Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzulässige Verwertung von Verlobtenaussagen – Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 359/68
Datum
10.09.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verwertung von Angaben seiner 19jährigen Verlobten, die das Landgericht nicht als Zeugin vernommen, sondern im Gutachten des Sachverständigen verwertet hat. Streitfrage ist, ob tatsachenbezogene Aussagen Dritter durch ein Gutachten an die Stelle einer Zeugenaussage treten dürfen. Der BGH hält dies für unzulässig und hebt das Urteil auf, da der Fehler den Schuldspruch beeinflusst haben kann. Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatsachenbezogene Angaben Dritter dürfen nicht durch die Verwertung in einem Sachverständigengutachten an die Stelle ihrer Vernehmung als Zeugen treten.

2

Wenn für die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf Angaben Dritter abgestellt wird, müssen diese Personen grundsätzlich als Zeugen vernommen werden.

3

Ein Sachverständiger darf nicht zur Ermittlung streitiger Tatsachen in der Funktion eines Zeugen herangezogen werden; sein Gutachten hat fachliche, nicht zeugenschaftliche Aussagen zu enthalten.

4

Erweist sich ein Verfahrensfehler als möglich einflussreich auf den Schuldspruch, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 21. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Stanislaw L. ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ in █████████ (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C. ███ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizhauptsekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist begründet.

Zu der Frage, ob die Bindung des Angeklagten an seine 19jährige Verlobte ihn von weiterer Straffälligkeit abhalten werde, verwertet das Urteil Äußerungen dieses Mädchens. Die Verlobte ist jedoch in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden, obwohl sich dies empfohlen hätte. Das Landgericht hat die Angaben vielmehr dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Wildhagen entnommen. Das war unzulässig. Zu ihrer Feststellung hätte der Sachverständige als Zeuge vernommen werden müssen (BGHSt 13, 31; 250).

Da sich bei der besonderen Lage des Falles nicht ausschließen lässt, dass dieser Fehler auch den Schuldspruch beeinflusst hat, ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, die weitergehende Revision aber zu verwerfen.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtKersting