Revision wegen Strafrahmenfehler: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 357/97
- Datum
- 24.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annahme einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist der verschobene Strafrahmen bei der Bestimmung des zulässigen Höchstmaßes zugrunde zu legen; die Angabe eines offensichtlich unrichtigen Höchstmaßes begründet einen Rechtsfehler in der Strafzumessung.
Lässt sich nicht sicher ausschließen, dass ein Rechtsfehler bei der Einzelstrafbemessung die Strafhöhe beeinflusst hat, ist die hiervon betroffene Einzelstrafe und ggf. der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Ein unrichtiger Maßstabs- oder Rahmenansatz bei der Strafzumessung kann die Rechtmäßigkeit der Gesamtstrafe berühren, sodass die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs geboten ist, wenn die Auswirkungen des Fehlers nicht ausgeschlossen werden können.
Ein bloßes Subsumtionsversehen in den Urteilsgründen erfordert nicht zwingend die Aufhebung der getroffenen Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Cottbus, 16. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16. Dezember 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg. Darüber hinaus ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt hält der Senat den Einwand gegen die wegen gefährlicher Körperverletzung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten letztlich für durchgreifend, weil der Tatrichter insoweit einen unrichtigen Strafrahmen zugrunde gelegt hat: Trotz angenommener Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat er die Höchststrafe mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bezeichnet (UA S. 21).
Es ist nicht sicher auszuschließen, dass sich der Fehler auf die Einzelstrafbemessung ausgewirkt hat. Das zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich, wenngleich deren niedrigere Bemessung selbst bei einer Reduzierung der beanstandeten Einzelstrafe im Blick auf die sonstigen Einzelstrafen kaum in Betracht kommen dürfte. Angesichts der Feststellungen zur allgemeinen psychischen Verfassung des Angeklagten vermag der Senat auch nicht bereits die Verschiebung des Strafrahmens des § 223a Abs. 1 StGB über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB (vgl. auch Senat in StV 1997, 73, 75) als rechtsfehlerhaft mit der Folge zu beanstanden, dass sich der — nachrangige — Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ausgewirkt hätte.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem gegebenen bloßen Subsumtionsversehen nicht.
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