Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen möglichem Fortsetzungszusammenhang bei Diebstählen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 35/63
- Datum
- 05.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Täter von vornherein die Einzelhandlungen nach Gegenstand, Ort, Zeit und Wesensart in einem ungefähren Bild vor Augen hat, sodass ein einheitlicher Gesamtvorsatz wirkt.
Eine bloße allgemeine Absicht, den Lebensunterhalt durch künftig begehene Diebstähle zu bestreiten, begründet keinen Fortsetzungszusammenhang und damit keine rechtliche Einheit mehrerer Taten.
Die fehlerhafte Nennung eines Untertatbestands (z. B. Verweis auf § 243 Abs.1 Nr.3 statt Nr.2 StGB) ist ein offensichtliches Versehen, das die Verurteilung nicht zwingend erschüttert, wenn die zutreffende rechtliche Würdigung das Ergebnis trägt.
Für die Strafzumessung genügt die ausdrückliche Benennung der maßgeblichen mildernden und strafschärfenden Umstände; das Unterlassen der Erwähnung einzelner bereits im Verfahren erörterter günstiger Umstände begründet keinen Rechtsfehler.
Die besondere Gefährlichkeit des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs bei Körperverletzung rechtfertigt eine schärfere Bewertung der Tat unabhängig von der Schwere der eingetretenen Verletzungen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 31. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Bruno ████████████████ ohne festen █████████, geboren am ███████████ in ██████ ██ (Ostpr.), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben
1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit das ███████████ den Angeklagten in den Fällen (Nr. 7 und 8 der Urteilsgründe) █ ██████████ hat, 2. im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die auf die Sachrüge gestützte Revision ist nur zum Teil begründet.
1. Der Beschwerdeführer rügt, abgesehen von den Fällen ███ und ██ (Nr. 7 und 8 der Urteilsgründe), zu Unrecht, dass das Landgericht ihn wegen mehrerer selbständiger Taten verurteilt hat. Die allgemeine „Absicht, seinen Lebensunterhalt durch Begehung weiterer Diebstähle zu bestreiten“, deren Ausführung im Einzelnen noch völlig ungewiss ist, vermag nicht für sämtliche Handlungen einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Von einem einheitlichen Gesamtvorsatz kann nur die Rede sein, wenn dem Täter von vornherein die Einzelhandlungen nach Gegenstand, Ort, Zeit und Wesensart in einem ungefähren Bild vor Augen stehen, so dass bei der Ausführung einer Einzelhandlung ein aus dem Gesamtwillen hervorgehender Teilvorsatz wirkt (BGHSt 1, 313, 314/315). Daran fehlt es hier durchweg schon im Blick auf die Verschiedenheit der Tatorte und die wechselnden Entschlüsse des Angeklagten, ohne dass die Strafkammer dies ausdrücklich hätte darlegen müssen. Auch die in Hannover in der Nacht vom 7. zum 8. April 1962 begangenen Einzelhandlungen des Angeklagten (Fälle 11 bis 14 der Urteilsgründe) sind ersichtlich nicht aus einem einheitlichen Gesamtvorsatz hervorgegangen. Die Revision führt insoweit selbst aus, dass der Angeklagte jeweils erst, nachdem er nichts Lohnendes gefunden hatte, sich zu einer weiteren Tat entschlossen hat. Unter diesen Umständen war für die Zusammenfassung der einzelnen Taten zu einer rechtlichen Einheit kein Raum.
Lediglich soweit das Vorgehen des Angeklagten am 29. März 1962 in Bargteheide in Frage steht (Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe), bestehen gegen die Verurteilung wegen zweier selbständiger Diebstähle Bedenken. Die Gleichheit von Ort, Zeit und Ausführungsart legt die Annahme nahe, dass der Angeklagte hier von vornherein mit dem Vorsatz handelte, nicht nur in dem von dem Arbeiter ██ ██ benutzten Raum, sondern auch in anderen, dem Angeklagten von seiner früheren Tätigkeit auf dem Anwesen bekannten Räumen nach Beute zu suchen. Die Strafkammer hatte deshalb prüfen müssen, ob sich die Einzelhandlungen des Angeklagten als unselbständige Tatteile eines auf einheitlichem Vorsatz beruhenden, innerlich zusammenhängenden Ganzen darstellen. In diesem Umfang kann daher das Urteil keinen Bestand haben (vgl. RG JW 1932, 404).
Die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Schuldspruchs im Übrigen hat keine durchgreifenden rechtlichen Mängel ergeben. Wenn das Landgericht hinsichtlich des ersten schweren Diebstahls im Wettbüro ██████ (Fall 5 der Urteilsgründe) die Tat auch als Nachschlüsseldiebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bezeichnet hat, so beeinträchtigt diese lediglich zusätzliche Einordnung nicht das Ergebnis, da bereits die in erster Linie getroffene Kennzeichnung der mittels Einbruchs und Erbrechens von Behältnissen begangenen Tat als schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Verurteilung trägt.
Entsprechendes gilt für die Fälle 10 und 13.
Bei der Anführung des § 243 Abs. 1 Nr. 3 anstatt Nr. 2 StGB im Fall 6 handelt es sich lediglich um ein offensichtliches Versehen.
Die gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken, die sich zum Teil unzulässig gegen die Ermessensfreiheit des Tatrichters richten, sind unbegründet. Die Strafkammer hat bei der Zubilligung mildernder Umstände die wesentlichen zugunsten des Angeklagten sprechenden Tatsachen angeführt, nämlich sein jugendliches Alter, die seelische Belastung seiner Jugendzeit durch die Kriegs- und Nachkriegsjahre, die Vertreibung aus der Heimat und den frühen Verlust der Mutter. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie auch bei der im unmittelbaren Anschluss hieran erörterten Bemessung der einzelnen Strafen diese Tatsachen berücksichtigt hat. Unschädlich ist es, dass die Strafkammer dabei das in anderem Zusammenhang (UA S. 7) erwähnte umfassende Geständnis des Angeklagten und die von ihm in einzelnen Fällen bewirkte Wiedergutmachung des angerichteten Schadens nicht ausdrücklich erwähnt hat. Es spricht nichts dafür, dass die Strafkammer diese Umstände, soweit sie in der Hauptverhandlung erörtert worden sind, bei der Strafzumessung außer Betracht gelassen hätte.
Gegen die Feststellung, dass der Angeklagte eine starke kriminelle Energie und Maßlosigkeit an den Tag legte, indem er bei seinen ersten drei Diebstählen innerhalb von 10 Tagen über 1000 DM erbeutete, dieses Geld in kürzester Frist verlebte und dann die Reihe der Straftaten unbeeindruckt fortsetzte, ist rechtlich nichts einzuwenden, auch wenn der Angeklagte sich von dem gestohlenen Gelde u. a. Kleidungsstücke und ein Fahrrad gekauft haben sollte. Ebensowenig ist es rechtlich zu beanstanden, dass das Landgericht im Fall █████ (Nr. 4 der Urteilsgründe) das den Tatbestand der gefährlichen (nicht schweren) Körperverletzung (§ 223a StGB) erfüllende gewaltsame Vorgehen des Angeklagten gegen den Hauseigentümer auf eine Stufe mit dem Verhalten eines Räubers gestellt und strafschärfend in Betracht gezogen hat. Offensichtlich unbegründet sind die Ausführungen des Angeklagten, soweit sie sich weiterhin gegen die Bemessung der Strafe für den am Abend nach dem Einbruch bei █████ im Wettbüro ██████ begangenen schweren Diebstahl (Fall 5 – nicht 6 – der Urteilsgründe) richten.
In den Fällen des § 223a StGB ist der Grund der höheren Strafandrohung nicht erst in der Schwere der zugefügten Verletzungen, sondern bereits in der durch die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bedingten besonderen Gefährlichkeit des strafbaren Handelns zu erblicken.
Die Revision wendet sich endlich ohne Erfolg gegen die Bemessung der Gesamtstrafe auf sechs Jahre Gefängnis. Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass die Strafkammer insoweit unabhängig von den in der vorliegenden Sache getroffenen Feststellungen lediglich auf Grund allgemeiner Erwägungen entschieden hätte. Im Übrigen stehen der Bemessung der Gesamtstrafe Rechtsgründe umso weniger entgegen, als nach § 244 StGB bei Vorliegen mildernder Umstände die Mindeststrafe für jeden einzelnen schweren Diebstahl im Rückfall bereits ein Jahr Gefängnis beträgt.
| Siemer | Sarstedt | Kersting | |||
| Schmidt | Schmitt |