Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Verurteilung und vorläufige Einstellung nach §154 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 358/85
Datum
11.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung des Angeklagten im Fall 90 auf und stellte dieses Verfahren gemäß §154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig ein. Den Urteilsspruch änderte er insoweit und verurteilte den Angeklagten wegen Hehlerei i. T. m. Urkundenfälschung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu vier Jahren. In den übrigen angeklagten Fällen wurde der Angeklagte freigesprochen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung einer Verurteilung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs. 1 und 2 StPO ist möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.

2

Bei tatmehrheitlichen Anklagefällen ist der Angeklagte in denjenigen Fällen freizusprechen, in denen das Gericht seine Schuld nicht festgestellt hat; dies gilt auch, wenn hypothetisch ein Fortsetzungszusammenhang mit verurteilten Taten bestünde.

3

Das Revisionsgericht kann den Urteilsspruch nach Aufhebung einzelner Verurteilungen ändern und neu fassen, soweit dies zur rechtlichen Neufassung des Schuldspruchs erforderlich ist.

4

Bei Verurteilung trägt der Verurteilte die Verfahrenskosten insoweit; für freigesprochene Teile gehen die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu Lasten der Staatskasse.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 4. Januar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Waldemar ████, geboren am ███████ 1951 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Juni 1985 – zu 1b und 2 einstimmig –

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. Januar 1985 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 90 der Anklageschrift verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren gemäß § 154 Absätze 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt; im Urteilsspruch gemäß § 349 Abs. 4 geändert, b) ergänzt und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

(zu b)

Die Strafkammer hat den Angeklagten in den tatmehrheitlichen Anklagefällen 66, 69, 92 und 93 nicht für schuldig befunden (UA S. 9, 16 ff.). Insoweit war er freizusprechen, auch dann, wenn die Strafkammer, wären diese Tatvorwürfe bewiesen, Fortsetzungszusammenhang mit Fällen der Verurteilung angenommen hätte (BGH bei Holtz in MDR 1980, 987; BGH wistra 1982, 226, 227).

Das Schreiben des Angeklagten vom 2. Juni 1985 hat vorgelegen.

FleischmannHorstkotteNiepel
SchusterRebitzki