Revision: Ablehnung der Entpflichtung gemeinsamen Pflichtverteidigers wegen Interessenkollision aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 356/73
- Datum
- 17.07.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gemeinschaftliche Verteidigung mehrerer Beschuldigter nach § 146 StPO ist nur zulässig, soweit dies der Aufgabe des Verteidigers nicht widerspricht.
Ergibt sich konkrete Gefahr eines Interessenwiderspruchs, hat das Gericht die Bestellung eines getrennten Verteidigers in Betracht zu ziehen und gegebenenfalls anzuordnen.
Die Verweigerung, einen gemeinsamen Pflichtverteidiger zu entpflichten, kann eine Verfahrensbeschränkung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO darstellen und zur Aufhebung des Urteils führen.
Wenn die Fortführung einer gemeinsamen Verteidigung die Feststellungen zum inneren Tatbild oder die Wahrheitsfindung beeinträchtigen kann, ist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 14. März 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ die Hausfrau Margitta geborene ███ aus ████, geboren ████████ 1943 in ███ (Pommern), - Sachbezeichnung: ███ ██ u. a. - wegen räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1973 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten Margitta ███ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 14. März 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Beschwerdeführerin betrifft.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag auf Aufhebung des Urteils wie folgt begründet:
„Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe es in der Hauptverhandlung zu Unrecht abgelehnt, der Angeklagten einen anderen als ihren bisherigen Pflichtverteidiger beizuordnen, muss Erfolg haben. Durch den dahingehenden Beschluss hat das Landgericht die Verteidigung unter Verletzung von § 146 StPO in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO).
Im Ermittlungsverfahren hatten die angeklagten Eheleute übereinstimmend erklärt, sie hätten ihre Tat, einen Sparkassenraub, aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses geplant. Erst in der Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin dagegen vorgebracht, sie habe sich dem von ihrem Ehemann vorgeschlagenen Unternehmen nur widerstrebend und unter anderem deshalb angeschlossen, weil ‚der Angeklagte ihr auch mit Ehescheidung [...] für den Fall gedroht (habe), dass sie nicht mitmache‘ (UA S. 15). Daraufhin beantragte der gemeinsame Pflichtverteidiger beider Angeklagten, Rechtsanwalt ████████████, ‚ihn von der Verteidigung (der Beschwerdeführerin) zu entpflichten‘. Das lehnte die Strafkammer durch Beschluss ab, ‚weil der Sachverhalt aufgrund der Einlassung der Angeklagten und der Beweisaufnahme hinreichend und dadurch die Interessenkollision durch die Verteidigung beider Angeklagter nicht gegeben oder ersichtlich‘ sei.
Der Beschluss ist rechtlich nicht zu billigen.
Nach § 146 StPO kann die Verteidigung mehrerer Beschuldigter nur dann durch einen gemeinsamen Verteidiger geführt werden, ‚sofern dies der Aufgabe des Verteidigers nicht widerstreitet‘. Letzteres war hier jedoch der Fall. Rechtsanwalt █████████ geriet durch die geschilderte Wendung des Strafverfahrens in die Lage, unter Umständen nicht mehr gleichzeitig den Interessen seiner beiden Mandanten in dem erforderlichen Maße dienen zu können. Er konnte nämlich nicht ungehindert als Verteidiger tätig werden, ohne dabei Rücksicht auf den Angeklagten Lambert ██████████ nehmen oder gar befürchten zu müssen, er könne sich einer Verletzung seiner anwaltlichen Treuepflicht schuldig machen (vgl. BGHSt 3, 400, NJW 53, 472 und MDR 53, 244 [nicht abgedruckt]). Machte er geltend, die Einlassung der Beschwerdeführerin treffe zu, warf er damit ihrem Ehemann nicht nur vor, die Tat begangen, sondern darüber hinaus seine Frau durch verwerfliche Druckmittel zur Mitwirkung bestimmt zu haben. Wollte er demgegenüber zugunsten des Ehemannes, auch falls dieser die Drohung jetzt einräumte, Beschwerdeführerin gegenteilige Erklärungen im Ermittlungsverfahren anführen, musste er damit wie die Strafkammer im Urteil (vgl. UA Hauptverhandlung als die Angaben der Ehefrau in der Teilen (vgl. RGSt 35, 189; BGH v. 6. 2. 1962 – 5 StR 552/61 –) unglaubwürdig hinsichtlich solcher Erwägungen, die an sich von Amts wegen anzu stellen waren, durfte sich die Strafkammer umso weniger verschließen, als sie selbst ausdrücklich erklärt hatte, der Verteidiger könne beide Angeklagte pflichtgemäß verteidigen.
Die Gründe des Beschlusses lassen eine Auseinandersetzung hiermit nicht erkennen. Sie beruhen nämlich schon damals bestehenden Überersichtlich auf der Annahme der Strafkammer, der Sachverhalt enthalte deshalb den geltend gemachten Interessenwiderstreit jedoch nicht. Denn der wahre Sachverhalt musste erst und zwar in einem dem Gesetz entsprechenden Verfahren ermittelt werden. Der Verfahrensverstoß kann sich auf die Feststellungen zum inneren Sachverhalt und damit, in Rücksicht auf ihn als Täter die Angeklagte nicht ohne Einfluss auf den Schuldspruch verurteilt werden kann, ausgewirkt haben.“
Dem tritt der Senat bei.
| Schmitt | Schmidt | Fleischmann | |||
| Siemer | Schuster |