Revision: Aufhebung wegen unbeachteter äußerer Erregungsursachen der Zurechnungsunfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 358/64
- Datum
- 03.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung nach § 330a StGB ist unzulässig, wenn die Zurechnungsunfähigkeit des Täters nicht ausschließlich durch Alkohol, sondern auch durch andere äußere Umstände verursacht ist.
Ein ohne Verschulden des Täters hervorgerufener affektiver Erregungszustand kann als äußerer Umstand die Zurechnungsfähigkeit neben dem Alkohol eigenständig beeinflussen.
Fehlen in den Urteilsgründen hinreichende rechtliche Ausführungen zur Bedeutung festgestellter äußerer Erregungszustände für die Zurechnungsfähigkeit, begründet dies die Besorgnis einer Rechtsfehlerhaftigkeit und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Widersprüchliche tatsächliche Feststellungen (z. B. hohe Alkoholverträglichkeit und zugleich Annahme einer Rauschtat) erfordern eine besondere rechtliche Erklärung; ohne diese kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 8. Mai 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Steuerinspektor Günter ███ aus L[REDACTED], geboren am ████████ 1924 in S[REDACTED], Kreis ██, wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 8. Mai 1964 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass nicht nach § 330a StGB verurteilt werden darf, wenn die Zurechnungsunfähigkeit eines Täters nicht nur durch den genossenen Alkohol, sondern auch durch andere äußere Umstände herbeigeführt worden ist (so RGSt 70, 85). Ebenfalls mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, ein solcher äußerer Umstand könne u. U. auch in einem „affektiven Erregungszustand“ gefunden werden.
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht nur zur Zeit der ihm „persönlichkeitsfremden“ — Tat, sondern bereits vor Beginn des Alkoholgenusses in einem „hochgradigen Erregungszustand“ befunden, der ohne sein Zutun durch Vorgänge in seiner Umgebung herbeigeführt worden war. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende von dem in RGSt 73, 132 entschiedenen Sachverhalt. Dort lag es nahe, den Erregungszustand nicht als Ursache der Zurechnungsunfähigkeit anzusehen; die Reize der Außenwelt waren in Wahrheit nur Anlass, den bereits bestehenden Alkoholrausch erkennbar werden zu lassen. Hier aber hatte der ohne Verschulden des Angeklagten ausgelöste Erregungszustand schon vor dem Alkoholgenuss bestanden und kann deshalb nebenher selbständig den Geisteszustand des Angeklagten zur Tatzeit beeinflusst haben. Dann aber würde es sich hierbei um einen weiteren dauernden Umstand, und nicht nur um eine innere Eigenschaft des Angeklagten, wie sie beispielsweise die Alkoholüberempfindlichkeit darstellt, handeln.
Da die Entscheidungsgründe zu alldem schweigen, lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer über die Bedeutung des festgestellten Erregungszustandes rechtlich geirrt hat. Diese Besorgnis liegt umso näher, als das Urteil eine
Rauschtat bejaht, obwohl es zunächst davon ausgeht, der Angeklagte verfüge über „eine breite Alkoholverträglichkeit“, deshalb könne der genossene Alkohol bei ihm zur Tatzeit an sich nur einen „mittelschweren Rauschzustand“ bewirkt haben.
Die angefochtene Entscheidung war daher, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, in vollem Umfang aufzuheben, ohne dass auf die rechtlich nicht unbedenklichen — Strafzumessungserwägungen näher eingegangen zu werden brauchte.
Der Senat hat § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO angewendet.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |