Revision teils erfolgreich: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 357/67
- Datum
- 25.08.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt eine nachvollziehbar begründete Feststellung voraus, dass die Tat im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit i.S.v. § 51 Abs. 2 StGB begangen wurde; pauschale Hinweise auf angeborenen leichten Schwachsinn genügen nicht.
Bei Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB hat das Gericht darzulegen, ob die Einsichtsfähigkeit herabgesetzt ist oder ob die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen; unkonkrete Schlussfolgerungen sind unzulässig.
Fehlerhafte oder unzureichend begründete Erwägungen zur verminderten Zurechnungsfähigkeit führen nicht notwendigerweise zur Aufhebung des Schuldspruchs oder des Strafausspruchs, wenn der Fehler den Strafausspruch nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat.
Die Ausübung eines öffentlichen Amtes rechtfertigt nicht durch private körperliche Züchtigungen; jedoch können Maßnahmen, die einer hoheitlichen Tätigkeit gleichkommen (z.B. Verhängung von Bußen, gebührenähnliche Verwarnungen), die Tat als Amtsanmaßung i.S. von § 132 Fall 1 erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut ██ aus ███, dort geboren am ███████████ 1940, zur Zeit in anderer Sache in Unterbringungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ██ aus ██ als Verteidigerin,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Februar 1967 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
Zur neuen Entscheidung über die Unterbringung wird die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Maßnahme aus § 42b StGB.
Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Amtsanmaßung und Erpressung für schuldig befunden worden ist.
1. Der Erörterung bedarf nur folgendes: Das Landgericht sieht die „Ausübung eines öffentlichen Amtes“ darin, dass der Angeklagte die Kinder geschlagen habe. Das ist fehlerhaft, weil kein Amt zu derartigen Züchtigungen berechtigt. Dieser Fehler ist jedoch im Ergebnis unschädlich, weil der Beschwerdeführer sich nach den Urteilsfeststellungen mit der „Ausübung eines öffentlichen Amtes“ i. S. des § 132 (Fall 1) StGB „befasst“ hat, indem er den Jungen Vorhaltungen machte und ihnen – ähnlich einer gebührenpflichtigen Verwarnung – Geldbußen auferlegt hat.
2. a) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Ausführungen der Strafkammer zu der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Das Landgericht gibt in dieser Beziehung zunächst das Gutachten des Sachverständigen wieder, nach dem es sich bei dem Angeklagten „um einen in körperlicher und neurologischer Hinsicht normalen Menschen handelt, der jedoch einen leichten Schwachsinn aufweist“. Alsdann wird noch – offenbar unter Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen – mitgeteilt, dass sich nach der ersten Bestrafung des Beschwerdeführers dessen „intellektuelle Leistungsfähigkeit“ erweitert habe. „Dennoch“, so heißt es weiter, „liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB weiterhin bei dem Angeklagten vor.“
Das Urteil entbehrt einer ausreichenden Begründung, dass der Angeklagte „das Verbrechen der Unzucht mit Kindern und die tateinheitlichen Vergehen der Amtsanmaßung und der Erpressung im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) begangen hat“ (UA S. 17). Als Begründung wird nur angegeben, die verminderte Zurechnungsfähigkeit beruhe auf angeborenem leichten Schwachsinn. Hieraus kann der Senat nicht ersehen, ob die Strafkammer von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Es ergibt sich nicht einmal, ob die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten herabgesetzt ist oder ob die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 51 StGB erfüllt sind. Auf die Entscheidung BGHSt 21, 27 ff wird verwiesen.
b) Die fehlerhaften Ausführungen zu § 51 StGB berühren den Schuldspruch nicht. Denn auf Grund des leichten Schwachsinns kommt eine Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB keineswegs in Frage. Die möglicherweise fehlerhafte Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB hat den Strafausspruch auch nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst. Dagegen muss die Anordnung der Unterbringung aus § 42b StGB aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Koffka | Schmitt | Kersting | |||
| Siemer | Borker |