Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls aufgehoben und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 357/66
Datum
23.08.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte nur die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls (Fall „Kolpinghaus Nordhorn“). Der Bundesgerichtshof hob diese Teilverurteilung auf und stellte das Verfahren in diesem Fall auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß §154 Abs.1,2 StPO vorläufig ein, ohne über die materielle Frage zu entscheiden. Die Sache wurde zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufhebung einer Teilverurteilung kann durch vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.1,2 StPO erfolgen, wenn die Fortführung der Entscheidung in der Sache unter den besonderen Umständen entbehrlich erscheint.

2

Die Zulassung der vorläufigen Einstellung nach §154 StPO kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen und ersetzt die materielle Entscheidung über die Tat, ohne die Rechtskraft anderer Verurteilungen zu berühren.

3

Bildet ein Gericht nach Aufhebung einzelner Strafen eine neue Gesamtstrafe, ist die Sache gemäß §354 Abs.3 StPO zur Entscheidung über die Gesamtstrafe an die zuständige Strafkammer/Schöffengericht zurückzuverweisen.

4

Für die neue Hauptverhandlung können bereits rechtskräftige Feststellungen über Schuld und Strafe verlesen und als bekannt vorausgesetzt werden; sie müssen nicht nochmals vollständig in die Urteilsgründe übernommen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 17. Mai 1966

Rubrum

5 StR 357/66 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen █████ den Arbeiter Eckhard aus █, geboren am ██ 1943 in ███, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 17. Mai 1966 aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte im Falle "Kolpinghaus Nordhorn" wegen versuchten schweren Diebstahls verurteilt worden ist; in diesem Falle wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt; 2. mit den Feststellungen, soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Schöffengericht in Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls, wegen Diebstahls und wegen versuchten schweren Diebstahls verurteilt.

Der Angeklagte hat dieses Urteil mit der Sachrüge nur insoweit angefochten, als er wegen versuchten schweren Diebstahls (Fall "Kolpinghaus Nordhorn") verurteilt worden ist.

In diesem Falle haben die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung nicht von der Hand zu weisende Bedenken jedenfalls gegen die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls vorgetragen. Ob und in welchem Umfange diese Bedenken gerechtfertigt sind, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, weil die im Falle "Kolpinghaus Nordhorn" zu erwartende Strafe neben den in den rechtskräftigen Fällen verhängten Einzelstrafen nicht ins Gewicht fällt. Er hat daher, soweit das Urteil angefochten worden ist, auf Antrag der Bundesanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt.

Es ist daher aus den rechtskräftigen Verurteilungen zu zehn und zu zwei Monaten Gefängnis eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Zu diesem Zwecke hat der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die den beiden rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde liegenden Feststellungen zum Schuld- und Strafausspruch zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht übernommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.

SiemerSarstedtSchmitt
KoffkaKersting