Treffer
BGH Beschluss

Revisionen gegen Urteil wegen versuchten Mordes als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 358/86
Datum
12.08.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten J. und B. legten Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts Lüneburg wegen versuchten Mordes ein. Der BGH verwirft die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Das Landgericht hatte jedem Angeklagten nur die ihm persönlich nachgewiesenen Schüsse zugerechnet und aus den Tatumständen Tötungsvorsatz geschlossen; die Rüge einer Verletzung des § 265 StPO blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler dargelegt werden, die die Verurteilung in Frage stellen.

2

Die Zurechnung von Tatbeiträgen hat sich an den vom Gericht festgestellten, individuell nachweisbaren Handlungen der Beschuldigten zu orientieren; nur diese sind einem einzelnen Beteiligten zuzurechnen.

3

Die bloße Behauptung, beim Abdrücken habe der Tötungsvorsatz gefehlt, genügt nicht, eine von den Tatumständen getragene Feststellung des Vorsatzes zu erschüttern, sofern das Tatbild eine andere Schlussfolgerung rechtfertigt.

4

Die Rüge einer Verletzung prozessualer Vorschriften (z. B. § 265 StPO) ist unbegründet, wenn die Urteilsfeststellungen in sich schlüssig sind und die behauptete Verfahrensverletzung nicht substantiiert dargelegt wird.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lüneburg, 27. Januar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Betonwerker ██████ █ ████ ██ ███ aus Lüneburg, Kreis ███, geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft,

den Bäcker Kurt B.

2. geboren am 1946 in [REDACTED], zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. August 1986 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten J. und B. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 27. Januar 1986 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Schriftsätze der Verteidiger vom 24. und 29. Juli 1986 haben vorgelegen.

Gründe

Zur Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist zu bemerken:

Das Landgericht rechnet jedem Angeklagten nur die Schüsse zu, die er selbst aus verhältnismäßig geringer Entfernung auf einen (B.) oder beide (J.) Polizisten abgegeben hat, die u. a. durch Brust und Hals getroffen wurden. Gegen den Vorwurf, jeder Angeklagte habe bei Abgabe seiner Schüsse mit Tötungsvorsatz gehandelt, hatte sich keiner der Angeklagten anders als geschehen verteidigen können, nämlich mit der Behauptung, ihm habe beim Abdrücken der Tötungsvorsatz gefehlt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

PleischmannHerrmannNiepel
SchusterFuhrmann