Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Meineid beim Offenbarungseid; §158 StGB nicht erfüllt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 354/66
Datum
23.08.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, wegen Meineids verurteilt, wandte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision: Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil keine konkreten Beweismittel benannt wurden, die hätten verwertet werden sollen. Die Sachrüge ist unbegründet; die Tatbestandsvoraussetzungen des §158 StGB (Berichtigung/Widerruf) liegen nicht vor, spätere Erklärungen und Belege stellten keine Berichtigung dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht angibt, welche Beweismittel das Tatgericht noch hätte heranziehen sollen.

2

Meineid durch falsche Angaben bei Ableistung des Offenbarungseides liegt vor, wenn die dem Gericht unter Eid gemachten Tatsachen unrichtig sind und nicht berichtigt wurden.

3

Eine spätere eidesstattliche Erklärung, die frühere Angaben erneut bestätigt und lediglich ergänzende Umstände nennt, stellt nicht ohne weiteres eine Berichtigung im Sinne des §158 StGB dar.

4

Die Überreichung von Unterlagen, die richtige Umstände erkennen lassen, genügt nur dann als Berichtigung, wenn sie zugleich erkennbar die Anerkennung der Unrichtigkeit der früheren Aussage zum Ausdruck bringt.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 31. Januar 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlosser Hans-Hermann S ███ aus █████, geboren am ██████ 1935 in ██, wegen Meineides

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 31. Januar 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, ist nicht in zulässiger Form erhoben, da sie nicht die Beweismittel angibt, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen.

II.

Die Sachrüge ist unbegründet.

Die festgestellten Tatsachen ergeben, dass der Angeklagte sich bei Leistung des Offenbarungseides vom 16. September 1963 eines Meineides schuldig gemacht hat.

Die Strafkammer hat auch zu Recht die Voraussetzungen des § 158 StGB verneint. Der Angeklagte hat seine im Offenbarungseidstermin gemachten falschen Angaben nicht berichtigt.

In dem Offenbarungseid vom 16. April 1964 liegt keine Berichtigung. An diesem Tage hat der Angeklagte unter Eid erklärt, dass sein am 16. September 1963 abgegebenes Vermögensverzeichnis noch zu Recht bestehe, lediglich mit der Maßgabe, dass er seit dem 16. April 1964, also lange nach Ableistung des erwähnten Offenbarungseides vom 16. September 1963, bei der Firma ████████ ████████ tätig sei.

Aber auch in der Überreichung der Aufrechnungsbescheinigung, aus der sich die Beschäftigungszeiten bei der Firma ███ ███████ ergaben, liegt keine Berichtigung.

Das Reichsgericht hat (RGSt 64, 215, 217) für die frühere Fassung des § 158 StGB, die für die Strafmilderung nur einen Widerruf, nicht eine Berichtigung verlangte, ausgesprochen, nur eine Erklärung, die bewusst und gewollt zum Ausdruck bringe, dass der Täter die Unrichtigkeit seiner früheren Aussage anerkenne, sei ein Widerruf im Sinne des Gesetzes. Die Berichtigung verlangt nicht weniger als der Widerruf, sondern mehr. Es genügt nicht, dass der Täter nunmehr die richtigen Tatsachen angibt (das wäre ein bloßer Widerspruch zur früheren Aussage), sondern er muss gleichzeitig eindeutig zu erkennen geben, dass die frühere Aussage unrichtig ist. Ob die Überreichung der Aufrechnungsbescheinigung so aufzufassen war, hatte der Tatrichter zu entscheiden; er hat dies verneint. Ein Rechtsirrtum ist dabei nicht zu erkennen.

Es kommt deshalb nicht darauf an, ob aus der Tat ein Nachteil für die Wuppertaler Sparkasse entstanden ist.

III.

Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie bemängelt, es stehe nicht in den Urteilsgründen, ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB sei dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden.

SarstedtKoffkaSchmitt
SiemerKersting