Revision wegen Rückfallbetrugs verworfen – Verfahrensrügen unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 355/65
- Datum
- 21.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die verspätete Absetzung der Urteilsgründe nach § 275 Abs. 1 StPO begründet nicht automatisch einen Verstoß; der Tenor darf nicht auf der verspäteten Absetzung beruhen und bei sachlich-rechtlicher Prüfung sind erhöhte Anforderungen an Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Gründe zu stellen.
Fehlt die Unterschrift eines beisitzenden Richters, liegt in Anwendung des § 275 Abs. 2 StPO nur dann ein Verfahrensmangel vor, wenn kein anderweitiger, ausreichender Hinderungsgrund (z. B. Ausscheiden aus dem Richteramt) besteht oder keine andere Richterunterschrift die Entscheidung deckt.
Eine Rüge nach § 254 Nr. 4 StPO ist unzulässig, wenn sie die betroffenen Zeugen nicht hinreichend bestimmt benennt; zudem besteht kein Gehörsverstoß, wenn die Verlesung richterlicher Vernehmungsniederschriften im Einverständnis aller Beteiligten erfolgte.
Die Pflicht zur ergänzenden Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nicht, wenn ein hinreichend umfassend befundener Sachverständiger zur entscheidungserheblichen Frage gehört wurde und weitere Gutachten für die Beurteilung nicht erforderlich sind.
Die Sachrüge nach § 344 Abs. 2 StPO muss in hinreichender Weise ausgeführt werden; ist sie nicht näher dargestellt, bleibt die sachlich-rechtliche Überprüfung ohne Erfolgsbefund, sofern das Urteil keinen erkennbaren Rechtsfehler aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. November 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Wilhelm P ███ ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████████ als Verteidiger,
███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. November 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 19. November 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird, ist ohne Erfolg.
1. Die Rüge, § 275 Abs. 1 StPO sei verletzt worden, ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass das Urteil mit Gründen entgegen der genannten Vorschrift nicht binnen einer Woche nach der am 19. November 1964 geschehenen Verkündung, sondern erst am 11. Mai 1965 zu den Akten gebracht worden ist. Dies vermag aber die Revision nicht zu rechtfertigen, weil der Urteilsspruch auf der verspäteten Absetzung der Gründe nicht beruhen kann und auch die Beurkundungswirkung der Gründe durch die verspätete Absetzung grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird (vgl. BGH LM StPO § 275 Nr. 1 und 2). Allerdings sind in solchem Fall bei der sachlich-rechtlichen Prüfung besonders strenge Anforderungen an die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Gründe zu stellen. Das hat der Senat bei der Prüfung der Sachrüge getan.
2. Die Behauptung, § 275 Abs. 2 StPO sei verletzt worden, kann der Revision ebenfalls nicht zum Erfolge verhelfen. Zu Unrecht meint die Revision, eine solche Gesetzesverletzung daraus herleiten zu können, dass von den beiden Richtern, die bei der Entscheidung der Strafkammer als beisitzende Richter mitgewirkt haben, nur die Landgerichtsrätin GC, nicht dagegen Gerichtsassessor ███████████ das Urteil unterschrieben hat, obwohl beide in demjenigen Zeitpunkt, in dem das Urteil mit Gründen zur Unterschrift vorlag, aus der Strafkammer ausgeschieden waren. Die Landgerichtsrätin GC hat das Urteil unterschrieben. Insoweit ist § 275 Abs. 2 StPO schon aus diesem Grunde nicht verletzt worden.
Gerichtsassessor ███████████ – im Gegensatz zu der Landgerichtsrätin GC – hat nicht nur aus der Strafkammer ausgeschieden. Er war – laut Vermerk des Vorsitzenden unter dem Urteil – verhindert, weil er nicht mehr zum Landgericht gehörte. Dies war ein ausreichender Hinderungsgrund selbst dann, wenn Gerichtsassessor ██████████ nach wie vor im Dienste der Hamburger Justizverwaltung stand.
3. Die Rüge, § 254 Nr. 4 StPO sei verletzt worden, weil der Angeklagte keine Gelegenheit gehabt habe, „sich zur Frage der Verlesung der Aussagen der von dem beauftragten Richter vernommenen Zeugen zu äußern“, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es fehlt an einer hinreichend bestimmten Bezeichnung der Zeugen, auf die sich die Rüge bezieht.
Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Die Sitzungsniederschrift beweist, dass in allen Fällen, in denen Niederschriften über richterliche Vernehmungen von Zeugen verlesen worden sind, dies im allseitigen Einverständnis, also auch im Einverständnis des Angeklagten, geschehen ist. Daraus folgt, dass der Angeklagte nicht nur Gelegenheit zur Äußerung hatte; er hat sich geäußert.
4. Die Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO) ist gleichfalls ohne Erfolg. Die Strafkammer hat den Sachverständigen Dr. Gercke zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört. Weitere Sachverständige zu vernehmen, war sie verfahrensrechtlich nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung ergab sich im Gegensatz zur Meinung der Revision auch nicht daraus, dass Dr. Gercke es als zweifelhaft bezeichnet hat, ob der Angeklagte bei seinem Unfall auf dem Hamburger Hauptbahnhof eine Gehirnerschütterung erlitt. Ob der Angeklagte bei jenem Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten hat oder nicht, ist für die Beantwortung der Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne Bedeutung. Dr. Gercke hat laut Urteilsgründen weiterhin erklärt, selbst wenn eine Gehirnerschütterung vorgelegen haben sollte, so habe diese jedenfalls keine Folgen hinterlassen. Nur auf diese Folgen kommt es hier an.
5. Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Der Senat hat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Mangel, der der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Kersting |