Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Bestechung; Bestätigung wegen Unzucht mit Abhängigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 357/65
Datum
10.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte, Justizvollzugsbeamtin, war wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung und Unzucht mit Abhängigen verurteilt. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Unzucht, weil ein Abhängigkeitsverhältnis aus der Amtsstellung folgt. Die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da wesentliche Feststellungen zum Vorteils- und Annahmebewusstsein fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Qualifikation als Unzucht mit Abhängigen genügt, dass aufgrund der Amtsstellung ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; die formale Übereinstimmung mit Anstaltsvorschriften ist dafür nicht erforderlich.

2

Ein Vorteil im Sinne der Bestechung liegt nicht vor, wenn er unmittelbar und notwendig mit der pflichtwidrigen Handlung selbst zusammenhängt.

3

Zur Annahme passiver Bestechung muss festgestellt werden, dass der Bedienstete die ihm gewährten Vorteile als Gegenleistung für seine Dienstpflichtverletzung bewusst angenommen oder zugrunde gelegt hat.

4

Fehlen für den Tatbestand der Bestechung konkrete Feststellungen über das Bewusstsein und die Entgeltlichkeit der Handlung, ist der Urteilskomplex aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen die Oberwachtmeisterin im Justizvollzugsdienst Pia-Sofia ██ geborene ████████ █████, geboren am ████████ 1926 in ███ █████, wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ████████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Mai 1965 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da die Sachrüge durchdringt.

Zur Sachrüge:

1. Dagegen, dass die Strafkammer die Angeklagte der Unzucht mit Abhängigen für schuldig befunden hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Zutreffenderweise geht die Strafkammer davon aus, dass infolge der Amtsstellung der Angeklagten SC__J in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stand. Das ergibt sich aus der im Urteil geschilderten praktischen Handhabung in der Untersuchungshaftanstalt; dass sie nicht den Anstaltsvorschriften entsprach, ist, entgegen der Auffassung der Revision, unerheblich.

Die Angeklagte hat █████ schon deshalb unter Ausnutzung ihrer Amtsstellung zur Unzucht missbraucht, weil der Zweck des § 174 Nr. 1 StGB u.a. auch darin liegt, das Gewaltenverhältnis zwischen Gefangnisbeamten und Gefangenen von geschlechtlichen Einflüssen freizuhalten (BGHSt 2, 93, 94 f.). Dass hier Täterin eine Frau, Gefangener ein Mann war, ändert daran nichts.

2. Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Darlegungen der Strafkammer zur schweren passiven Bestechung.

Nach den Feststellungen lag die Dienstpflichtverletzung der Angeklagten sowohl in ihrer Mitwirkung beim Geschlechtsverkehr als auch darin, dass sie SC__J Vorteile gewährte, die ihm nicht zustanden.

Die Gegenleistung des ████, also das Mittel, durch das die Angeklagte sich bestechen ließ, sieht das Urteil in der Mitwirkung des ██████████ beim Geschlechtsverkehr.

Es ist rechtsirrig, dass die Strafkammer die Mitwirkung des █████ beim Geschlechtsverkehr als Gegenleistung für die Mitwirkung der Angeklagten beim Geschlechtsverkehr ansieht. Vielmehr hat die Angeklagte, soweit ihre Pflichtwidrigkeit in ihrer Mitwirkung beim Geschlechtsverkehr lag, lediglich den Vorteil erhalten, der unmittelbar und notwendigerweise mit der pflichtwidrigen Handlung zusammenhing. Ein solcher Vorteil ist kein für die pflichtwidrige Handlung gegebener (BGHSt 1, 182, 183 mit weiteren Nachweisen).

Soweit die Dienstpflichtverletzung der Angeklagten in den dem Gefangenen ████ gewährten unzulässigen Vergünstigungen in der Haft besteht, fehlt es an der Feststellung, dass die Angeklagte SC__J die Mitwirkung beim Geschlechtsverkehr als Gegenleistung für diese Vorteile angenommen hat. Zwar stellt das Urteil (UA S. 7/8) fest, dass SC__J die einmal aufgenommenen intimen Beziehungen mit der Angeklagten auch deshalb fortsetzte, um nicht der vielfachen persönlichen und materiellen Vorteile verlustig zu gehen, die sie ihm nach Aufnahme der intimen Beziehungen zukommen ließ. Die Angeklagte hätte aber die Mitwirkung ██████ beim Geschlechtsverkehr nur dann als Vorteil für die ihm gewährten Vergünstigungen angenommen, wenn sie sich dieses Motives des SC__J bewusst gewesen wäre. Dass das so war, stellt das Urteil nicht fest. Die allgemeine Feststellung (UA S. 21) über den Vorsatz der Angeklagten genügt hier um so weniger, als die Anregung zum Geschlechtsverkehr ursprünglich von ███ ausgegangen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaSiemer