Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Rechtsbeugung durch überharte Sanktionierung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 354/99
Datum
23.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und verhängt die Kosten des Rechtsmittels auf die Beschwerdeführerin. Der BGH hält die Feststellung der Rechtsbeugung durch überharte Sanktionierung für zutreffend; eine entgegenstehende Annahme einer Straftatbestandsüberschreitung ändert daran nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtsbeugung kann auch in der überharten Sanktionierung bestehen, sofern das Verhalten des Richters das Recht in willkürlicher Weise missachtet.

2

Die Annahme einer Straftatbestandsüberschreitung entgegen der bisherigen Rechtsprechung führt nicht automatisch zur Entscheidungserheblichkeit, sofern die Strafzumessung und rechtliche Beurteilung anderweitig tragfähig sind.

3

Im Revisionsverfahren ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn der Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler feststellt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Oder), 25. März 1999

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1999

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zutreffend hat der Tatrichter Rechtsbeugung durch überharte Sanktionierung bejaht. Auf die darüber hinaus entgegen der Rechtsprechung angenommene Straftatbestandsüberschreitung kommt es — auch für den Strafaussprach — hier nicht an. (Vgl. BGHR StGB § 336 — DDR-Recht 27 und 29.)

HarmsNackGerhardt
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