Treffer
BGH Urteil

Revision: 'eine und dieselbe Handlung' bei Zuhälterei (§ 73 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 355/66
Datum
26.08.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrens- und Sachfehler nach Verurteilung wegen Zuhälterei und Kuppelei. Streitpunkt war, ob Taten gegenüber zwei Frauen als "eine und dieselbe Handlung" i.S.v. § 73 StGB oder als mehrere selbständige Handlungen zu werten sind. Der BGH änderte den Schuldspruch zu Tateinheit, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung über die Strafe zurück, weil tatbestandliche Ausführungsakte sich teilweise deckten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwei Straftaten liegen "durch eine und dieselbe Handlung" i.S.v. § 73 StGB vor, wenn sich ihre tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen ganz oder teilweise decken.

2

Die Voraussetzungen der "ein und derselben Handlung" nach § 73 StGB sind vom Merkmal des Gesamtvorsatzes der fortgesetzten Straftat zu unterscheiden; Vermischung der Begriffe führt zu Rechtsfehlern.

3

Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung sind als Verfahrensrüge unzulässig, soweit sie keine konkrete Verfahrensrechtsverletzung darlegen.

4

Offensichtliche Schreibfehler in der Sitzungsniederschrift begründen nicht ohne weiteres eine Gehörsverletzung; auf den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und der Niederschrift ist abzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 20. Januar 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ ██, den kaufmännischen Angestellten Heinz ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1929 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Yoffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin [REDACTED] aus ███ als Verteidigerin, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. Januar 1966

1. im Schuldspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte ist der Zuhälterei in Tateinheit mit schwerer Kuppelei schuldig;

2. im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

§ 61 StPO ist nicht verletzt worden.

Die Sitzungsniederschrift beweist, dass der Tatrichter von der Vereidigung der Zeugin Renate ██ abgesehen hat, weil sie die (geschiedene) Ehefrau des Angeklagten ist (vgl. Rechtsgründe Bd. IV Bl. 576 und 582 d. A.). Dies ist nicht zu beanstanden.

Richtig ist allerdings, dass auf UA S. 18 heißt, die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhten u. a. auf der „eidlichen“ Aussage der Zeugin „Renate [REDACTED]“. Hieraus folgt indessen nicht, dass die Strafkammer bei der Entscheidung irrigerweise davon ausgegangen wäre, die Zeugin [REDACTED] sei vereidigt worden. Bei dem Wort „eidlichen“ auf UA S. 18 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Das beweisen die anschließenden Urteilsdarlegungen auf UA S. 48/49, in denen – dem bereits oben mitgeteilten Inhalt der Sitzungsniederschrift entsprechend – von der „uneidlichen“ Aussage der Zeugin Renate [REDACTED] die Rede ist.

Die Verfahrensrüge, die der Angeklagte selbst in seiner zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärten Revisionsbegründung erhoben hat, enthält nur unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Was die Revision zur Sachrüge im Einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung führt aus folgendem Grunde zur Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Strafkammer hat das strafbare Verhalten des Angeklagten im Falle seiner Ehefrau Renate [REDACTED] (fortgesetzte kupplerische und ausbeuterische Zuhälterei in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Kuppelei nach §§ 181a, 181 Abs. 1 Nr. 2, 73 StGB) und sein strafbares Verhalten im Falle Ursula [REDACTED] (fortgesetzte kupplerische und ausbeuterische Zuhälterei nach § 181a StGB) nicht als „eine und dieselbe Handlung“ im Sinne des § 73 StGB, sondern als „mehrere selbständige Handlungen“ im Sinne des § 74 StGB beurteilt. Das hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Zwei Straftaten (Einzeltaten oder fortgesetzte Straftaten) werden durch „eine und dieselbe Handlung“ im Sinne des § 73 StGB begangen, wenn ihre tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen sich ganz oder teilweise decken. Diese Voraussetzung ist hier bei einem Teil der Einzelakte der beiden fortgesetzten Straftaten dadurch erfüllt worden, dass der Angeklagte in Hamburg zeitweise beide Frauen zugleich abends mit seinem Pkw von der gemeinsamen Wohnung nach St. Pauli fuhr, wo sie in der Kastanienallee „anschaffen“ gingen, sie währenddessen in der Kastanienallee beobachtete, sie zugleich frühmorgens mit seinem Wagen vom Strich abholte und sich alsdann das Geld, das sie nachts verdient hatten, von ihnen aushändigen ließ. Die gegenteilige Beurteilung der Strafkammer beruht, wie die Urteilsgründe zeigen, auf einer Verwechslung des Merkmals „eine und dieselbe Handlung“ in § 73 StGB mit dem Merkmal des Gesamtvorsatzes, den der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt.

Der Senat hat den Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung der Urteilsformel behoben. Der Strafausspruch musste dagegen aufgehoben werden. Sonstige Mängel sachlich-rechtlicher Art, durch welche der Angeklagte beschwert wäre, lässt das Urteil nicht erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtYoffkaSchmitt
SiemerKersting