Revision verworfen: Ablehnung eines Obergutachtens bei versuchtem Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 355/73
- Datum
- 02.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung des Antrags auf ein weiteres (Ober-)Gutachten ist zulässig, wenn das Tatgericht einen hinreichend qualifizierten Sachverständigenbefund feststellt und keine erkennbaren außergewöhnlichen Gründe für ein neues Gutachten vorliegen.
Außergewöhnliche Umstände sind erforderlich, um von der Wahrheitserforschungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO abzuweichen und ein zusätzliches Obergutachten zu veranlassen; bloße Zweifels- oder Interpretationsfragen genügen nicht.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung, insbesondere die Bewertung von Sachverständigengutachten, liegt vorrangig beim Gericht der Tatentscheidung; Rechtsfehler sind im Revisionsverfahren nur bei Durchbrechung dieser Würdigung oder bei Rechtsfehlern prüfbar.
Aufklärungs- oder Beweisantragsrügen nach §§ 344, 244 StPO sind unzulässig, wenn der Rügeführer die den Mangel begründenden Tatsachen nicht hinreichend substantiiert darlegt.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Hamburg, 20. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Elektriker Eckhard ███ ████ ██, geboren am █████████ 1941 in ███, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Schmitt, Herrmann, Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Hamburg vom 20. Februar 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags mit einer Verfahrens- und der allgemeinen Sachrüge bekämpft, bleibt ohne Erfolg.
Das Schwurgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, ein „psychiatrisches Obergutachten“ einzuholen, mit der Begründung abgelehnt, der psychiatrische Sachverständige Dr. Jessel habe auf Grund seiner jahrzehntelangen Erfahrung ein hohes Maß von Sachkunde; es sei auch nicht erkennbar, inwiefern ein neuer Sachverständiger überlegene Forschungsmittel besitze (UA S. 16). Die Revision verkennt nicht, dass diese Begründung rechtsfehlerfrei ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Sie meint jedoch, angesichts der besonderen Sachlage habe das Schwurgericht gegen seine ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Wahrheitserforschungspflicht verstoßen. Außergewöhnliche Umstände, die eine solche Verfahrenslage rechtfertigen könnten (vgl. BGHSt 10, 116, 118; 23, 176, 187), liegen indessen nicht vor. Die Prüfung der Frage, ob bei dem Angeklagten zur Tatzeit ein „pathologischer Rausch“ vorgelegen hat, stellte weder die Sachverständigen noch das Gericht vor außergewöhnliche Schwierigkeiten. Der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. Johannsmeier und der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Jessel haben ihre Gutachten auch zu diesem Komplex erstattet. Der Vorwurf der Revision, das Schwurgericht habe an „grundlegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen vorbei judiziert“, trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht davon ausgegangen, dass beim Vollrausch eine vollige Erinnerungslosigkeit eintreten müsse; vielmehr hat es in Übereinstimmung mit der wissenschaftlich gesicherten Auffassung des Sachverständigen Dr. Jessel Erinnerungslosigkeit und Erinnerungslücken lediglich als für den Vollrausch typische Merkmale angesehen. Den „starren, irren“ Blick des Angeklagten hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei in erster Linie auf die Erregung und Angst zurückgeführt, die den Angeklagten nach der Tat beherrscht haben (UA S. 15). Die Erkenntnis, dass bei einem pathologischen Rausch der Blick des Kranken oft starr wirkt, bot unter diesen Umständen keinen Grund, das beantragte Obergutachten einzuholen. Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Anhörung des Blutalkoholsachverständigen eine weitere Aufklärungsrüge erhebt, fehlt es an der hinreichenden Angabe der den Mangel begründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die sonstigen Einwendungen der Revision liegen unzulässigerweise auf dem Gebiet der dem Schwurgericht vorbehaltenen Beweiswürdigung und sind somit unbeachtlich.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Es lässt keinen den Angeklagten beschwerenden sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmitt Siemer Sarstedt Fleischmann Herrmann