringe Vergütung bezahlt werden kann. Außerdem sollte er darüber gehört werden, dass bei einer Generalvertretung im Bausparkassengewerbe der Schriftverkehr und die Beratung der Bausparer nach Abschluss der Bausparverträge einen sehr großen Arbeitsaufwand erfordern (den nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte allein getragen hat).
Damit genügte der Hilfsantrag den Anforderungen, die an einen Beweisantrag zu stellen sind (vgl. RGSt 38, 127). Das Landgericht hat ihn jedoch weder durch Beschluss noch im Urteil ausdrücklich beschieden. Es ist auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu erkennen, warum die Strafkammer glaubte, von einer Vernehmung des Zeugen und des Sachverständigen absehen zu können.
Das ist ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO.
Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht. Wenn der beantragte Beweis erhoben worden wäre und die behaupteten Tatsachen sich ergeben hätten, wäre die Strafkammer möglicherweise zu einer anderen Auffassung über den Umfang der vom Vater geleisteten Mitarbeit gekommen. Aus diesem Grunde musste das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Auf die übrigen Revisionsrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen worden.
| Sarstedt | Siemer | Faller | |||
| Schmidt | Borker |