Revisionen: Aufhebung des Strafausspruchs bei Unterlassung einer Geldstrafe (§266 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 356/65
- Datum
- 07.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur weiteren Wahrheitserforschung nach § 244 Abs. 2 StPO erfordert nicht die nochmalige Ladung eines Zeugen, wenn dessen frühere Aussage und der Eindruck des Gerichts die Möglichkeit bewusster Falschaussage fernliegen.
Eine Sachrüge ist unbegründet, wenn die behaupteten Widersprüche bei Prüfung offensichtlich nicht tragfähig sind.
Erfordert eine strafrechtliche Vorschrift neben Freiheitsstrafe die Verhängung einer Geldstrafe, hat das Gericht diese auch dann anzuordnen, wenn es die Rechtsfolgenerwägung ursprünglich aus einer anderen Vorschrift ableitete.
Unterbleibt die Anordnung einer gesetzlich gebotenen Nebenstrafe und kann sie Wechselwirkungen mit der Freiheitsstrafe haben, ist der Strafausspruch insgesamt aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Februar 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus HO, Gerda-Maria ██, dort geboren ███████ 1923, wegen fortgesetzten Betruges i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als ███████████ Richter, Staatsanwalt ██ als █████████ der ███████████████████, Justizangestellte ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Gerda-Maria ██ aus KH, dort geboren ███████ 1923, wegen fortgesetzten Betruges i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1965
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Februar 1965 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht in Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
— Von Rechts wegen —
Die Gründe des am 12. Oktober 1965 verkündeten Urteils werden wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es auf Seite 3 unter II Absatz 2 Satz 3 (Urteilsabschrift Seite 4, II Absatz 2 Satz 3) statt: “Die Strafkammer muss” heißt: “Das Schöffengericht muss”.
Gründe
I. Revision der Angeklagten. Sie ist unbegründet, soweit sie sich auf den Schuldspruch bezieht.
a) Die Strafkammer hat ihre nach § 244 Abs. 2 StPO begründete Wahrheitserforschungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie den am ersten Hauptverhandlungstage eidlich vernommenen und wieder entlassenen Zeugen Weidle nicht erneut geladen hat, um ihn zu den erst am zweiten Hauptverhandlungstage gemachten Angaben der Angeklagten über die von ihm erhaltenen Geschenke zu hören. Dies brauchte sich auch im Hinblick darauf, dass der Zeuge die Frage nach Geschenken an die Angeklagte verneint hatte, nicht als notwendig aufzudrängen. Denn die von der Revision angedeutete Möglichkeit, er könnte damit bewusst die Unwahrheit gesagt haben, lag aus den im Urteil (UA S. 14) angeführten Gründen so fern, dass die Strafkammer sie unter Berücksichtigung ihres Eindrucks von der Persönlichkeit des Zeugen und seiner Einstellung zu der Angeklagten auch ohne seine nochmalige Vernehmung als ausgeschlossen ansehen durfte.
b) Auch die Sachrüge zum Schuldspruch ist unbegründet. Die Darlegungen der Revision über einen angeblichen Widerspruch hinsichtlich Radio und Fernsehgerät sind offensichtlich unbegründet. Auch sonst haben sich bei Nachprüfung des Urteils sachlich-rechtliche Fehler zum Schuldspruch nicht ergeben.
2. Zum Strafausspruch dringt hingegen die Sachrüge durch. Wie die Revision mit Recht vorträgt, ist dem Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob die der Verurteilung vom 30. Juli 1958 zugrunde liegenden Betrugstaten mindestens zum Teil erst nach dem 12. Januar 1956, dem Tage des Erlasses der Strafe aus dem Urteil vom 9. Juli 1952, begangen sind.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt zum Strafausspruch ebenfalls durch. Zwar greift sie zu Unrecht die Zubilligung mildernder Umstände bei der Betrugsverurteilung an. Die Strafkammer hat der Angeklagten mildernde Umstände nicht nur deshalb zugestanden, weil sie sich nach ihrer letzten Verurteilung drei Jahre straffrei geführt hat. Das Urteil erwähnt ausdrücklich nicht nur die straffreie Führung der Angeklagten, sondern auch ihre regelmäßige Arbeit in dieser Zeit. Im Übrigen brauchte die Strafkammer bei ihrer Begründung der Zubilligung mildernder Umstände nicht alle Tatsachen aufzuzählen, die sie dabei berücksichtigt hat. Als solche kamen z. B. nach dem Urteilszusammenhang noch in Frage, dass der Zeuge ██ durch geringe Kontrollen der Angeklagten ihre Taten sehr leicht gemacht hat. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass die Strafkammer bei ihrer Entscheidung die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens verletzt hätte.
Hingegen rügt die Revision mit Recht, dass die Strafkammer der Angeklagten nicht neben der Freiheitsstrafe noch eine Geldstrafe auferlegt hat. Dies war nach § 266 StGB erforderlich, obgleich die Strafkammer die Strafe nicht dieser Bestimmung, sondern dem § 264 StGB entnommen hat (vgl. RGSt 75, 190, 192). Die Strafkammer muss also nunmehr eine Geldstrafe verhängen. Da sich bei der Bemessung der Freiheits- und Geldstrafe Wechselwirkungen nicht schlechthin ausschließen lassen, ist der Strafausspruch im Ganzen aufzuheben, die Freiheitsstrafe allerdings nur zugunsten der Angeklagten.
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen. In das Urteil brauchen sie nicht aufgenommen zu werden, sondern können als bekannt vorausgesetzt werden.
Schmidt Sarstedt Koffka Siemer Borker
Koffka Sarstedt Schmidt Borker Kersting