Revision verworfen: Rechtsbeugung durch überharte Sanktionierung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 354/99
- Datum
- 23.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsbeugung kann auch in der überharten Sanktionierung bestehen, sofern das Verhalten des Richters das Recht in willkürlicher Weise missachtet.
Die Annahme einer Straftatbestandsüberschreitung entgegen der bisherigen Rechtsprechung führt nicht automatisch zur Entscheidungserheblichkeit, sofern die Strafzumessung und rechtliche Beurteilung anderweitig tragfähig sind.
Im Revisionsverfahren ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn der Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler feststellt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 25. März 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1999
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zutreffend hat der Tatrichter Rechtsbeugung durch überharte Sanktionierung bejaht. Auf die darüber hinaus entgegen der Rechtsprechung angenommene Straftatbestandsüberschreitung kommt es — auch für den Strafaussprach — hier nicht an. (Vgl. BGHR StGB § 336 — DDR-Recht 27 und 29.)
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