Revision: Aufhebung und Zurückverweisung an Schwurgericht wegen Verdachts auf Mordversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 355/72
- Datum
- 14.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben die tatrichterlichen Feststellungen den dringenden Verdacht, dass eine Tat den Tatbestand eines Mordversuchs erfüllt, so ist die Sache wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit an das Schwurgericht zu verweisen.
Eine vom Revisionsführer gerügte sachliche Zuständigkeitsmängel sind im Revisionsverfahren auch von Amts wegen zu prüfen und können zur Aufhebung des Urteils führen.
Bei der Würdigung des Tatvorsatzes ist die Möglichkeit des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) zu prüfen; unterbleibt diese Prüfung, fehlt eine tragfähige Grundlage für die rechtliche Einordnung der Tat.
Bei Zurückverweisung hat das zuständige Gericht die Tat unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten neu zu untersuchen und auch über die Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ ██ den Juwelier Leo █, dort geboren ███████████ 1927; zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben,
2. Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig, am 21. Februar 1971 in Berlin durch eine und dieselbe Handlung
a) versucht zu haben, den Fertigungsingenieur Borat durch einen Schuss aus einer Walther-Pistole PPK Kaliber 7,65 mm zu töten, um eine andere Straftat, nämlich einen räuberi— schen Diebstahl, zu ermöglichen oder zu verdecken,
b) bei einem Diebstahl von █████████████ ███ dem Hause des Handelsvertreters Horst ████████ auf frischer Tat betroffen █████ ███ ████████████ Fertigungsingenieur Horst ████████ auf einem öffentlichen Weg und unter █████████ der bei sich geführten Pistole Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben angewendet zu haben, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten,
c) eine Waffe, nämlich eine Walther-Pistole PPK Kaliber 7,65 mm, und Munition im Besitz gehabt zu haben,
Verbrechen und Vergehen, strafbar nach den §§ 217, 43; 252 in Verbindung mit den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB; Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 1 des Befehls Nr. 2 des Alliierten Kontrollrats vom 7. Januar 1946 (VOBl. der Stadt Berlin 1946 Seite 5); §§ 73, 40, 42e Abs. 1 StGB -.
3. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls und unbefugten Waffenbesitzes zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die vom Angeklagten zulässig eingelegte und begründete Revision nötigt, ohne dass ihre Bedenken erörtert zu werden brauchen, schon deswegen zur Aufhebung des Urteils, weil die Sache nicht bei der Strafkammer hätte verbleiben dürfen, sondern gemäß §§ 276 StPO, 80 GVG zuständigkeitshalber an das Schwurgericht hätte verwiesen werden müssen.
Dieser von der Revision erkannte und beanstandete Mangel der sachlichen Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ist auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu beachten (BGHSt 7, 26, 28; BGH GA 1962, 149).
Die Strafkammer hat es für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte, als er nach dem Diebstahl zum Nachteil des Handelsvertreters ██ durch den ███ verfolgt wurde, seine geladene Walther-Pistole auf diesen sechs bis sieben Meter von ihm entfernten Verfolger gerichtet und zweimal abgedrückt hat. Nach ihrer tatrichterlichen Überzeugung ist es allein einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass sich wegen einer Lederummantelung kein Schuss ergab (UA S. 19/20, 21, 25).
Aus diesen zweifelsfreien Feststellungen des Landgerichts ergibt sich bei zutreffender sachlichrechtlicher Würdigung der dringende Verdacht, dass der Angeklagte, um einen räuberischen Diebstahl zu ermöglichen (oder zu verdecken), einen tödlichen Schuss erzielen wollte oder einen solchen mindestens für möglich hielt und billigend in Kauf nahm (§ 217 StGB).
Auch die Strafkammer hat den Verdacht eines beim Angeklagten vorhandenen Tötungsvorsatzes nicht etwa für fernliegend gehalten, sondern in ihre Beweiswürdigung einbezogen. Dabei hat sie allerdings nicht die Möglichkeit eines bedingten Vorsatzes erwogen, sondern lediglich ohne jede Begründung ausgeführt, dem Angeklagten habe nicht nachgewiesen werden können, „dass er in Tötungsabsicht auf den Zeugen ██████ abgedrückt hat“ (UA S. 25).
Damit hat die Strafkammer über die Schuldfrage hinsichtlich eines vom Angeklagten versuchten Mordes beiläufig mitentschieden. Darüber zu befinden, ob der Verdacht eines solchen Verbrechens, sei es mit direktem oder bedingtem Vorsatz versucht worden, sich zum Schuldbeweis verdichtete oder nicht, fiel aber nicht in ihre sachliche Zuständigkeit. Für die Aburteilung eines Mordversuchs, dessen der Angeklagte nach zutreffender sachlichrechtlicher Würdigung des von der Strafkammer festgestellten Sachverhalts hinreichend verdächtig erscheint, ist vielmehr das Schwurgericht als Gericht höherer Ordnung sachlich zuständig. Dementsprechend hat allein dieses Gericht über die Bejahung oder Verneinung des in §§ 211, 43 StGB normierten Tatbestandes zu entscheiden. Nur ihm steht die Sachentscheidungsbefugnis nach der positiven und negativen Seite zu, und nur es ist in einem solchen Falle der gesetzliche Richter (BGH GA 1962, 149).
Nach alledem ist die Sache gemäß § 355 StPO an das Schwurgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Tat unter allen dafür in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen und auch über die Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung des Angeklagten neu zu entscheiden haben.“
Dem tritt der Senat bei.
| Sebmity | Sarstedt | Herrmann | |||
| Schmidt | Schuster |