Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrugs und Unterschlagung sowie Unterbringung nach § 42c StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 358/58
- Datum
- 09.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine als Verfahrensrüge erhobene Rüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB (Unzurechnungsfähigkeit) liegen nur in außergewöhnlichen Fällen schwerster Zerrüttung der Persönlichkeit vor; bei chronischem Alkoholmissbrauch kommt regelmäßig vielmehr eine Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB (Milderung nach den Vorschriften über den Versuch) in Betracht.
Das Revisionsgericht darf nur solche Feststellungen und Beweiswürdigen prüfen, die den Urteilsgründen zu entnehmen sind; nicht in den Urteilsgründen wiedergegebene Antworten oder Vortragsteile bleiben unberücksichtigt.
§ 51 Abs. 2 StGB ermöglicht dem Tatrichter, die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern; bei Verneinung mildernder Umstände muss die Strafkammer hinreichend erkennbar begründen, weshalb eine Verminderung nicht geboten ist.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Trinker- oder Entziehungsanstalt nach § 42c StGB ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; das Gericht darf die Notwendigkeit der Unterbringung entscheiden, ohne zuvor ausschließen zu müssen, dass der Strafvollzug allein als Entziehungskur wirkt (vgl. § 456b StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneider Paul ███ aus ██████, dort geboren am ████████ 1910, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███, ██ ███ ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. März 1958 wird verworfen.
Die nach dem 26. März 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Betruges im Rückfall und wegen Unterschlagung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und angeordnet, dass er in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt untergebracht wird.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Sachrüge ist unbegründet.
1. Die Begründung des Schuldspruchs lässt Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen. Das gilt auch von der Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB auf den vorliegenden Fall. Was die Revision hierzu über Antworten des Sachverständigen auf Fragen des Verteidigers in der Hauptverhandlung vorträgt, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und kann daher vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.
Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten könnten nicht etwa deswegen entstehen, weil er bei Begehung seiner fünf Taten infolge vorherigen Alkoholgenusses außerstande gewesen sei, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Denn nach den Feststellungen des Urteils hatte er nur im Falle 1 (HC) „zuvor ein paar Glas Bier getrunken“, in allen übrigen Fällen nichts. Der ursächliche Zusammenhang zwischen seinen Taten und seiner Gewohnheit, im Übermaß geistige Getränke zu sich zu nehmen, den das Landgericht bei Anwendung des § 42c StGB feststellt, ergibt sich in allen fünf Fällen aus dem Beweggrund, der den Angeklagten zur Tat trieb, und aus seinem Verhalten unmittelbar nach der Tat: Er unterschlug ihm anvertraute Sachen oder betrog deren Besitzer, um den Erlös der Sachen in alkoholische Getränke umzusetzen. Die Strafkammer nennt den Angeklagten bei der Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB einen „chronischen Trinker“ (UA S. 8). Er ist 1955 einmal wegen Volltrunkenheit verurteilt worden. Im Laufe der letzten drei Jahre vor der Hauptverhandlung hat er sich freiwillig viermal ohne Erfolg, weil zu kurz, einer Entziehungskur in den Karl-Bonhoeffer-Heilstätten in Berlin-Wittenau unterzogen. Daher konnte sich dem Sachverständigen und dem Gericht die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt stellen, ob ihn bei Begehung seiner Taten die Gier nach Alkohol derart beherrschte, dass eine Bestimmbarkeit des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Derartige Störungen können, insbesondere wenn sie auf anlagebedingter, psychopathischer Haltlosigkeit beruhen oder nach langem Missbrauch des immer wieder erstrebten Giftes (Alkohols oder Rauschgiftes) eine chronische organische Vergiftung und eine abnorme Veränderung der Persönlichkeit verursacht haben, Bewusstseinsstörungen hervorrufen, auf die der zweite Absatz des § 51 StGB insbesondere dann häufiger anwendbar ist, wenn die Tat, wie hier, auf den Erwerb neuer Berauschungsmittel abzielte. Das hat das Landgericht nicht verkannt und diese Vorschrift angewandt. In den schwersten, aber seltenen Fällen völliger Zerrüttung der sittlichen Persönlichkeit können allerdings auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gegeben sein (vgl. Ehrhardt in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957, S. 220, 233). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen durch die Worte verneint, es sei zur Zeit der Taten weder eine Bewusstseinsstörung noch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche vorhanden gewesen, die ausschloss, das Unerlaubte der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
2. § 51 Abs. 2 StGB gibt in solchen Fällen dem Richter die Möglichkeit, die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern. Der Revision ist zuzugeben, dass die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils Zweifel erwecken könnten, ob der Tatrichter hier diese Möglichkeit erwogen hat. Die Strafkammer verneint das Vorliegen mildernder Umstände und führt dann aus, daher sei der Angeklagte „im ordentlichen Strafrahmen“ zu bestrafen. Bei Versagung mildernder Umstände liegt „der ordentliche Strafrahmen“ des § 263 StGB aber zwischen einem Monat und fünf Jahren Zuchthaus, und nur nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs (§ 44 Abs. 3 StGB) würde die Mindeststrafe drei Monate Zuchthaus betragen, die nach Maßgabe des § 21 StGB in eine Gefängnisstrafe umzuwandeln wären. Es ist aber anzunehmen, dass die Strafkammer von dieser Mindeststrafe ausgegangen ist, als sie für den Betrug zum Nachteil der Firma ███ eine Einzelstrafe von einem Jahr drei Monaten Zuchthaus festsetzte.
Denn auch bei Annahme mildernder Umstände hätte die Strafkammer auf eine Gefängnisstrafe erkennen können, und der Begründung, mit der sie die Anwendung des § 263 Abs. 2 StGB abgelehnt hat, ist zu entnehmen, dass sie auch unter dem Gesichtspunkt des § 44 Abs. 3 StGB eine niedrigere Strafe nicht für schuldangemessen hielt.
Was die Revision im Übrigen an der Strafzumessung bemängelt, ist offensichtlich unbegründet.
3. Auch die Anordnung nach § 42c StGB ist nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer konnte – entgegen der Meinung der Revision – die Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt erforderlich ist, um ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen, nach dem jetzigen Zustand des Angeklagten entscheiden und brauchte nicht zu prüfen, ob der Strafvollzug für sich allein schon als erfolgreiche Entziehungskur wirken würde. Denn nach § 456b Satz 2 StPO kann die Unterbringung in einer derartigen Anstalt ganz oder teilweise vor der Freiheitsstrafe vollzogen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmitt Sarstedt Schmidt Bundesrichter Dr. Borker ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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