Treffer
BGH Urteil

§ 170d StGB – Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Kindesvernachlässigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 358/63
Datum
17.09.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Vernachlässigung ihres Kindes nach § 170d StGB verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Begründet wurde dies damit, dass die Gefährdung des sittlichen Wohls nicht dargetan und Feststellungen zum Bewusstsein der Gefährdung des körperlichen Wohls fehlten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gefährdung des sittlichen Wohls im Sinne des § 170d StGB erfordert die konkrete Gefahr einer ernsthaften sittlichen Verwahrlosung oder einer gleichwertigen Entwicklungsstörung; bloße kurzzeitige oder weniger gravierende Vernachlässigungen genügen nicht.

2

Bei der Prüfung der Gefährdung des sittlichen Wohls sind Dauer und Schwere der Vernachlässigung sowie die individuellen Veranlagungen des Kindes in die Bewertung einzustellen.

3

Wenn durch das Verhalten das körperliche Wohl eines Kindes gefährdet wird, gehört zum inneren Tatbestand, dass der Täter sich der konkreten Gefahr bewusst ist; das Urteil muss entsprechende Feststellungen treffen.

4

Fehlen erhebliche Feststellungen zum inneren Tatbestand oder zur gesetzlich vorausgesetzten Gefährdung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 28. März 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Sozialinspektorin Paula ███ aus ██████, geboren █████████ 1927 in ███████████ (Ostpreußen), wegen Kindesvernachlässigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1963, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Vernachlässigung ihres Kindes nach § 170d StGB verurteilt.

Die Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils ihr am █████ geborenes Kind Sabine in der Zeit von Anfang Februar 1962 bis zum 2. März 1962 aus Bequemlichkeit nicht gebadet, ihm die Haare nicht gewaschen und die tägliche Wäsche so oberflächlich vorgenommen, dass sich in den Ohren des Kindes Schmutzkrusten bildeten. Außerdem hat sie das Kind in den letzten Tagen des Februar 1962 nicht mit sauberer Oberkleidung versorgt und es am 7. und 2. März 1962 ohne Unterwäsche, Strümpfe und Schuhe gelassen (UA S. 19). Die Strafkammer ist der Auffassung, die Angeklagte habe hierdurch sowohl das sittliche als auch das körperliche Wohl des Kindes gefährdet (UA S. 20).

Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat aus folgenden Gründen Erfolg.

Die Strafkammer meint zu Unrecht, das sittliche Wohl des Kindes Sabine sei gefährdet gewesen, weil die Erziehung des Kindes zu körperlicher Sauberkeit und damit zur Fähigkeit, sich in eine zivilisierte Gemeinschaft einzuordnen, für die Dauer der Straftat ausgesetzt gewesen sei. Das Merkmal der Gefährdung des sittlichen Wohles in § 170d StGB setzt die Gefahr einer sittlichen Verwahrlosung, also eines ernsten sittlichen Entwicklungsschadens oder einer ebensolchen Entwicklungsstörung voraus (vgl. Leipz. Komm. 8. Aufl. § 170d StGB Anm. 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Die Tat dauerte etwas mehr als vier Wochen. Das Kind Sabine war damals ungefähr 4 1/2 Jahre alt. Es leidet an einem organischen Hirnschaden und ist schwer debil. Dass ein solches Kind allein dadurch, dass es gut vier Wochen lang nicht oder nur unzulänglich zu körperlicher Sauberkeit erzogen wird, in die Gefahr gerät, sittlich zu verwahrlosen, kann nicht anerkannt werden. Hieran ändert auch nichts, dass Sabine sich dagegen wehrte, gekämmt oder gebürstet zu werden. Es gibt viele Kinder, die sich nur ungern kämmen oder bürsten lassen. Das ist im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer noch kein Anzeichen dafür, dass ihr sittliches Wohl in Gefahr wäre.

Außerdem reichen die Feststellungen zum inneren Tatbestand des § 170d StGB nicht aus. Zu ihnen gehört in den Fällen, in denen der Täter das körperliche Wohl seines Kindes gefährdet, dass er sich dieser Gefahr auch bewusst ist. Das Urteil stellt nicht ausdrücklich fest, dass die Angeklagte jenes Bewusstsein hatte. Eine solche Feststellung kann auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Die Strafkammer hat die Gefährdung des körperlichen Wohles des Kindes Sabine aus dem Umstand geschlossen, dass sich auf dem Kopf des Kindes Grind und auf den Hüften – infolge eines durch Verschmutzung entstandenen Juckreizes und dadurch bewirkten Kratzens Rötungen und Hautverdickungen gebildet hatten. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfange dieser Umstand der Angeklagten zur Tatzeit bekannt war, lässt das Urteil nicht erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Der Senat hat die Sache dem Antrag der Verteidigung entsprechend an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtKersting