Revision verworfen: Beendeter Totschlagsversuch und kein Rücktritt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 356/71
- Datum
- 31.08.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Totschlagsversuch ist als beendet anzusehen, wenn der Täter durch seine Handlungen den Zustand herbeiführt, der seiner Vorstellung vom Tötungserfolg entspricht (z. B. Herbeiführung der Wehrlosigkeit des Opfers), sodass ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr möglich ist.
Ein strafbefreiender Rücktritt nach §46 Nr.2 StGB setzt voraus, dass der Täter durch tatsächliche Rücktrittshandlungen oder sonstiges Tätigwerden den Eintritt des Tötungserfolgs endgültig verhindert; bloßes Unterlassen weiterer Taten nach Erreichen der Wehrlosigkeit genügt nicht.
Die Anwendung der Milderungsvorschrift des §46 Nr.1 StGB kommt nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Vorstellungen des Täters und die Tatausführung den Voraussetzungen einer minder schweren Tat entsprechen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Die Beschränkung der Revision durch den Verteidiger ist unzulässig; zudem führt das Fehlen einer substantiierten Revisionsbegründung dazu, dass das Revisionsgericht die Prüfung der betreffenden Verurteilungen nicht aufnehmen kann.
Bloße Angriffe auf die Strafzumessung ohne substantiierte Darlegung eines Rechtsfehlers begründen keinen Revisionsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 19. Januar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Karl-Heinz ████████ aus █████████, dort geboren ███████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, gesetzlich vertreten durch seine Eltern Karl-Heinz und Else █████████ ███████,
wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August 1977 an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als █████████ der ████████████████████,
Rechtsanwalt █████████ aus ████ als ████████████,
Justizangestellte ███████████ █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 19. Januar 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten ███████ wegen versuchten Totschlags und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags ist rechtsfehlerfrei. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Nichtanwendung des § 46 Nr. 1 StGB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung BGHSt 22, 330, 332 ergibt nichts Gegenteiliges. Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, welche Vorstellungen der Angeklagte bei dem Beginn seiner beiden mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Schläge auf den Kopf des Strafanstaltsangestellten █████████████ über die Zahl der beabsichtigten Schläge hatte. Dies bedeutet aber bei der hier gegebenen Sachlage keinen Rechtsfehler.
Dem Angeklagten ging es nach dem von der Jugendkammer festgestellten Sachverhalt nur darum, ███████ durch die mit einer 1050 g schweren gußeisernen Konsole mit aller Gewalt ausgeführten Schläge auf den Kopf niederzuschlagen, ihn bewußtlos, d. h. sinngemäß wehrlos zu machen, um dessen Schlüssel an sich zu nehmen, die Zellen der Mitangeklagten ███████ und ██ █████████ zu öffnen und mit diesen zu fliehen. Als ████████████ war, ließ er von ihm ab. Wer unter solchen Umständen, in solcher Weise und mit einer solchen Zielsetzung auf einen anderen einschlägt, hat in demjenigen Zeitpunkt, in welchem das Opfer infolge der Schläge wehrlos ist, alles getan, was seiner den Totschlag betreffenden Vorstellung entspricht.
Der Totschlagsversuch des Angeklagten war daher beendet. Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB scheidet aus diesem Grunde aus.
Für einen strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 46 Nr. 2 StGB) bietet der von der Jugendkammer festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.
Die Beschränkung der Revision auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags und auf den Strafausspruch ist unzulässig, weil der Verteidiger nicht zu einer Beschränkung des Rechtsmittels ermächtigt ist. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen ist aber der Prüfung durch den Senat deshalb entzogen, weil insoweit keine der Vorschrift des § 344 StPO entsprechende Revisionsbegründung vorliegt.
Der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Was die Revision hiergegen vorträgt, erschöpft sich in dem unzulässigen Versuch, die Strafzumessungserwägungen der Jugendkammer durch eigene zu ersetzen.
| Schmidt | Schmitt | Herrmann | |||
| Siemer | Fleischmann |