Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen unzulässiger Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 356/74 (alt: 5 StR 637/73)
Datum
09.07.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts Itzehoe auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Das Landgericht hatte für die Strafzumessung auf frühere Feststellungen Bezug genommen, die zuvor aufgehoben worden waren. Der Senat betont, dass Urteilsgründe eigene, in sich geschlossene Feststellungen enthalten müssen; pauschale Verweise genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen eine in sich abgeschlossene und nachvollziehbare Darstellung der für den Strafausspruch relevanten Feststellungen enthalten (§ 267 Abs. 1 StPO).

2

Feststellungen aus einem früheren Urteil dürfen für einen neuen Strafausspruch nur herangezogen werden, soweit diese Feststellungen weiterhin bestehen und nicht durch Aufhebung entfallen sind.

3

Ist eine früheren Entscheidung die Tragfähigkeit der dort getroffenen Feststellungen genommen worden, so ist eine Verwertung dieser Feststellungen im neuen Urteil durch bloße Bezugnahme unzulässig; das Gericht hat eigene Feststellungen zu treffen.

4

Eine pauschale Erklärung, die auf Übereinstimmung mit früheren Feststellungen abstellt, ersetzt nicht die Pflicht zu konkreten neuen Feststellungen; ein solcher Begründungsmangel ist auf die allgemeine Sachrüge hin überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 14. Februar 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Elektromonteur Manfred E████ aus ████, dort geboren am ████████ 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14. Februar 1974 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an das Landgericht in Itzehoe zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Schriftsatz vom 29. Juni 1974 ausgeführt:

„In dem angefochtenen Urteil, das nurmehr den Strafausspruch betrifft, hat die Strafkammer hierzu teilweise keine eigenen Feststellungen getroffen. Neben zulässigen Bezugnahmen auf die den Schuldspruch betreffenden Feststellungen des insoweit rechtskräftigen Urteils der Jugendkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 18. Oktober 1972 hat sie auch hinsichtlich der Persönlichkeit, der Verhältnisse und der Vorstrafen des Angeklagten ‚auf die Entscheidung der Jugendkammer [REDACTED] zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen‘ (UA S. 2).

Da jene früheren Feststellungen allein zum Strafausspruch gehörten und mit diesem durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 1974 aufgehoben worden sind (Bl. 50 d. A.), konnten sie für das jetzige Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme herangezogen werden.

Das durfte auch nicht in der hier gehandhabten Weise geschehen, dass das Landgericht diese Bezugnahme mit der pauschalen Erklärung verband, es habe insoweit aufgrund der Einlassung des Angeklagten ‚im Wesentlichen dieselben Feststellungen getroffen‘ (UA S. 2). Vielmehr hätte die erkennende Strafkammer trotz dieser weitgehenden Übereinstimmung ihre eigenen Feststellungen zum Strafausspruch in den Urteilsgründen mitteilen müssen. Denn diese müssen eine in sich geschlossene Darstellung enthalten, sodass die neuen Feststellungen mit den aufrechterhaltenen (nur oder auch) den Schuldspruch betreffenden Feststellungen aus dem früheren Urteil ein einheitliches und vollständiges Ganzes bilden (BGHSt 24, 274; BGH 5 StR 194/73, Beschl. v. 8. Mai 1973).

Diesen Erfordernissen läuft die im angefochtenen Urteil enthaltene Bezugnahme zuwider. Ihretwegen beruht der neue Strafausspruch teilweise auf nicht mehr bestehenden Feststellungen. Das ist nicht nur ein Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO, den die Revision hier nicht gerügt hat, sondern auch ein den Angeklagten beschwerender sachlich-rechtlicher Mangel, der auf die allgemeine Sachrüge der Revision zu berücksichtigen ist.“

Dem tritt der Senat bei.

SarstedtSiemerSchuster
SchmidtFleischmann