Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 35/73
Datum
10.04.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung einen Hilfsbeweisantrag gestellt, bestimmte Zeugen zu den Äußerungen des Angeklagten zu vernehmen. Das Landgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die behauptete Tatsache könne als wahr unterstellt werden. Der BGH hält dies für einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO, hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Entscheidend sei, dass das Gewicht der Äußerungen nur nach vollständiger Vernehmung und Aufklärung der Begleitumstände beurteilt werden könne.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag darf nach § 244 Abs. 3 StPO nicht damit zurückgewiesen werden, die behauptete Tatsache könne als wahr unterstellt werden, wenn die behauptete Tatsache zu Lasten des Angeklagten vorgebracht wird.

2

Die Unterstellung der Wahrheit einer behaupteten Tatsache zur Ablehnung eines Beweisantrags ist nur zulässig, wenn die angenommene Wahrheit eine für den Angeklagten erhebliche entlastende Tatsache darstellt.

3

Ob Äußerungen des Angeklagten gegenüber Dritten als Indiz für eine Tatbeteiligung zu werten sind, hängt entscheidend von den Begleitumständen und sonstigen Einzelheiten des Gesprächs ab und erfordert ggf. die Vernehmung der beteiligten Zeugen.

4

Fehlt die Feststellung der durch Zeugenaufklärung zu klärenden Umstände, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unterlassene Beweisaufnahme für das Ergebnis erheblich gewesen ist; in solchen Fällen ist das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 25. Juli 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Zollinspektor Jörn Helge ██████████ aus ██, geboren am █████ in ██ (z. Zt. in Haft),

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Schmidt, Siemer, Schmitt und Schuster in der Sitzung vom 10. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ aus ██████████ als Verteidiger des Angeklagten und Justizangestellte ████ █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 25. Juli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

— von Rechts wegen —

Gründe

Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten zur Last, seit Mai 1970 in ████████ und anderen Orten durch eine und dieselbe Handlung fortgesetzt den gesondert abgeurteilten Gottfried ███████ Günther █████ dadurch Rat und Tat bei dem bestimmungswidrigen Bezug von steuerbegünstigtem Heizöl und dessen Verkauf als Dieselkraftstoff Hilfe geleistet, fortgesetzt für Handlungen, welche eine Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht enthielten, Geschenke, insbesondere Geldbeträge, gefordert und angenommen sowie einen Heizöl-Erlaubnisschein, der in den Diensträumen des Hauptzollamtes ██ amtlich aufbewahrt wurde, gestohlen und in gewinnsüchtiger Absicht beiseite geschafft zu haben.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten diesen Vorwurf nicht nachweisen können und ihn daher freigesprochen.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.

Folgender Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils:

Der Staatsanwalt hatte in der Hauptverhandlung den Hilfsbeweisantrag gestellt, die Bürovorsteherin Fräulein Gerdes und Rechtsanwalt ████████ als Zeugen über die Behauptung zu vernehmen: *„Der Angeklagte sprach am 6.1.1972, nachdem Gottfried August ███ vernommen worden war, in der Gaststätte ██ ███ die Bürovorsteherin der Rechtsanwälte ██ und ██████████, ██████████ an. Dabei brachte er seinen Unwillen über die Geständnisbereitschaft des Gottfried August ███ zum Ausdruck und bemerkte, durch das Geständnis komme █████ nicht aus der Haft. Man hätte sich vielmehr an ihn, ███, wenden sollen, er hätte einen guten Tipp geben können, wie man ████ aus der Haft herausholen konnte.“* Der Staatsanwalt hatte hinzugefügt, diese Beweisaufnahme sei erforderlich, weil sie die Aussagen der Zeugen ████████████ und ████████████ widerlege, dass der Angeklagte mit ihnen gemeinsame Sache gemacht habe (Bd. II Bl. 57, 73 d. A.).

Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen diesen Hilfsantrag mit der Begründung abgelehnt, die Beweisbehauptung könne als wahr unterstellt werden, da ihre Richtigkeit nicht besage, dass der Angeklagte gegenüber der Bürovorsteherin ████ indirekt seine Mitbeteiligung an den Verdieselungsgeschäften eingestanden habe (UA S. 23).

Damit hat die Strafkammer den § 244 Abs. 3 StPO verletzt. Mit der Begründung, die behauptete Tatsache könne so behandelt werden, als wäre sie wahr, darf das Gericht einen Beweisantrag nur ablehnen, wenn eine erhebliche Tatsache zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll. Die Staatsanwaltschaft hat die genannte Beweisbehauptung jedoch zu seinen Ungunsten vorgebracht.

Da es sich um einen Hilfsbeweisantrag handelt, würde das Urteil allerdings nicht auf dem Verfahrensfehler beruhen, wenn der Senat aus dem übrigen Urteilsinhalt entnehmen könnte, dass die Strafkammer die behauptete Tatsache zu Recht als für die Entscheidung unerheblich angesehen hat. Das ist aber nicht der Fall. Welche Schlüsse sich aus den unter Beweis gestellten Äußerungen des Angeklagten gegenüber der Zeugin ██████ auf seine Beteiligung an den von ███████ █████ begangenen Straftaten ziehen lassen, hängt nicht allein von deren Wortlaut ab. Es kommt vielmehr entscheidend auch auf die Begleitumstände und sonstigen Einzelheiten des Gesprächs an. Solange diese nur durch Vernehmung der benannten Zeugen aufzuklärenden Umstände nicht festgestellt sind, lässt sich nicht beurteilen, ob lediglich *„die Verärgerung über die unrechtmäßige Beschuldigung“* (UA S. 23), falsch verstandene Hilfsbereitschaft oder vielmehr die Furcht, ███ könne in seinem Geständnis auch ihn, den Angeklagten, belastende Tatsachen preisgeben, diesen zu den erwähnten Äußerungen veranlasst hat. Im letzten Fall würde es nahe liegen, daraus in Verbindung mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten zu schließen.

Das Urteil ist deshalb mit den zugrunde liegenden freisprechenden Feststellungen aufzuheben.

Damit erledigt sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er sich dagegen wendet, daß ihm eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft versagt worden ist.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtSchuster