Revision gegen Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 356/64
- Datum
- 23.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher müssen frühere wie gegenwärtige Straftaten Äußerungen eines eingewurzelten Hanges zu erheblichen Rechtsbrüchen darstellen.
Der Tatrichter kann frühere und gegenwärtige Taten in einer zulässigen Gesamtwürdigung gemeinsam prüfen und gewichten; eine getrennte Bewertung ist nicht zwingend erforderlich.
Anhaltspunkte wie eine wiederholte gemeinschaftliche Begehungsweise und die stete Bereitschaft, Gelegenheiten zu Straftaten zu nutzen, können die besondere Gefährlichkeit des Täters begründen.
Eine geltend gemachte Notlage (z. B. Obdachlosigkeit) steht der Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht entgegen, wenn der Betroffene den Zustand schuldhaft nicht abgewendet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 23. März 1964
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Erwin ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████ 1921 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ ██████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. März 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten ███████ wird die nach dem 23. März 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten bekämpft mit sachlichrechtlichen Einwendungen seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Mit Recht allerdings weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass nicht nur die bereits früher abgeurteilten, sondern auch die neuen Taten Äußerungen des eingewurzelten Hanges zu erheblichen Rechtsbrüchen sein müssen. Das aber hat der Tatrichter auch nicht verkannt. Er hat lediglich in zulässiger Weise die früheren und die jetzigen Taten gemeinsam – und nicht getrennt – geprüft und gewertet.
So heißt es auf Seite 27 UA: „Auch ergibt die Gesamtwürdigung seiner Straftaten, mit Einschluss der gegenwärtig abzuurteilenden, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.“
Dann folgt nach Mitteilung der „Symptomtaten“ die Beurteilung des Täters; dabei hebt das Urteil hervor, dass „die Begehungsweise der verschiedenen Straftaten Gemeinsamkeiten“ aufweise, der Angeklagte dazu neige, „nur gemeinschaftlich mit anderen, aktiveren Teilnehmern Einbrüche“ zu begehen, wie sich „auch bei den hier abzuurteilenden Straftaten deutlich“ zeige (UA S. 28). Das wird durch die Feststellungen zu den jetzt begangenen Einbrüchen gerechtfertigt.
Entsprechendes gilt für die Beihilfe zum Diebstahl und für die Hehlerei (vgl. auch die Entscheidungsgründe auf S. 31 UA). Insoweit kann nicht etwa von bloßen „Gelegenheitstaten“ gesprochen werden. Es macht gerade die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aus, dass er sich mit anderen zusammentut und jede Gelegenheit nutzt, um Straftaten solcher und ähnlicher Art zu begehen; durch seine stete Bereitschaft, bei Straftaten mitzumachen, wirkt er auch auf die Teilnehmer ungünstig ein.
2. Soweit sich die Revision auf eine Notlage des Angeklagten, insbesondere auf seine Obdachlosigkeit beruft, verkennt sie, dass der Angeklagte diesen Zustand schuldhaft nicht abgewendet hat (NJW 1955, 799, 800).
3. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Börker |