Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Sicherungsverwahrung wegen Wiederholungsgefahr bei Betrugsdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 35/85
Datum
11.03.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen mehrfachen Betrugs und Urkundenfälschung. Er bestätigt die angeordnete Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das Landgericht habe durch Gesamtwürdigung (Planung, schnelle Tatanfolge, Vielzahl und Verletzlichkeit der Geschädigten, erhebliche Vermögensschäden) zurecht erhebliche künftige Vermögensstraftaten prognostiziert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann gerechtfertigt sein, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass bei dem Täter aufgrund seiner Neigung zu Vermögensstraftaten erhebliche künftige Taten zu erwarten sind.

2

Für die Prognose erheblicher künftiger Vermögensstraftaten sprechen insbesondere die wiederholte Tatbegehung mit planhaftem Vorgehen, die schnelle Abfolge der Taten sowie die Vielzahl und Verletzlichkeit der Geschädigten und die hervorgerufenen wirtschaftlichen Schäden.

3

Taten, die als Symptomtaten gewertet werden und in ähnlicher Weise ausgeführt worden sind beziehungsweise Schäden vergleichbarer Größenordnung verursacht haben, können die Annahme einer hohen Wiederholungsgefahr stützen.

4

Eine Revision gegen Schuld- und Strafausspruch ist zu verwerfen, wenn der Verurteilung und der Sanktionierung keine erkennbaren Rechtsfehler in der erstinstanzlichen Gesamtwürdigung anhafteten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. August 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Waldemar Alwin Franz ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1934 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ███ und Rechtsanwältin ████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. August 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet.

2. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht ist aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Angeklagten infolge seines Hanges zu erwartenden Vermögensstraftaten erheblich im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind. Der Angeklagte hat innerhalb weniger Monate durch seine Betrügereien eine Vielzahl von Personen geschädigt, die teilweise nur über ein geringes Einkommen verfügten. Er hat dabei fühlbare wirtschaftliche Schäden verursacht und versucht, weitere größere Geldbeträge durch seine Täuschungshandlungen zu erlangen. Auch bei den Taten, die das Landgericht als Symptomtaten gewertet hat, ist der Angeklagte in ähnlicher Weise vorgegangen und hat Schäden in der gleichen Größenordnung herbeigeführt. Hinzu kommt, dass die Art der bisherigen Tatausführung, vor allem die auf die wiederholte Tatbegehung angelegte Planung, die schnelle Abfolge der Taten sowie der Kreis der Geschädigten, die zu erwartenden Straftaten als solche ausweist, die geeignet sind, den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise zu stören.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
FleischmannNiepel