Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Gefährlichkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 356/60
- Datum
- 04.10.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt eine hinreichend substantiiert darzulegende Gefährlichkeitsprognose voraus; die bloße Feststellung einer Geisteskrankheit genügt nicht.
Bei Vorliegen einer fortschreitenden hirnorganischen Erkrankung muss das Gericht prüfen, ob aufgrund des Krankheitsverlaufs künftig noch die Fähigkeit besteht, gleichartige Straftaten zu begehen.
Das Gericht hat zu berücksichtigen, ob äußere Auffälligkeiten des Erkrankten potenzielle Opfer künftig abschrecken und damit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten vermindern.
Vor Anordnung einer Unterbringung sind gegebenenfalls weniger einschneidende Maßnahmen zu prüfen, sofern sie die zu befürchtende Gefahr ebenso wirksam abwehren können.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 3. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Verwaltungsangestellten Wilhelm S. ███ aus ███████ (Oldb), geboren am ███████ 1911 in B. (Ostfriesland), zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 3. Juni 1960 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage des Betruges freigesprochen und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Seine Revision greift nur die Anordnung der Maßregel an. Sie hat Erfolg.
Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer ihre Auffassung begründet, die öffentliche Sicherheit erfordere die Unterbringung des Angeklagten, sind bei der besonderen Lage des Falles nicht ausreichend.
1. Die bisherigen mit Strafe bedrohten Taten des Angeklagten bestehen durchweg darin, dass er Wohnungsuchende zur Hergabe von Mietvorauszahlungen mit der unrichtigen Behauptung veranlasst hat, er könne ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt eine der vier Wohnungen seines Hauses vermieten. Die Gefährlichkeit des Angeklagten sieht die Strafkammer in der Wahrscheinlichkeit, „dass er mit größter Wahrscheinlichkeit wieder Taten begehen wird, wie sie ihm im vorliegenden Verfahren nachgewiesen sind“.
Dabei setzt sich die Strafkammer nicht mit einem Gesichtspunkt auseinander, der sich bei Lage der Sache aufdrängt. Zu der Feststellung, dass der Angeklagte geisteskrank ist, ist es gekommen, weil Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung übereinstimmend auf Grund des auffälligen Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit hatten, und weil deshalb das Gericht seine klinische Untersuchung und Begutachtung angeordnet hat. Die Untersuchung ergab, dass bei dem Angeklagten „ein hirnatrophischer Prozess mit diffusem Hydrocephalus internus und Rindenschwund im Bereich beider Stirnpole besteht. Diese hirnorganische Erkrankung hat zu erheblichen geistigen Veränderungen bei dem Angeklagten geführt. Nach seiner Verstandestätigkeit und Persönlichkeit bestehen nur noch Trümmerformen seiner ursprünglichen Fähigkeiten. Er befindet sich infolge des Hirnabbaues in einem weit fortgeschrittenen Stadium von Einsichts- und Hemmungsunfähigkeit“. Mit einer Besserung der Krankheit ist nicht zu rechnen, vielmehr wird nach ärztlicher Erfahrung der Hirnschwund weiterschreiten, und infolgedessen wird die jetzt schon an Schwachsinn grenzende niedrige Intelligenz des Angeklagten noch immer geringer werden.
Bei dieser Sachlage hatte das Gericht prüfen müssen, ob der Angeklagte in Zukunft überhaupt noch in der Lage sein wird, Taten wie die vorliegenden zu begehen. Die Erwägung liegt nicht fern, dass der Angeklagte in seinem äußeren Verhalten künftig so auffällig sein wird, dass Mietinteressenten schon hierdurch vor ihm gewarnt werden. Der Umstand, dass sein Zustand den Angeklagten bisher nicht gehindert hat, die ihm zur Last gelegten Taten zu begehen, macht Erörterungen in diesem Sinne nicht überflüssig. Der Angeklagte hat seine letzte Tat im Juli 1958 begangen, also nahezu zwei Jahre vor der Hauptverhandlung. Da es sich um einen fortschreitenden Prozess handelt, ist es durchaus denkbar, dass der Angeklagte zur Zeit seiner Taten äußerlich noch nicht oder jedenfalls wesentlich weniger auffällig war als zur Zeit der Hauptverhandlung.
2. Aus diesem Grunde muss das Urteil gemäß dem Antrag der Bundesanwaltschaft aufgehoben werden.
Sollte die Strafkammer zu dem Ergebnis kommen, dass trotz der äußeren Auffälligkeit des Angeklagten die nahe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft die Rechtsordnung erheblich stören wird, so empfiehlt es sich, dass sie sich auch mit der Frage auseinandersetzt, ob die Gefährlichkeit des Angeklagten durch die von der Revision vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend bekämpft werden könnte.
| Koffka | Siemer | Faller | |||
| Sarstedt | Schmitt |