Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung wegen fehlender Berücksichtigung der Einziehungsfolgen bei der Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 357/99
Datum
12.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision des M. als unbegründet und hob den Rechtsfolgenausspruch im Urteil gegen N. wegen unvollständiger Strafzumessungserwägungen auf. Das Landgericht hatte Einziehung von Vermögenswerten (u.a. Pkw) angeordnet, ohne das Gewicht der Vermögenseinbuße bei der Strafhöhe ausdrücklich zu berücksichtigen. Der Senat verwies zur neuen Verhandlung über den Rechtsfolgenausspruch zurück und forderte Feststellungen zu Eigentumsverhältnissen am Fahrzeug.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind die Auswirkungen von Nebenstrafen wie der Einziehung nach § 74 StGB in die Gesamtschau einzubeziehen; die Strafkammer muss das Gewicht der Vermögenseinbuße darlegen.

2

Lassen die Strafzumessungserwägungen nicht erkennen, dass die Kammer die Einziehungsfolgen bedacht hat, sind die Gründe unvollständig und der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

3

In der neuen Hauptverhandlung sind erforderlichenfalls klare Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am eingezogenen Gegenstand (z. B. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung) zu treffen.

4

Eine Ausnahme von der darlegungs- und prüfpflicht besteht nicht, wenn der eingezogene Gegenstand aufgrund seines Typs einen erheblichen Vermögenswert darstellt.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 5. Februar 1999

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. Februar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten N. wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten N. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es zum Nachteil M. das sichergestellte Rauschgift und zum Nachteil N. den PKW Porsche 911 (amtliches Kennzeichen: HH – PN 132) eingezogen.

Die Revision des Angeklagten M. bleibt erfolglos. Das Rechtsmittel des Angeklagten N. hat nur zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: »Aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; BGH NStZ-RR 1996, 56; Senat, Beschluss vom 20. Januar 1999 – 5 StR 609/98 –). Die Strafzumessungserwägungen sind daher unvollständig, denn sie lassen nicht erkennen, dass sich die Strafkammer des Charakters der – wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt – auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützten Einziehung als Nebenstrafe bewusst war und bedacht hat, dass eine Gesamtschau erforderlich ist, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu gelangen (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl., § 74 Rdn. 40 f. m. N.). Von der ausdrücklichen Erörterung des Gewichts der Vermögenseinbuße im Rahmen der Strafzumessung konnte hier auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden; denn aufgrund des Fahrzeugtyps kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Tatfahrzeug so geringwertig war, dass eine Einziehung sich schon deshalb nicht strafmildernd auswirken konnte (vgl. BGH NStZ 1985, 362). Trotz der an sich maßvollen Strafe ist nicht auszuschließen, dass sich dieser Fehler auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.

Im Hinblick darauf, dass derart hochwertige Fahrzeuge häufig nicht sofort vollständig bezahlt werden und deshalb unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden oder sicherungsübereignet sind, sollten in der neuen Hauptverhandlung eindeutige Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am Pkw getroffen werden (vgl. dazu BGH NStZ-RR 1999, 11).«

Dem stimmt der Senat zu.

HarmsBasdorfGerhardt
HagerNack

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