Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Eidform, Sachverständigenbeweis und Wahrunterstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 355/67
Datum
31.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachrechtsfehler gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wegen Notzucht. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und hält die Vereidigung sowie die Eidesform für gültig. Die Ablehnung mehrerer Beweisanträge war zulässig, weil die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden konnten. Eine weitergehende Beweiserhebung oder Sachverständigenbestellung war nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wirksamkeit eines geleisteten Eids hängt nicht von der wörtlichen Verwendung religiöser Beteuerungsformeln ab; ein Eid ist auch ohne religiöse Formel gültig.

2

Die Anwendung der in § 66c Abs. 1 StPO genannten Eidesform bei einem muslimischen sachverständigen Zeugen ist zulässig, sofern der Zeuge nicht nach § 66c Abs. 2 StPO einen bekenntnisfreien Eid verlangt.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer die behaupteten Tatsachen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als wahr unterstellt und daher keine weitergehende Beweisaufnahme für erforderlich hält.

4

Die richterliche Aufklärungspflicht verpflichtet nicht zur Bestellung oder Anhörung eines weiteren Sachverständigen, wenn ein bereits vernommener Sachverständiger die strittigen Fragen überzeugend beantwortet.

5

Alleinige Beanstandung der von der Kammer aus unterstellten Tatsachen gezogenen tatsächlichen Schlüsse begründet keinen Rechtsfehler; Meinungsverschiedenheiten über die Beweiswürdigung sind keine Sachrüge.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 30. September 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Speditionskaufmannsgehilfen Heinz-Georg ██████ aus ███, geboren am █████████████ in ███████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Notzucht u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schnitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ █████████ als Verteidiger,

████████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 30. September 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Daß der Vorsitzende bei der Vereidigung von Zeugen die Worte „und Allwissenden“ versehentlich weggelassen hat, machte die Vereidigung nicht ungültig. Denn der Eid kann sogar ohne jede religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

2. Es gibt keine Vorschrift, die es dem Tatrichter verbietet, bei der Vereidigung eines sachverständigen Zeugen, der – wie der von der Strafkammer gehörte sachverständige Zeuge Dr. med. Rahimi – Mohammedaner ist, die in § 66c Abs. 1 StPO bestimmte Eidesform anzuwenden. Daß Dr. Rahimi etwa den Wunsch geäußert hätte, den Eid gemäß § 66c Abs. 2 StPO ohne religiöse Beteuerung zu leisten, behauptet die Revision nicht.

3. Erfolglos ist auch der Einwand, daß die Strafkammer den hilfsweise gestellten Anträgen des Verteidigers aus der Anlage zur Sitzungsniederschrift auf Vernehmung der Kriminalmeisterin S__________ und des Kriminalobermeisters K__________ (Anträge 1 und 2) und Anhörung eines medizinischen Sachverständigen (Antrag 3) zu Unrecht nicht stattgegeben habe. Dabei kann zugunsten der Revision davon ausgegangen werden, daß der Antrag auf Anhörung eines medizinischen Sachverständigen kein bloßer Beweisantrag war, sondern durch sein Gutachten bewiesen werden sollte, daß Brigitte ████ ███ ihrer polizeilichen Vernehmung am 19. April 1966 durch das damals vorhandene Fieber weder in ihrem Erinnerungsvermögen noch in ihrer Fähigkeit, der Vernehmung zu folgen, beeinträchtigt war.

Die Strafkammer hat laut Urteilsgründen den Anträgen nicht stattgegeben, weil die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Die so begründete Ablehnung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Das Urteil bietet auch keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer sich bei ihrer Entscheidung zur Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt hätte.

Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß Brigitte ████ sich bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 19. April 1966 in einer körperlichen und seelischen Verfassung befand, die es ihr ermöglichte, der Vernehmung voll und ganz zu folgen sowie die Bedeutung und Tragweite ihrer Angaben zu erfassen (Antrag 1), und daß das damals vorhandene Fieber ihr Erinnerungsvermögen und ihre Fähigkeit, der Vernehmung zu folgen, nicht beeinträchtigte (Antrag 3).

Dies hinderte die Strafkammer nicht, festzustellen, daß die auf UA S. 19/20 mitgeteilten, dem Angeklagten günstigen Abweichungen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung von ihrer Aussage am 19. April 1966 darauf zurückzuführen sind, daß die Zeugin unter dem Eindruck der Bedeutung ihrer Aussage für den Angeklagten, auf die sie bei ihrer eingehenden und eindringlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung immer wieder hingewiesen worden ist, und unter dem Eindruck des Eides die Vorgänge sorgfältiger überprüft und ihre Aussage genauer und rückhaltloser abgewogen hat (vgl. UA S. 19 unten, 23 unten).

Die Strafkammer hat ferner als wahr unterstellt, daß die Zeugin Renate █████████ der Polizei erklärt hat, Brigitte ███████ habe ihr am 4. April 1966 erzählt, die Notzuchtshandlung habe außerhalb des Wagens stattgefunden und der Angeklagte müsse noch grüne Stellen am Anzug haben (Antrag 2). Dem widerspricht nicht, daß die Strafkammer überzeugt ist, die Notzuchtshandlung sei entgegen jener Erzählung, bei der Brigitte ████████ unter Opiaten stand, nicht außerhalb des Wagens, sondern im Wagen vorgenommen worden, wie Brigitte ████████ in der Hauptverhandlung geschildert hat.

Was die Revision in Wahrheit beanstandet, ist, daß die Strafkammer aus den als wahr unterstellten Tatsachen nicht diejenigen Schlüsse gezogen hat, die sie nach Meinung der Revision aus ihnen hätte ziehen können. Das ist kein Rechtsfehler.

4. Die Aufklärungspflicht (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) ist ebenfalls unbegründet. Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob der Anstoß (mit dem Auto) nach dem bei Brigitte ██ ██████████████ Befund von hinten oder von vorn stattfand. Dr. med. Rahimi, der in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer als sachverständiger Zeuge gehört worden ist, hat laut Urteilsgründen überzeugend dargelegt, daß der Bruch des Schienbeines seiner Art nach nicht durch ein Zurückrollen des Wagens, wie es der Angeklagte behauptet, entstanden sein kann.

5. Die weiteren Beanstandungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.

6. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat die Revision in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Mangel.

SchmidtSarstedtBörker
SchnittHerrmann