Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen Aufklärungsrüge verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 356/83
Datum
26.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts Hamburg ein und rügte ausschließlich unzureichende Aufklärung. Sie beanstandete, das Gericht habe eine frühere Lagerärztin nicht vernommen. Der BGH verwirft die Revision: Es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die Nichtvernehmung entscheidungserheblich war, und die Staatsanwaltschaft hatte keinen Vernehmungsantrag gestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge ist nur begründet, wenn konkret dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserhebliche Hinweise übergangen hat oder die ergänzende Vernehmung einer bestimmten Person zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus eine bestimmte Zeugin oder einen bestimmten Zeugen zu vernehmen, soweit keine offenkundigen Anhaltspunkte für die Entscheidungsrelevanz der Aussage bestehen.

3

Erhebt die Staatsanwaltschaft während des Hauptverfahrens keinen Antrag auf Vernehmung einer in Frage stehenden Person, kann sie später nicht erfolgreich rügen, das Gericht habe diese Person nicht von Amts wegen gehört.

4

Eine revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, wenn die allein erhobene Aufklärungsrüge keine konkreten und substantiierten Anhaltspunkte für eine unvollständige oder fehlerhafte Aufklärung des Tatgeschehens enthält.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 30. August 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Walter ███ aus Bad Sch[REDACTED], geboren am ███████ 1905 in ██████, Kreis ██, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 30. August 1982 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die auf die Anfechtung der Einstellung des Verfahrens im Falle D[REDACTED] zulässig beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der allein erhobenen Aufklärungsrüge keinen Erfolg.

Das Schwurgericht hat zu der Frage, ob der Angeklagte selbst aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat, zahlreiche Zeugen, darunter die ehemalige Haftlingslagerärztin Dr. ██████ und andere überlebende Inhaftierte, gehört. Weder deren Aussagen noch der Inhalt der Strafakten gaben einen Anhalt dafür, dass Frau Dr. ████, die Vorgängerin von Frau Dr. ████, zu den dem Angeklagten vorgeworfenen Tötungen wesentliches aussagen konnte. Während des Hauptverfahrens war mehrfach ausführlich erörtert worden, ob Frau Dr. ███ als Zeugin zu vernehmen sei. Gleichwohl hat die Staatsanwaltschaft keinen derartigen Antrag gestellt. Unter diesen Umständen brauchte es sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, von sich aus Frau Dr. ████ als Zeugin zu hören.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben,

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannHorstkotte