Revision: Aufhebung der Einordnung als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin wegen unzureichender Gesamtwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 354/69
- Datum
- 02.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einordnung als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin nach § 20a Abs. 1 StGB setzt eine hinreichende Gesamtwürdigung voraus, in der geprüft wird, ob die Taten symptomatisch gemeinsame Merkmale erkennen lassen.
Für die Gesamtwürdigung ist eine kurze Darstellung der früheren, zur Beurteilung herangezogenen Taten erforderlich; das Unterlassen dieser Darstellung macht die Einordnung rechtsfehlerhaft.
Eine unzureichende Begründung der besonderen Vorbelastung führt zur Aufhebung der entsprechenden Strafzumessungsentscheidung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Eine etwaige verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) kann nur strafzumessend berücksichtigt werden und begründet nicht ohne Weiteres die Unbeachtlichkeit der Schuldfähigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ die frühere kaufmännische Angestellte Helene geborene █████, geschiedene █████, geboren am ████████ 1925 in Grummendorf, Kreis ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. September 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██████████ als Verteidigerin, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. März 1969 samt den Feststellungen in allen Strafaussprüchen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin wegen Betruges im Rückfall in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt.
Die Revision der Angeklagten beanstandet in mehrfacher Beziehung das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg; es führt zur Aufhebung der Strafaussprüche.
I. Die Verfahrensbeschwerden
1. Eine Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil nur die unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit unter die genannte Bestimmung fällt (vgl. BGHSt 10, 202, 206/207).
2. Ob ein Verstoß gegen §§ 73, 74 StPO vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn ein Verstoß gegen diese Bestimmungen zu bejahen wäre, könnte das Urteil in den Schuldsprüchen nicht darauf beruhen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Angeklagte zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB sein könnte. In Frage käme allenfalls eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 StGB. Sie könnte nur für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Die Strafaussprüche müssen jedoch ohnehin auf die Sachrüge aufgehoben werden.
3. Die von der Revision beanstandete Ablehnung des Beweisantrages auf Anhörung mehrerer früherer Arbeitgeber der Angeklagten bezieht sich ebenfalls nur auf die Strafaussprüche; diese Rüge bedarf daher ebenfalls keiner Entscheidung.
4. Was sonst mit der Verfahrensrüge geltend gemacht worden ist, erweist sich als offensichtlich unbegründet oder fällt mit der Sachrüge zusammen und bedarf daher keiner gesonderten Erörterung.
II. Die Sachrüge
1. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem gesamten Umfang nachgeprüft, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zu den Schuldsprüchen ergeben; sie werden auch von der Revision nicht behauptet.
2. Dagegen bemängelt die Revision mit Recht die Ausführungen, mit denen die Strafkammer dartun will, die Angeklagte sei eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin. Das Landgericht stützt sich ersichtlich auf § 20a Abs. 1 StGB.
Das Urteil enthält aber keine genügende „Gesamtwürdigung“ im Sinne dieser Bestimmung. Hierbei ist zu untersuchen, ob die Taten „symptomatisch“ sind, d. h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin kennzeichnen. Das wiederum erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die die früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Taten ausmachten (vgl. hierzu BGH MDR 1957, 562/563; BGHSt 20, 263 ff). Die Urteilsgründe enthalten aber eine ausreichende Schilderung des Tathergangs – wie die Revision zutreffend vorgetragen hat – nur hinsichtlich der Verurteilung vom 3. Mai 1962. Das ist nicht ausreichend. Die Verurteilung „als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin“ betrifft sämtliche Strafaussprüche. Diese waren daher aufzuheben. Im Übrigen war die Revision zu verwerfen.
Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zu den Schuldsprüchen zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie aber nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.
| Sarstedt | Schmitt | ||
| Siemer | Herrmann |