Revisionen verworfen — Bestätigung von räuberischem Diebstahl, Zuhälterei und Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 355/70
- Datum
- 08.09.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Räuberischer Diebstahl ist auch dann vollendet, wenn die Wegnahme entdeckt wird und der Täter oder ein Mittäter unmittelbar darauf Gewalt anwendet oder fortsetzt, sodass die Wegnahme in einem mit Gewalt verbundenen Zusammenhang steht.
Das Gericht darf Tatsachen, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden, in die tatrichterliche Würdigung einbeziehen; eine abweichende rechtliche Würdigung gegenüber der Anklage führt nicht zur Straftatneuschöpfung, solange dasselbe tatsächliche Geschehen zugrunde liegt.
Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 265 Abs. 1 StPO entfällt nicht grundsätzlich, sie ist jedoch unbeachtlich, wenn die geänderte rechtliche Bewertung bei einfach gelagertem Sachverhalt für den Angeklagten erkennbar war und dadurch keine Verteidigungsbehinderung eingetreten ist.
Feststellungen zur Gewohnheitsmäßigkeit oder die Verlesung früherer Urteile verletzen das Unmittelbarkeitsprinzip nicht, wenn die relevanten Umstände zuvor in der Anklage oder durch eigenes Vorbringen bekannt waren und dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 28. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. die Prostituierte Elfriede Groth ohne festen Wohnsitz, geboren am 1. April 1927 in Krakow (Mecklenburg), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Melker Wolfgang Sobiak ohne festen Wohnsitz, geboren am 25. August 1936 in Hannover, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus [REDACTED] für die Angeklagte als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Groth und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28. Januar 1970 werden verworfen.
Im Urteilsspruch tritt an die Stelle des Wortes „Zuchthaus“ jeweils das Wort „Freiheitsstrafe“.
Die Aussprüche über den Ehrverlust entfallen. Beide Angeklagte sind für fünf Jahre unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Angeklagte Groth, eine Prostituierte, entwendete dem Zeugen [REDACTED] während des Geschlechtsverkehrs 100 DM. Anschließend rief sie ihren „Verlobten“, den Angeklagten ███████, herbei, der sich in unmittelbarer Nähe aufhielt. █████ schlug sofort auf den Zeugen ein. Währenddessen gelang es der Angeklagten Groth mit der Beute zu entkommen, wie sie es beabsichtigt hatte.
Das Landgericht hat die Angeklagte ███████████ (unter anderem wegen anderer Delikte) wegen räuberischen Diebstahls verurteilt. Dem Angeklagten ███ hat es nicht mit letzter Sicherheit nachweisen können, dass er um die Entwendung des Geldes gewusst habe. Es hat ihn daher nicht wegen räuberischen Diebstahls, sondern als langjährigen „Beschützer“ der Prostituierten █████ nur wegen Zuhälterei in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt.
A
Die Revision der Angeklagten Groth ist in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls beschränkt. Die allein erhobene Sachrüge dringt nicht durch.
Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, sie hätte nicht aus § 252 StGB bestraft werden dürfen, weil sie von dem Zeugen [REDACTED] nicht „auf frischer Tat betroffen“ worden sei.
Es trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass der Zeuge von dem Diebstahl nichts bemerkt hatte, während ███ auf ihn einschlug. Das galt nur für den Beginn des Angriffs (UA S. 31). Unmittelbar darauf hatte der Zeuge seine leere Geldbörse und damit den Diebstahl entdeckt (UA S. 18).
Dass für ihn jedenfalls auch die Angeklagte als Diebin in Betracht kam, brauchte das Landgericht bei dem eindeutigen Sachverhalt nicht hervorzuheben. Auch nachdem der Zeuge erkannt hatte, dass er bestohlen worden war, schlug der Angeklagte ███ weiter auf ihn ein.
Bei dieser Sachlage begegnet auch die Verurteilung wegen vollendeten räuberischen Diebstahls keinen Bedenken.
Das sonstige Einzelvorbringen zur Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich nicht überhaupt in unzulässiger Weise von den festgestellten Tatsachen entfernt.
B
Die Revision des Angeklagten ███ hat ebenfalls keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Die Revision meint, der Angeklagte sei wegen einer Tat verurteilt worden, die nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses sei. Diese Rüge geht fehl. Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten zur Last, er habe am 2. Mai 1969 an einem bestimmten Ort auf Zuruf der Angeklagten Groth den Zeugen [REDACTED] mit Fäusten niedergeschlagen, nachdem dieser zuvor mit der Angeklagten Groth den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe (Bd. I S. 123, 27 a. A.). Diese in Anklage und Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tat ist mit der abgeurteilten identisch. Dabei ist unerheblich, ob das Verhalten des Angeklagten von Anklage und Eröffnungsbeschluss als räuberischer Diebstahl, von der Strafkammer hingegen als Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung gewertet worden ist. Das Gericht hat die Tat in rechtlicher Hinsicht so zu beurteilen, wie sie sich am Ende der Hauptverhandlung darstellt. Hierbei hat es in tatsächlicher Hinsicht auch die Teile der Tat einzubeziehen, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden. Dass der Angeklagte ███ der Angeklagten ████ unter den bestimmten, in der Anklage nicht besonders hervorgehobenen Umständen (zuhälterische Beziehungen) Schutz gewährt hat, wurde weder eine andere noch eine weitere Straftat in das Verfahren eingeführt, sondern lediglich dieselbe Tat rechtlich anders gewürdigt.
2. Eine solche abweichende Würdigung verletzt die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO. Die Revision rügt auch diese Verletzung. Die Rüge dringt nicht durch.
Der Angeklagte ist am ersten und zweiten Verhandlungstag darauf hingewiesen worden, dass er wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen kupplerischer Zuhälterei bestraft werden könne (Bd. I S. 185, 186 d. A.). Er ist allerdings nicht darauf hingewiesen worden, dass die Zuhälterei mit der Körperverletzung tateinheitlich zusammentreffen könne. Auf diesem Mangel kann die angefochtene Entscheidung jedoch nicht beruhen. Bei dem besonders einfach gelagerten Sachverhalt lag für alle Verfahrensbeteiligten klar zutage, dass der Angeklagte █████ der Angeklagten Groth Schutz gewährte, indem er auf ihren „Hilferuf“ auf den Zeugen einschlug. Nichts anderes als ein tateinheitliches Zusammentreffen konnte bei dieser allen Beteiligten bekannten Sachlage gar nicht in Betracht kommen.
3. Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung auch nicht mit neuen tatsächlichen Umständen überrascht und dadurch in seiner Verteidigung behindert worden.
Das gilt entgegen dem Revisionsvorbringen auch für die Feststellungen zur Gewohnheitsmäßigkeit nach § 181a StGB, die im Wesentlichen die persönlichen Beziehungen zwischen beiden Angeklagten betrafen. Auf diese Beziehungen hatte bereits die Anklageschrift hingewiesen (Bd. I S. 124 d. A.). Die Feststellungen zur Gewohnheitsmäßigkeit beruhen großenteils auf der eigenen Schilderung des Angeklagten, die er vor dem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO gegeben hatte. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurden Urteile verlesen, die dasselbe Thema zum Gegenstand hatten (Bd. I S. 178, 179 d. A.). Nachdem das Landgericht den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO belehrt hatte, unterbrach es die Hauptverhandlung für eine Woche. In der anschließenden Verhandlung machte der Angeklagte erneut Angaben über seine Beziehungen zu der Angeklagten █████ (Bd. I S. 188). Anträge zur Beweisaufnahme wurden nicht gestellt. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben damals geltend gemacht, sie hätten innerhalb einer Woche nicht genügend Zeit gefunden, um die Verteidigung auf den neuen Schuldvorwurf einzurichten. Keiner von ihnen hat auch nur angeregt, die Beweisaufnahme unter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt teilweise zu wiederholen, insbesondere einzelne Zeugen nochmals zu hören oder frühere Strafurteile erneut zu verlesen. Unter diesen Umständen hatte auch das Landgericht dazu keinen Anlass.
Was die Revision im Zusammenhang mit der Verlesung früherer Strafurteile zur „Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips“ ausführt, ist offensichtlich unbegründet.
4. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die allgemeine Sachrüge lässt keinen Rechtsmangel erkennen. Das gilt auch für die Strafzumessungserwägungen und den Maßregelausspruch nach § 38 Abs. 1 StGB (i. V. m. dem jetzigen § 181a Abs. 3 StGB).
Die Berichtigungen der Urteilsformel ergeben sich aus Artikel 89 Abs. 2, 95 Abs. 3 des 1. StrRG.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmitt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Fleischmann |