Aufhebung der Bewährungsentscheidung mangels Prüfung des öffentlichen Interesses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 358/61
- Datum
- 17.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe hat der Tatrichter zu prüfen und im Urteil darzulegen, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert.
Die Pflicht zur ausdrücklichen Erörterung der Versagungsgründe entfällt nicht generell; bestehen aufgrund der festgestellten Tatsachen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Versagungsgrundes, ist dessen Fehlen im Urteil zu behandeln.
Unterbleibt eine derartige Erörterung trotz tatsachenbezogener Anhaltspunkte, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben, da ungewiss bleibt, ob das Gesetz richtig angewandt wurde.
Bei besonders gewichtiger Tatgestaltung (z.B. nächtliche Überfälle auf wehrlose Passanten) gebietet die besondere Gefährlichkeitslage eine sorgfältige Prüfung der Erforderlichkeit der Vollstreckung nach § 23 Abs. 3 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 14. April 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Eggert ██, geboren ███████████████████ in ██████████ (Ostfriesland), wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 14. April 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die gegen den Angeklagten █████████ verhängte Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen zu der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert. Das beanstandet die Revision mit Recht.
Zwar braucht nicht in jedem Falle ausdrücklich dargelegt zu werden, dass keiner der Versagungsgründe des § 23 Abs. 3 StGB vorliege. Fehlen jedoch solche Erörterungen in Fällen, in denen die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände die Annahme nahelegen, dass einer der Versagungsgründe gegeben sein könnte, so ist das sachliche Recht verletzt. Es bleibt dann ungewiss, ob der Tatrichter das Gesetz richtig angewendet hat (vgl. BGH JR 1960, 145).
So liegt es hier nach der Art der Tat, bei der nachts auf offener Straße harmlose Passanten überfallen worden sind. Das Landgericht wird den Sachverhalt daher auch ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB zu prüfen haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Es schien jedoch nicht erforderlich, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |