Treffer
BGH Urteil

Nichtgesetzlicher Richter: Vizepräsident durfte Geschäftsverteilung nicht treffen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 355/64
Datum
16.03.1964
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Berlin auf, weil die 4. Große Strafkammer nicht gesetzlicher Richter war. Entscheidend war, dass der Vizepräsident als Organ der Justizverwaltung die Zuständigkeitsentscheidung traf, obwohl nach Art. 101 Abs. 1 GG und § 64 GVG das Präsidium über die Geschäftsverteilung zu entscheiden hat. Eine Delegation an die Justizverwaltung ist unzulässig. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Verteilung von Geschäften unter Kammern derselben Art gehört zum Zuständigkeitsbereich des Präsidiums und fällt unter § 64 GVG; sie ist nicht an ein Organ der Justizverwaltung delegierbar.

2

Trifft ein Organ der Justizverwaltung eine Zuständigkeitsentscheidung, ist das dadurch verhandelnde Gericht kein gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

3

Das Revisionsgericht kann eine unterbliebene Zuständigkeitsentscheidung des Präsidiums nicht durch eigene Zuweisung ersetzen; bei Zuständigkeitsmängeln ist, soweit erforderlich, an eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.

4

Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts bindet das Präsidium; eine nachträgliche Zuständigkeitszuweisung durch ein anderes Organ der Justizverwaltung ersetzt diese interne Regelung nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. März 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Verkaufsfahrer Richard ████ █ aus ████, geboren am ████████ 1917 in ███████, Sachbezeichnung: █████████ – wegen Anstiftung zur fortgesetzten Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ███ betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten ███ beanstandet zu Recht, dass die 4. Große Strafkammer des Landgerichts, die im ersten Rechtszug entschieden hat, nicht der gesetzliche Richter war (Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des § 16 Satz 2 GVG).

Die an das „Landgericht Berlin Große Strafkammer“ gerichtete Anklageschrift vom 12. Juli 1962 ging am 3. August 1962 bei der Geschäftsstelle Abt. 504 des Landgerichts ein (Bd. II Bl. 78 d. A.). Für die Bearbeitung der Sache war nach dem Geschäftsverteilungsplan 1962 des Landgerichts die 14. Große Strafkammer zuständig.

Am 6. August 1962 verfügte der stellvertretende Vorsitzende der 3. Großen Ferien-Strafkammer, die während der Gerichtsferien 1962 die Sachen der 4. und 14. Großen Strafkammer bearbeitete, die Zustellung der Anklage unter dem Aktenzeichen 504-162.62, Aktenzeichen der Großen Strafkammer (Bd. II Bl. 122 d. A.).

Am 3. Oktober 1962 entschied der Vizepräsident des Landgerichts in Vertretung des Landgerichtspräsidenten auf Vorlage der Sache durch den Vorsitzenden der 14. Großen Strafkammer, dass die 4. Große Strafkammer für die weitere Bearbeitung der Sache zuständig sei (Bd. II Bl. 5, 6, 6 Rid. As). Dabei ließ er sich von der Erwägung leiten, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan 1962 eine Kammer, die mit der Bearbeitung einer Sache begonnen hatte, grundsätzlich mit ihr auch dann weiter befasst blieb, wenn sie von vornherein unzuständig war, und dass hier die 3. Große Ferien-Strafkammer mit der Bearbeitung der Sache für die 4. Große Strafkammer dadurch begonnen habe, dass ihr stellvertretender Vorsitzender die Anklage unter einem Aktenzeichen der 4. Großen Strafkammer zustellen ließ.

Diese Entscheidung des Vizepräsidenten, die die Revision beanstandet, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil weder der Präsident des Landgerichts noch der in seiner Vertretung handelnde Vizepräsident für eine Entscheidung dieser Art zuständig war.

Nach § 64 GVG trifft die in § 63 GVG bezeichneten Anordnungen das Präsidium des Landgerichts. Zu ihnen gehören, was die sachliche Geschäftsverteilung anlangt, sowohl diejenigen Anordnungen, die die vor Beginn des Geschäftsjahres vorzunehmende Verteilung der Geschäfte unter die Kammern derselben Art betreffen (§ 63 Abs. 1), als auch solche Anordnungen, die eine im Laufe des Geschäftsjahres erforderlich werdende Änderung der Geschäftsverteilung zum Inhalt haben (§ 63 Abs. 2). Die Entscheidung von Streitigkeiten darüber, welche von mehreren Kammern derselben Art eine Sache nach dem Geschäftsverteilungsplan zu bearbeiten hat, wird hierbei nicht ausdrücklich erwähnt.

Entscheidungen dieser Art von der in § 64 GVG bestimmten Regelung auszunehmen, ist mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Er zielt darauf ab, die Geschäftsverteilung der Entscheidung der Justizverwaltung dadurch zu entziehen, dass die sie betreffenden Anordnungen nicht ein an Verwaltungsanweisungen gebundenes Organ der Justizverwaltung, sondern das Präsidium trifft, das aus unabhängigen Richtern besteht und im Rahmen des § 64 GVG als richterliches Selbstverwaltungsorgan handelt (vgl. Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., GVG § 64 Anm. 1). Dass der Vorsitzende des Präsidiums der Präsident ist, schließt dies nicht aus. Er ist in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Präsidiums Richter, nicht Organ der Justizverwaltung, und daher nach § 1 GVG unabhängig und an keine Weisungen gebunden (vgl. Löwe/Rosenberg a. a. O.).

Zu der Geschäftsverteilung, die so der Entscheidung der Justizverwaltung entzogen werden soll, gehören auch Entscheidungen, wie sie hier in Rede stehen: denn auch sie betreffen die Verteilung der Geschäfte unter Kammern derselben Art.

Wenn der Gesetzgeber diese Entscheidungen von der Regelung des § 64 GVG hätte ausnehmen wollen, würde er dies ausdrücklich gesagt haben, wie er es in § 67 GVG für bestimmte Anordnungen im Bereich der persönlichen Geschäftsverteilung, nämlich die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters bei Verhinderung des regelmäßigen Vertreters, wegen der Eilbedürftigkeit solcher Anordnungen getan hat.

An diesem Ergebnis ändert nichts, dass hier ein vom Präsidium beschlossener Geschäftsverteilungsplan die Entscheidung dem Präsidenten übertragen hatte. Das Präsidium kann die ihm als richterlichem Selbstverwaltungsorgan obliegenden Aufgaben nicht an ein Organ der Justizverwaltung delegieren (vgl. BGHSt 3, 353; ebenso Eb. Schmidt, Lehrkommentar, Teil III GVG § 63 Erläuterung 4).

Da der in Vertretung des Präsidenten handelnde Vizepräsident als Organ der Justizverwaltung nicht befugt war, zu entscheiden, dass die 4. Große Strafkammer zuständig sei, war diese nicht gesetzlicher Richter (vgl. hierzu BGHSt 11, 106, 110 Abs. 2 Satz 5). Ihn hatte bei der gegebenen Sachlage allein das Präsidium zu bestimmen, das hierbei allerdings an den (von ihm auszulegenden) Geschäftsverteilungsplan gebunden war. Das Revisionsgericht kann dessen (unterbliebene) Entscheidung nicht durch eine eigene Entscheidung ersetzen.

Der Senat hat von der ihm durch § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Sache ist daher nunmehr durch diejenige Strafkammer zu verhandeln und zu entscheiden, die nach dem derzeit geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für Sachen zuständig ist, in denen das Revisionsgericht ein Urteil der 4. Großen Strafkammer aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerSchmittBorker
SarstedtKersting