Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter versuchter Blutschande verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 357/60
- Datum
- 27.09.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert und ausgeführt wird.
Die Bewertung der Beweise und die Feststellung, ob einzelne Tathandlungen den Anfang der Ausführung eines Delikts darstellen, obliegen dem Tatrichter und sind nur bei offensichtlichen Widersprüchen oder Rechtsfehlern zu überprüfen.
Bei fortgesetzten Handlungen begründet jede Einwirkung, die darauf gerichtet ist, in unmittelbarem Anschluss Geschlechtsverkehr herbeizuführen, den Anfang der Ausführung und somit den Versuch, nicht bloße Vorbereitung.
Die Feststellung einer ungefähren Anzahl von Teilakten in einem Seriendelikt kann ausreichend genau sein; es bedarf nicht stets exakter Zählung zur Tragfähigkeit des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 10. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Wilhelm ██ aus ████, geboren am ██████ 1908 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter versuchter Blutschande
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten Wilhelm ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 10. Juni 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Wilhelm █████ wegen fortgesetzter versuchter Blutschande zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig.
II. Die Sachrüge ist unbegründet.
Die Urteilsfeststellungen tragen die gezogene Schlussfolgerung, dass der Angeklagte bei jedem Einzelakt der fortgesetzten Handlung (d.h. in der Zeit von November 1959 bis März 1960 fast täglich) den äußeren und inneren Tatbestand der versuchten Blutschande erfüllt hat. Sie ergeben, dass der Angeklagte in jedem einzelnen Fall, in dem er seine Tochter zum Geschlechtsverkehr aufgefordert hat oder zudringlich gegen sie geworden ist oder sie bedroht hat, in unmittelbarem Anschluss an die betreffende Einwirkung mit ihr geschlechtlich verkehren wollte. Wirkte aber der Angeklagte jeweils durch eines der genannten Mittel auf seine Tochter ein, um sie zum unmittelbar anschließenden Geschlechtsverkehr zu veranlassen, dann enthielt diese Einwirkung bereits den Anfang der Ausführung der Blutschande und war keine bloße Vorbereitungshandlung. Welches der genannten Mittel der Angeklagte in jedem Einzelfall angewandt hat, brauchte die Strafkammer nicht festzustellen. Auch die ungefähre Zahl der Teilakte ist im Urteil ausreichend genau festgestellt.
Die Hilfsausführungen der Revision richten sich im Wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Widersprüche enthält das Urteil nicht.
Auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, sind rechtlich bedenkenfrei.
Schmitt Koffka Sarstedt
Bundesrichter Dr. Börker Faller ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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