Revision wegen versuchter Kindestötung: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 357/61
- Datum
- 19.09.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht eine Garantenpflicht zur Abwendung eines Erfolges, ist ein pflichtwidriges Unterlassen rechtlich wie ein tätiges Handeln zu behandeln und kann strafbar sein.
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist bei Unterlassungsdelikten möglich und begründet die Strafbarkeit wegen Versuchs, wenn der Täter den Erfolgseintritt ernstlich in Kauf nimmt.
Der untaugliche Versuch ist bei unechten Unterlassungsdelikten ebenso strafbar wie bei Handlungsdelikten.
Dass der Eintritt des tödlichen Erfolgs möglicherweise durch andere Ursachen erfolgt ist, schließt eine Verurteilung wegen vollendeter Tötung aus, nicht jedoch zwingend eine Verurteilung wegen versuchten Tötungsdelikts.
Bei der Strafzumessung dürfen Merkmale, die den gesetzlichen Tatbestand bereits erfüllen, nicht nochmals als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 15. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Lisa █████████ geborene ███ aus ████, dort geboren █████████████, wegen versuchter Kindestötung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 15. März 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
1. Die gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter Kindestötung erhobene Sachrüge dringt nicht durch, soweit es sich um den Schuldspruch handelt.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat die Angeklagte es unterlassen, Vorsorge dafür zu treffen, dass ihr bei der erwarteten Geburt des Kindes sachgemäße Hilfe zur Verfügung stand. Die Angeklagte hat es in Kauf genommen und gebilligt, dass das Kind bei einer Geburt ohne Hilfe während oder gleich nach der Geburt sterben würde. Dass der Tod des Kindes dann möglicherweise aus anderen Ursachen eingetreten ist, hindert, wie das Schwurgericht zutreffend darlegt, nur die Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeter Kindestötung, steht aber einer Verurteilung wegen versuchter Kindestötung nicht entgegen. Die Darlegungen der Revision übersehen, dass die Unterlassung, wenn eine Garantenpflicht zur Abwendung des Erfolges besteht, rechtlich wie ein Handeln angesehen wird. Den zutreffenden Ausführungen des Schwurgerichts über den Zeitpunkt des Beginns der rechtswidrigen Unterlassung ist nichts hinzuzufügen. Auch der bedingte Vorsatz der Angeklagten ist rechtsirrtumsfrei festgestellt.
Es handelt sich um einen Fall des untauglichen Versuchs, der bei unechten Unterlassungsdelikten rechtlich ebenso möglich und strafbar ist wie bei Handlungsdelikten.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Als einzigen Strafschärfungsgrund gegenüber einer Reihe von Milderungsgründen führt das Urteil an, die Angeklagte habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie bereit gewesen sei, sich des von ihr nicht gewünschten Kindes zu entledigen. Das aber gehört zum gesetzlichen Tatbestand der versuchten Kindestötung und durfte daher nicht straferschwerend berücksichtigt werden.
| Koffka | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |