Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung und Zurückverweisung an die Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 358/74
Datum
09.02.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte die Revision lediglich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung eingelegt. Der BGH prüft, ob das Landgericht die für eine Bewährungsvoraussetzung nach § 23 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände substantiiert dargelegt hat. Er sieht insoweit Rechtsfehler: weder Tat- noch Persönlichkeitsmerkmale genügen als besondere Umstände. Da die Beschränkung des Rechtsmittels unwirksam ist, hebt der Senat den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB setzt neben einer günstigen Sozialprognose das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Verurteilten voraus; eine unzureichende Darlegung dieser Umstände macht die Entscheidung rechtsfehlerhaft.

2

Frühere Verurteilungen, die Warnwirkung einschließen, Alkoholeinfluss oder die Verweigerung ehelichen Verkehrs durch die Ehefrau sind regelmäßig keine besonderen Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB.

3

Der Widerruf einer Strafaussetzung sowie die wegen einer neuen Tat erfolgte Verbüßung des ausgesetzten Strafrestes oder Untersuchungshaft stellen keine besonderen Umstände in der Persönlichkeit dar, da sie erwartbare rechtliche Folgen eines Bewährungsversagens sind.

4

Ist ein Rechtsmittel auf die Frage der Strafaussetzung beschränkt, die Beschränkung aber dadurch unwirksam, dass ohne Bewährung das Strafmaß anders hätte bemessen werden können, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 8. Februar 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Johann █████ ██ aus ████, geboren ██████ 1935 in █████, wegen fortgesetzten sexuellen Kindesmissbrauchs

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1974, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Serrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 8. Februar 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an die Jugendkammer des Landgerichts in Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen, zum Teil auch in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, greift mit der Sachbeschwerde nur die Strafaussetzung zur Bewährung an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach § 23 Abs. 2 StGB dürfen Freiheitsstrafen von einem bis zu zwei Jahren nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn außer der in § 23 Abs. 1 StGB umschriebenen günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Die Begründung, mit der das Landgericht solche Umstände darzulegen versucht, ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Das Landgericht wertet als besonderen Umstand in der Tat, „dass die Hinwendung zu seiner Tochter Christa in einer für den Angeklagten bestehenden Konfliktsituation begangen wurde, wobei diese subjektiv für den Angeklagten auf Grund seiner geistigen Veranlagung vorgelegen hat“ (UA S. 8). Indessen lässt sich den Urteilsfeststellungen eine solche Ausnahmesituation nicht entnehmen. Dass die Ehefrau des Angeklagten ihm den ehelichen Verkehr verweigerte, musste ihn keineswegs in einen schwierigen inneren Widerstreit stürzen, zumal er hinreichend gewarnt worden war. Er hatte seine Tochter Christa schon früher geschlechtlich missbraucht, war deshalb zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden, hatte diese zu einem erheblichen Teil verbüßt und für den Strafrest noch eine Bewährungsfrist. Die Hemmung durch Alkohol kommt bei solchen Vergehen häufig vor und ist deshalb ebenfalls kein besonderer Umstand im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB.

Es ist auch nicht ohne weiteres verständlich, warum das Landgericht einerseits einen besonders schweren Fall des Kindesmissbrauchs (§ 176 Abs. 3 StGB) annimmt, wozu es trotz des Vorliegens eines gesetzlichen Regelbeispiels nicht verpflichtet war, andererseits aber in der Tat besondere mildernde Umstände erblickt, die die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB rechtfertigen sollen.

Als besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten führt das Landgericht an, dass er wegen der neuen Tat, die er drei Monate vor Ablauf einer dreijährigen Bewährungsfrist beging, die zur Bewährung ausgesetzte Restfreiheitsstrafe voll habe verbüßen müssen und darüber hinaus durch Freiheitsentzug während der Untersuchungshaft auch für diese Tat gebüßt habe (UA S. 7/8). Das sind, wie der Generalbundesanwalt mit Recht bemerkt, keine besonderen Umstände. Der Widerruf der Strafaussetzung und die damit verbundene Verbüßung des ausgesetzten Strafrestes sind vielmehr eine allgemeine gesetzliche Folge der Tat, die grundsätzlich jeden trifft, der in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Ebenso ist die Tatsache, dass der Angeklagte wegen des in der Bewährungszeit begangenen Wiederholungsverbrechens Untersuchungshaft erlitten hat, kein besonderer Umstand in seiner Person, weil eine derartige Verfolgungsmaßnahme beim Verdacht einer so schwerwiegenden Straftat eines Bewährungsversagers die Regel bildet oder jedenfalls in einer Vielzahl von Fällen eintritt (§ 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO).

Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn es dem Angeklagten keine Strafaussetzung bewilligt hätte. Unter diesen Umständen ist die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung nicht wirksam. Der Senat hat deshalb den ganzen Strafausspruch aufgehoben (§ 301 StPO). Damit ist auch die Frage, ob hier ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB vorliegt, vom Tatrichter neu zu entscheiden.

HerrmannFleischmannFuhrmann
SchmidtSchuster